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VERTRAG ÜBER DEN BEITRITT ZUR EUROPÄISCHEN UNION 2005Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union sowie Protokoll samt Anhängen, Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht samt Anhängen und Schlussakte

Geltender Text a fecha 2006-12-31

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages sowie Protokoll samt Anhängen, Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht samt Anhängen und Schlussakte wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2.

Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 2006 bei der Italienischen Regierung hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 4 Abs. 2 mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Italienischen Regierung haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

A. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ...................................................................................................................

B. Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union …………………………………………………..

Erster Teil: Grundsätze
Zweiter Teil: Anpassungen der Verfassung
Titel I: Institutionelle Bestimmungen
Titel II: Sonstige Anpassungen
Dritter Teil: Ständige Bestimmungen
Titel I: Anpassungen der Rechtsakte der Organe
Titel II: Sonstige Bestimmungen
Vierter Teil: Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer
Titel I: Übergangsmaßnahmen
Titel II: Institutionelle Bestimmungen
Titel III: Finanzbestimmungen
Titel IV: Sonstige Bestimmungen
Fünfter Teil: Bestimmungen über die Durchführung dieses Protokolls
Titel I: Einsetzung der Organe und Gremien
Titel II: Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe
Titel III: Schlussbestimmungen
Anhänge
Anhang I: Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen Bulgarien und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten (nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls)
Anhang II: Verzeichnis der Bestimmungen (nach Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls) des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden sind
Anhang III: Liste nach Artikel 16 des Protokolls: Anpassungen der Rechtsakte der Organe
1. Gesellschaftsrecht
Gewerbliche Eigentumsrechte
I. Gemeinschaftsmarke
II. Ergänzende Schutzzertifikate
III. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
2. Landwirtschaft
3. Verkehrspolitik
4. Steuerwesen
Anhang IV: Liste nach Artikel 17 des Protokolls: Ergänzende Anpassungen der Rechtsakte der Organe
Landwirtschaft
A. Rechtsvorschriften im Agrarbereich
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
Anhang V: Liste nach Artikel 18 des Protokolls: Andere ständige Bestimmungen
1. Gesellschaftsrecht
2. Wettbewerbspolitik
3. Landwirtschaft
4. Zollunion
Anlage des Anhangs V
Anhang VI: Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien
1. Freizügigkeit
2. Freier Dienstleistungsverkehr
3. Freier Kapitalverkehr
4. Landwirtschaft
A. Rechtsvorschriften im Agrarbereich
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
5. Verkehrspolitik
6. Steuerwesen
7. Sozialpolitik und Beschäftigung
8. Energie
9. Telekommunikation und Informationstechnologie
10. Umwelt
A. Luftqualität
B. Abfallwirtschaft
C. Wasserqualität
D. Industrielle Umweltbelastung und Risikomanagement
Anlage des Anhangs VI
Anhang VII: Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsmaßnahmen, Rumänien
1. Freizügigkeit
2. Freier Dienstleistungsverkehr
3. Freier Kapitalverkehr
4. Wettbewerbspolitik
A. Steuerliche Beihilfen
B. Umstrukturierung im Stahlsektor
5. Landwirtschaft
A. Rechtsvorschriften im Agrarbereich
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
I. Veterinärrecht
II. Pflanzenschutzrecht
6. Verkehrspolitik
7. Steuerwesen
8. Energie
9. Umwelt
A. Luftqualität
B. Abfallwirtschaft
C. Wasserqualität
D. Industrielle Umweltbelastung und Risikomanagement
Anlage A des Anhangs VII
Anlage B des Anhangs VII
Anhang VIII: Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 34 des Protokolls)
Anhang IX: Spezifische Verpflichtungen und Anforderungen, die Rumänien beim Abschluss der Beitrittsverhandlungen am 14. Dezember eingegangen ist bzw. akzeptiert hat (nach Artikel 39 des Protokolls)
C. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
Erster Teil: Grundsätze
Zweiter Teil: Anpassung der Verträge
Titel I: Institutionelle Bestimmungen
Titel II: Sonstige Anpassungen
Dritter Teil: Ständige Bestimmungen
Titel I: Anpassungen der Rechtsakte der Organe
Titel II: Sonstige Bestimmungen
Vierter Teil: Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer
Titel I: Übergangsmaßnahmen
Titel II: Institutionelle Bestimmungen
Titel III: Finanzbestimmungen
Titel IV: Sonstige Bestimmungen
Fünfter Teil: Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte
Titel I: Einsetzung der Organe und Gremien
Titel II: Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe
Titel III: Schlussbestimmungen
Anhänge
Anhang I: Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen Bulgarien und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten (nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte)
Anhang II: Verzeichnis der Bestimmungen (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte) des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden sind
Anhang III: Liste nach Artikel 19 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe
1. Gesellschaftsrecht
Gewerbliche Eigentumsrechte
I. Gemeinschaftsmarke
II. Ergänzende Schutzzertifikate
III. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
2. Landwirtschaft
3. Verkehrspolitik
4. Steuerwesen
Anhang IV: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte: Ergänzende Anpassungen der Rechtsakte der Organe
Landwirtschaft
A. Rechtsvorschriften im Agrarbereich
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
Anhang V: Liste nach Artikel 21 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen
1. Gesellschaftsrecht
2. Wettbewerbspolitik
3. Landwirtschaft
4. Zollunion
Anlage des Anhangs V
Anhang VI: Liste nach Artikel 23 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien
1. Freizügigkeit
2. Freier Dienstleistungsverkehr
3. Freier Kapitalverkehr
4. Landwirtschaft
A. Rechtsvorschriften im Agrarbereich
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
5. Verkehrspolitik
6. Steuerwesen
7. Sozialpolitik und Beschäftigung
8. Energie
9. Telekommunikation und Informationstechnologie
10. Umwelt
A. Luftqualität
B. Abfallwirtschaft
C. Wasserqualität
D. Industrielle Umweltbelastung und Risikomanagement
Anlage des Anhangs VI
Anhang VII: Liste nach Artikel 23 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen, Rumänien
1. Freizügigkeit
2. Freier Dienstleistungsverkehr
3. Freier Kapitalverkehr
4. Wettbewerbspolitik
A. Steuerliche Beihilfen
B. Umstrukturierung im Stahlsektor
5. Landwirtschaft
A. Rechtsvorschriften im Agrarbereich
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
I. Veterinärrecht
II. Pflanzenschutzrecht
6. Verkehrspolitik
7. Steuerwesen
8. Energie
9. Umwelt
A. Luftqualität
B. Abfallwirtschaft
C. Wasserqualität
D. Industrielle Umweltbelastung und Risikomanagement
Anlage A des Anhangs VII
Anlage B des Anhangs VII
Anhang VIII: Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 34 der Beitrittsakte)
Anhang IX: Spezifische Verpflichtungen und Anforderungen, die Rumänien beim Abschluss der Beitrittsverhandlungen am 14. Dezember eingegangen ist bzw. akzeptiert hat (nach Artikel 39 der Beitrittsakte)
Schlussakte
I. Text der Schlussakte
II. Erklärungen:
A. Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten
1. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Bulgarien
2. Gemeinsame Erklärung zu Körnerleguminosen: Bulgarien
3. Gemeinsame Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rumänien
4. Gemeinsame Erklärung zur Entwicklung des ländlichen Raums: Bulgarien und Rumänien
B. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Kommission
5. Gemeinsame Erklärung über die Vorbereitungen Bulgariens und Rumäniens im Hinblick auf den Beitritt
C. Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten
6. Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Bulgarien und Rumänien
D. Erklärung der Republik Bulgarien
7. Erklärung der Republik Bulgarien zur Verwendung der kyrillischen Schrift in der Europäischen Union
III. Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien sowie Rumänien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,

DER PRÄSIDENT MALTAS,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND –

EINIG in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union fortzuführen,

ENTSCHLOSSEN, auf den bereits geschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker herbeizuführen,

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel I-58 des Vertrags über eine Verfassung für Europa, wie Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union, den europäischen Staaten die Möglichkeit eröffnet, Mitglieder der Union zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Bulgarien und Rumänien beantragt haben, Mitglieder der Europäischen Union zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich der Rat nach Einholung der Stellungnahme der Kommission und der Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Aufnahme dieser Staaten ausgesprochen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags der Vertrag über eine Verfassung für Europa unterzeichnet, aber noch nicht von allen Mitgliedstaten der Union ratifiziert war und dass die Republik Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union, wie sie am 1. Januar 2007 besteht, beitreten –

HABEN EINIGUNG über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme ERZIELT; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

(1) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Mitglieder der Europäischen Union.

(2) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des Vertrags über eine Verfassung für Europa und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.

(3) Die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme sind in dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt. Die Bestimmungen des Protokolls sind Bestandteil dieses Vertrags.

(4) Das Protokoll, einschließlich der Anhänge und Anlagen dazu, wird dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt; seine Bestimmungen sind Bestandteil der genannten Verträge.

ARTIKEL 2

(1) In dem Fall, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa am Tag des Beitritts nicht in Kraft ist, werden die Republik Bulgarien und Rumänien Vertragsparteien der Verträge, auf denen die Union beruht in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung. In diesem Fall gilt Artikel 1 Absätze 2 bis 4 ab dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa.

(2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, sind in der diesem Vertag beigefügten Akte festgelegt; sie gelten ab dem Tag des Beitritts bis zum Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.

(3) Tritt der Vertrag über eine Verfassung für Europa nach dem Beitritt in Kraft, so tritt am Tag des Inkrafttretens des genannten Vertrags das in Artikel 1 Absatz 3 genannte Protokoll an die Stelle der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte. Die Bestimmungen des genannten Protokolls entfalten dabei keine neue Rechtswirkung; vielmehr werden unter den Bedingungen, die im Vertrag über eine Verfassung für Europa, im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und im genannten Protokoll festgelegt sind, die Rechtswirkungen beibehalten, die bereits durch die Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte entstanden sind.

Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls auf der Grundlage dieses Vertrags oder der in Absatz 2 genannten Akte erlassen wurden, bleiben in Kraft; ihre Rechtswirkungen bleiben erhalten, bis diese Rechtsakte geändert oder aufgehoben werden.

ARTIKEL 3

Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Bulgarien und Rumänien beitreten, gelten auch für diesen Vertrag.

ARTIKEL 4

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 31. Dezember 2006 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

Hat jedoch einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten seine Ratifikationsurkunde nicht rechtzeitig hinterlegt, so tritt dieser Vertrag für den anderen Staat in Kraft, der seine Urkunde hinterlegt hat. In diesem Fall beschließt der Rat unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerlässlichen Anpassungen dieses Vertrags und der Artikel 10, 11 Absatz 2, 12, 21 Absatz 1, 22, 31, 34 und 46, des Anhangs III Nummer 2 Unternummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Unternummern 2 und 3 und des Anhangs IV Abschnitt B des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls sowie gegebenenfalls der Artikel 9 bis 11, 14 Absatz 3, 15, 24 Absatz 1, 31, 34, 46 und 47, des Anhangs III Nummer 2 Unternummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Unternummern 2 und 3 und des Anhangs IV Abschnitt B der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen des genannten Protokolls, einschließlich seiner Anhänge und Anlagen, sowie gegebenenfalls der genannten Akte, einschließlich ihrer Anhänge und Anlagen, die sich ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikationsurkunde nicht hinterlegt hat, für hinfällig erklären oder anpassen.

Ungeachtet der Hinterlegung aller erforderlichen Ratifikationsurkunden nach Absatz 1 tritt dieser Vertrag am 1. Januar 2008 in Kraft, wenn der Rat vor Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa einen beide beitretenden Staaten betreffenden Beschluss nach Artikel 39 des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls oder nach Artikel 39 der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte erlässt.

Wird ein derartiger Beschluss nur in Bezug auf einen der beitretenden Staaten erlassen, so tritt dieser Vertrag für diesen Staat am 1. Januar 2008 in Kraft.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in den Artikeln 3 Absatz 6, 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, 6 Absatz 4 Unterabsatz 2, 6 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3, 6 Absatz 8 Unterabsatz 2, 6 Absatz 9 Unterabsatz 3, 17, 19, 27 Absätze 1 und 4, 28 Absätze 4 und 5, 29, 30 Absatz 3, 31 Absatz 4, 32 Absatz 5, 34 Absätze 3 und 4, 37, 38, 39 Absatz 4, 41, 42, 55, 56, 57 und in den Anhängen IV bis VIII des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls vorgesehen sind. Diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa nach den entsprechenden Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 6, 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, 6 Absatz 4 Unterabsatz 2, 6 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3, 6 Absatz 8 Unterabsatz 2, 6 Absatz 9 Unterabsatz 3, 20, 22, 27 Absätze 1 und 4, 28 Absätze 4 und 5, 29, 30 Absatz 3, 31 Absatz 4, 32 Absatz 5, 34 Absätze 3 und 4, 37, 38, 39 Absatz 4, 41, 42, 55, 56, 57 und in den Anhängen IV bis VIII der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte erlassen. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

ARTIKEL 5

Der Wortlaut des Vertrags über eine Verfassung für Europa in bulgarischer und rumänischer Sprache wird diesem Vertrag beigefügt. Der Wortlaut in diesen Sprachen ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Vertrags über eine Verfassung für Europa in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache.

Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung Rumäniens eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über eine Verfassung für Europa in allen in Absatz 1 genannten Sprachen.

ARTIKEL 6

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

SCHLUSSAKTE

ZUM VERTRAG ÜBER DEN BEITRITT

ZUR EUROPÄISCHEN UNION 2005

(Anm.: Schlussakte sind als PDF dokumentiert.)