Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2007

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-12-30
Status Aufgehoben · 2007-12-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 360/2007).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006,

2.

der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006,

wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 360/2007).

§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2007 wie folgt festgestellt:

1.

im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 15,36563,

2.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 17,07295,

3.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 13,87175,

4.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 9,60356,

5.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 7,78955,

6.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 5,76212,

7.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 4,26825,

8.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,20119,

9.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,45424.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 360/2007).

§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2007 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 576 € und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 3 840 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 360/2007).

§ 3. Für das Kalenderjahr 2007 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 17,54 € mit 17,96 € festgestellt.

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