Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2007
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 360/2007).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006,
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006,
wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 360/2007).
§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2007 wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 15,36563,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 17,07295,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 13,87175,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 9,60356,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 7,78955,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 5,76212,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 4,26825,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,20119,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,45424.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 360/2007).
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2007 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 576 € und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 3 840 € festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 360/2007).
§ 3. Für das Kalenderjahr 2007 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 17,54 € mit 17,96 € festgestellt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.