Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-10-01
Status Aufgehoben · 2011-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Hauptstück

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Allgemeine Bildungsziele

§ 4. Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der

Curricula

§ 5. Modulare Gestaltung der Curricula

§ 6. Curricula unter Einbeziehung von Formen des

Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen

§ 7. Auf Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur

Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung)

```

2.

Hauptstück

```

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1.

Abschnitt

Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, fürHauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen

§ 8. Gliederung in Studienabschnitte

§ 9. Studieneingangsphase

§ 10. Studienfachbereiche, Bachelorarbeit

§ 11. Studienfächer

§ 12. Bachelorarbeit

```

2.

Abschnitt

```

Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der

Berufsbildung

§ 13. Studiengänge und Lehrämter im Bereich der

Berufsbildung

§ 14. Gliederung in Studienabschnitte

§ 15. Studieneingangsphase

§ 16. Studienfachbereiche, Bachelorarbeit

§ 17. Fachgruppen, Studienfächer

§ 18. Bachelorarbeit

```

3.

Abschnitt

```

Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits

§ 19. Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen

```

3.

Hauptstück

```

Sonderbestimmungen

§ 20. Auf Diplom-Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur

Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes)

§ 21. (Individuelle) Curricula für Studierende von

Lehramts-Diplomstudien

§ 22. Verweisungen

§ 23. In-Kraft-Treten

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.

(2) Die Curricula für die sechssemestrigen Studien für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen sind im Rahmen privater Pädagogischer Hochschulen bzw. privater Studiengänge zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten

a)

Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen sowie

b)

Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

3.

unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erstmaligen erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten

a)

Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen sowie

b)

Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

3.

unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.

Allgemeine Bildungsziele

§ 3. (1) Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu berufsbezogenen Kompetenzen führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht. Für Studien, die zu einem Lehramt führen, ist insbesondere auf die Lehrpläne der jeweiligen Schulart Bedacht zu nehmen.

(2) Die Studien sind unter Beachtung der gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und berufsfeldbezogene Hochschulbildung zu gestalten, wobei auf Anforderungen wie insbesondere lebensbegleitendes Lernen, Integrative Pädagogik, lebende Fremdsprachen, Deutsch als Zweitsprache, Individualisierung und Differenzierung des Unterrichtes, Förderdidaktik, Medienpädagogik, Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, Kompetenzerwerb im Bereich des e-learning, Herstellung internationaler, europäischer und interkultureller Bezüge, Gender Mainstreaming, Stärkung sozialer Kompetenzen, Integration von Menschen mit Behinderungen sowie Begabtenförderung einschließlich Hochbegabtenförderung Bedacht zu nehmen ist.

Allgemeine Bildungsziele

§ 3. (1) Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu berufsbezogenen Kompetenzen führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht. Für Studien, die zu einem Lehramt führen, ist insbesondere auf die Lehrpläne der jeweiligen Schulart Bedacht zu nehmen.

(2) Die Studien sind unter Beachtung der gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen sowie der Qualitätsentwicklung und -sicherung als wissenschaftlich fundierte und berufsfeldbezogene Hochschulbildung zu gestalten, wobei auf Anforderungen wie insbesondere Kompetenzorientierung, lebensbegleitendes Lernen, Deutsch als Zweitsprache in Hinblick auf die Förderung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, Förderung der Mehrsprachigkeit, Individualisierung und Differenzierung des Unterrichtes, inklusive Pädagogik und Diversität, Förderdidaktik, Begabungsförderung einschließlich Begabtenförderung, Lese-, Erzähl- und Schriftkultur inklusive Medienkompetenz (Literacy), pädagogischen Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, Herstellung internationaler, europäischer und interkultureller Bezüge, Gender Mainstreaming, politische Bildung und Demokratieverständnis sowie Stärkung sozialer Kompetenz und Konfliktlösungskompetenz Bedacht zu nehmen ist.

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4. (1) Die Curricula für Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula für die einzelnen Studien haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und der zu vermittelnden Kernkompetenzen ist zu gewährleisten,

2.

der studienübergreifende (studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende) Charakter der einzelnen Studienangebote in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist anzustreben,

3.

Möglichkeiten der Anerkennung von Studien bzw. Teilen von Studien sind zu berücksichtigen (zB durch Integration von nationalen und internationalen Studienmodellen).

(3) Die Curricula der sechssemestrigen Studien für das Lehramt für Polytechnische Schulen sind in Bezug auf das jeweilige Lehramt für Hauptschulen im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.

(4) Die Curricula im Bereich der Berufsbildung haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.

(5) Für Studierende mit Behinderungen sind die Anforderungen der Curricula unter Bedachtnahme auf die Behinderung sowie auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005 allenfalls beantragte abweichende Prüfungsmethoden zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Modulare Gestaltung der Curricula

§ 5. (1) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten und haben studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende Module aufzuweisen. Alle Module sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aufzubauen.

(2) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit, die die Erreichung von zertifizierbaren Teilkompetenzen (Teilqualifikationen) zum Ziel hat. Ein Modul hat

1.

qualitativ mittels der Inhalte beschreibbar,

2.

quantitativ mit ECTS-Credits und Semesterwochenstunden beschreibbar und

3.

mit einem Kompetenznachweis bewertbar

(3) Die Inhalte der Module gehen von vorhandenen Grundkompetenzen aus und steuern definierte Zielkompetenzen an.

(4) Die quantitative Beschreibung des lernorientierten Studienaufwandes zum erfolgreichen Abschluss eines Moduls erfolgt in Arbeitspensen und ECTS-Credits entsprechend den Vorgaben gemäß § 42 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005. In diesen ECTS-Credits sind jedenfalls Zeiten für die Erfüllung von Studienaufträgen, für die Anwesenheit bei Studienveranstaltungen, für die Vor- bzw. Nachbereitung, für das Selbststudium sowie für Prüfungszeiten verankert.

(5) Leistungsnachweise über Inhalte von Modulen sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.

(6) Aufbauende Module sind im Curriculum als solche zu kennzeichnen und setzen für den Fortbesuch von Studienveranstaltungen den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Studienveranstaltung im vorangehenden Modul voraus.

Modulare Gestaltung der Curricula

§ 5. (1) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten und haben studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende Module aufzuweisen. Alle Module sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aufzubauen.

(2) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit, die die Erreichung von zertifizierbaren Teilkompetenzen (Teilqualifikationen) zum Ziel hat. Ein Modul hat

1.

qualitativ mittels der Inhalte beschreibbar,

2.

quantitativ mit ECTS-Credits und Semesterwochenstunden beschreibbar und

3.

mit einem Kompetenznachweis bewertbar

(3) Module gehen von vorhandenen Grundkompetenzen aus und steuern definierte Zielkompetenzen an.

(4) Die quantitative Beschreibung des lernorientierten Studienaufwandes zum erfolgreichen Abschluss eines Moduls erfolgt in Arbeitspensen und ECTS-Credits entsprechend den Vorgaben gemäß § 42 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005. In diesen ECTS-Credits sind jedenfalls Zeiten für die Erfüllung von Studienaufträgen, für die Anwesenheit bei Studienveranstaltungen, für die Vor- bzw. Nachbereitung, für das Selbststudium sowie für Prüfungszeiten verankert.

(5) Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.

(6) Aufbauende Module sind im Curriculum als solche zu kennzeichnen und setzen für den Besuch ihrer Studienveranstaltungen den erfolgreichen Abschluss eines vorangehenden Moduls oder mehrerer vorangehender Module voraus.

Curricula unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von

elektronischen Lernumgebungen

§ 6. Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen ermöglichen, ist vorzusehen, dass jedenfalls Module mit vorwiegend fachdidaktischen und schulpraktischen Inhalten als Präsenzstudium angeboten und geführt werden.

Curricula unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen

§ 6. Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen ermöglichen, ist vorzusehen, dass jedenfalls Lehrveranstaltungen mit fachdidaktischen und schulpraktischen Inhalten als Präsenzstudium angeboten und geführt werden.

Auf Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung)

§ 7. Auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme und Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

2.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1.

Abschnitt

Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, fürHauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen

Gliederung in Studienabschnitte

§ 8. (1) Der 1. Studienabschnitt der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen dauert zwei Semester und hat 60 ECTS-Credits zu umfassen. Der 2. Studienabschnitt dauert vier Semester und hat 120 ECTS-Credits zu umfassen.

(2) Der erfolgreiche Abschluss des 1. Studienabschnittes ist Voraussetzung für die Inskription des 2. Studienabschnittes.

2.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1.

Abschnitt

Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen

Gliederung in Studienabschnitte

§ 8. (1) Der 1. Studienabschnitt der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen dauert zwei Semester und hat 60 ECTS-Credits zu umfassen. Der 2. Studienabschnitt dauert vier Semester und hat 120 ECTS-Credits zu umfassen.

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