Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutz- und Tilgungsmaßnamen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BTB-V)[CELEX-Nr. 32000L0075]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-01-01
Status Aufgehoben · 2007-10-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c und 23 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

```

2.

Abschnitt

```

Behördliche Maßnahmen bei Verdacht oder Bestätigung von

Bluetongue in Betrieben

§ 3 Maßnahmen bei Verdacht auf Bluetongue

§ 4 Maßnahmen bei Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue,

Sperrzone

§ 5 Lokales und Nationales Seuchenkontrollzentrum

§ 6 Maßnahmen bei Vektorenverdacht oder -präsenz

```

3.

Abschnitt

```

Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und Überwachungszone

§ 7 Zonenlegung

§ 8 Maßnahmen in der Schutzzone

§ 9 Maßnahmen in der Überwachungszone

```

4.

Abschnitt

```

Schlussbestimmungen

§ 10 Entschädigungen und Strafbestimmungen

§ 11 Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 12 In-Kraft-Treten

Anhänge

Anhang A: Schutzzonen

Anhang B: Überwachungszonen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c und 23 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

```

2.

Abschnitt

```

Behördliche Maßnahmen bei Verdacht oder Bestätigung von

Bluetongue in Betrieben

§ 3 Maßnahmen bei Verdacht auf Bluetongue

§ 4 Maßnahmen bei Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue,

Sperrzone

§ 5 Lokales und Nationales Seuchenkontrollzentrum

§ 6 Maßnahmen bei Vektorenverdacht oder -präsenz

```

3.

Abschnitt

```

Restriktionszonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und

Überwachungszone

§ 7 Zonenlegung

§ 8 Maßnahmen in der Schutzzone

§ 9 Maßnahmen in der Überwachungszone

```

4.

Abschnitt

```

Schlussbestimmungen

§ 10 Entschädigungen und Strafbestimmungen

§ 11 Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 12 In-Kraft-Treten

Anhänge

Anhang A: Schutzzonen

Anhang B: Überwachungszonen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Wiederkäuern, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.

(3) Ergänzende und detaillierte Durchführungbestimmungen für das Vorgehen der Behörden sind im Bluetongue-Krisenplan enthalten.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling; sie betreibt das nationale Referenzlabor für die Untersuchung von Proben bei Tierseuchenverdacht;

2.

amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;

3.

Bestand: Gesamtheit der Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder andere Ort, an dem Tiere gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

4.

Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten aufgezogen oder gehalten werden;

5.

Bluetongue: die Blauzungenkrankeit;

6.

Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at) veröffentlicht ist; in ihm werden die Durchführungsmaßnahmen zur nationalen Umsetzung der Richtlinie 2000/75 im Sinne von Art. 18 der Richtlinie und nach den Kriterien von Anhang III dieser Richtlinie im Detail dargestellt und erläutert;

7.

empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen und Wildwiederkäuer (Rotwild, Rehwild, Gämsen, Steinböcke, Antilopen, Gazellen, Giraffen);

8.

Lokales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter der Leitung des zuständigen Landesveterinärdirektors; die lokalen Seuchenkontrollzentren werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß § 2 Abs. 5 der Tierseuchen-Experten-Verordnung, BGBl. II Nr. 324/2004, unterstützt;

9.

Nationales Referenzlabor: die AGES Mödling;

10.

Nationales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter dem Vorsitz des Leiters der Veterinärverwaltung (des Chief Veterinary Officers/CVO) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen; das nationale Seuchenkontrollzentrum wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß Tierseuchen-Experten-Verordnung, BGBl. II Nr. 324/2004, unterstützt;

11.

Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung und insbesondere die Vektorenbekämpfung mit ein; sie hat unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gemäß § 2b TSG und unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen des Krisenplans zu erfolgen;

12.

Richtlinie 2000/75: die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000);

13.

Sentinelrinder: Anzeigertiere, die nachweislich Antikörper-frei sind, aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang mit Bluetongue unterliegen und in bestimmten Beständen eingesetzt und regelmäßig serologisch untersucht werden, um festzustellen, ob in diesen Beständen Infektionen vorhanden sind;

14.

Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde des nationalen Referenzlabors gestützte Feststellung des amtlichen Tierarztes, dass in einem bestimmten Gebiet das Blauzungen-Virus zirkuliert; bei gehäuftem Auftreten der Krankheit kann der amtliche Tierarzt die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen;

15.

Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Bluetongue durch den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;

16.

Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen von Bluetongue bei Tieren vor dem Hintergrund insbesondere epidemiologischer Daten, die ein Auftreten dieser Krankheit als denkbar erscheinen lassen;

17.

Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere empfängliche Arten;

18.

Tierkennzeichnungsverordnung: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005), BGBl. II Nr. 210/2005 idF BGBl. II Nr. 317/2005;

19.

Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003;

20.

TSA-V: die Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung, BGBl. Nr. 756/1993 idF BGBl. Nr. 58/1995;

21.

TSG: das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006;

22.

Vektor(en): Insekten der Gattung „culicoida“ oder andere blutsaugende Insekten (insbesondere sonstige Stechmücken/Moskitos und Zecken), die das Bluetongue-Virus übertragen können;

23.

Verordnung 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 vom 7. Februar 2006.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder des Bluetongue-Krisenplans verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(4) Die Abschnitts- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling; sie betreibt das nationale Referenzlabor für die Untersuchung von Proben bei Tierseuchenverdacht;

2.

amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;

3.

Bestand: Gesamtheit der Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder andere Ort, an dem Tiere gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

4.

Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten aufgezogen oder gehalten werden;

5.

Bluetongue: die Blauzungenkrankeit;

6.

Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgf.gv.at) veröffentlicht ist; in ihm werden die Durchführungsmaßnahmen zur nationalen Umsetzung der Richtlinie 2000/75 im Sinne von Art. 18 der Richtlinie und nach den Kriterien von Anhang III dieser Richtlinie im Detail dargestellt und erläutert;

7.

empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen und Wildwiederkäuer (Rotwild, Rehwild, Gämsen, Steinböcke, Antilopen, Gazellen, Giraffen);

8.

Lokales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter der Leitung des zuständigen Landesveterinärdirektors; die lokalen Seuchenkontrollzentren werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß § 2 Abs. 5 der Tierseuchen-Experten-Verordnung, BGBl. II Nr. 324/2004, unterstützt;

9.

Nationales Referenzlabor: die AGES Mödling;

10.

Nationales Seuchenkontrollzentrum: ein Krisenstab unter dem Vorsitz des Leiters der Veterinärverwaltung (des Chief Veterinary Officers/CVO) im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend; das nationale Seuchenkontrollzentrum wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Falle eines Bluetongue-Ausbruchs von der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung gemäß Tierseuchen-Experten-Verordnung, BGBl. II Nr. 324/2004, unterstützt;

11.

Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung und insbesondere die Vektorenbekämpfung mit ein; sie hat unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gemäß § 2b TSG und unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen des Krisenplans zu erfolgen;

12.

Richtlinie 2000/75: die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000);

13.

Sentinelrinder: Anzeigertiere, die nachweislich Antikörper-frei sind, aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang mit Bluetongue unterliegen und in bestimmten Beständen eingesetzt und regelmäßig serologisch untersucht werden, um festzustellen, ob in diesen Beständen Infektionen vorhanden sind;

14.

Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde des nationalen Referenzlabors gestützte Feststellung des amtlichen Tierarztes, dass in einem bestimmten Gebiet das Blauzungen-Virus zirkuliert; bei gehäuftem Auftreten der Krankheit kann der amtliche Tierarzt die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen;

15.

Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Bluetongue durch den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;

16.

Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen von Bluetongue bei Tieren vor dem Hintergrund insbesondere epidemiologischer Daten, die ein Auftreten dieser Krankheit als denkbar erscheinen lassen;

17.

Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere empfängliche Arten;

18.

Tierkennzeichnungsverordnung: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung und Registierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007), BGBl. II Nr. 166/2007;

19.

Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003;

20.

TSA-V: die Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung, BGBl. Nr. 756/1993 idF BGBl. Nr. 58/1995;

21.

TSG: das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006;

22.

Vektor(en): Insekten der Gattung „culicoida“ oder andere blutsaugende Insekten (insbesondere sonstige Stechmücken/Moskitos und Zecken), die das Bluetongue-Virus übertragen können;

23.

Verordnung 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 vom 7. Februar 2006.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.