Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Staatsarchiv (ÖSTA – Flexibilisierungsverordnung 2007)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-01-01
Status Aufgehoben · 2009-01-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b BHG zur Anwendung gelangt, ist das Österreichische Staatsarchiv.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Projektprogramm

§ 3. Ziel des Österreichischen Staatsarchivs ist es, ein modernes Dienstleistungsunternehmen im kulturellen Sektor der öffentlichen Verwaltung zu sein. Im Sinne des „New Public Management“ soll die wirtschaftliche Leistungskraft des Österreichischen Staatsarchivs verbessert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das Österreichische Staatsarchiv auch bei knapperen personellen und materiellen Ressourcen in der Lage ist, die ihm zugewiesenen wissenschaftlichen, kulturellen und administrativen Aufgaben angemessen zu erfüllen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat das Österreichische Staatsarchiv das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung seines Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf das Österreichische Staatsarchiv innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

(2) Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe des Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundeskanzler mit dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 v.H. dieses Betrages nicht übersteigen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundeskanzleramt wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 BHG für den Zeitraum nach Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundeskanzlers als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Geschäftsordnung

§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

1.

dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;

2.

unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;

3.

unter welchen Voraussetzungen der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Personalvertretung des Österreichischen Staatsarchivs beizuziehen sind;

4.

dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und

5.

dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Aufgaben

§ 13. Der Beirat hat insbesondere

1.

am Budget- und Personalcontrolling für das Österreichische Staatsarchiv gemäß § 15a BHG beratend mitzuwirken;

2.

die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundeskanzler und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs zu übermitteln;

3.

soweit erforderlich Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundeskanzler sowie dem Leiter des Österreichischen Staatsarchivs vorzulegen;

4.

zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Berichtspflichten des Österreichischen Staatsarchivs

§ 14. (1) Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat

1.

mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 9 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist er gemäß § 17b Abs. 1 BHG zu bedecken.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

§ 16. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.

zum Bezugszeitraum vgl. § 2

ANLAGE gemäß § 4:

```

1.

PERSONAL

```

```


```

Verbesserter Einsatz von

1.1. Personalressourcen 2006 2007 2008 2009 2010

(Planstellenentwicklung)

```


```

1.1.1. Planstellenentwicklung

nach dem Stellenplan

```


```

1.1.1.1. Beamte, Stellenplan

Teil II.A, 1010

```


```

Verwendungsgruppe A1 30 30 30 30 30

```


```

Verwendungsgruppe A2 25 25 25 25 25

```


```

Verwendungsgruppe A3 38 37 37 36 35

```


```

Verwendungsgruppe A4 3 3 2 2 2

```


```

Verwendungsgruppe A5 0 0 0 0 0

```


```

Verwendungsgruppe A6 1 1 1 0 0

```


```

Summe Beamte 97 96 95 93 92

```


```

1.1.1.2. Vertragsbedienstete,

Stellenplan Teil II.A,

1010

```


```

Entlohnungsgruppe v2 1 1 1 1 1

```


```

Entlohnungsgruppe v3 4 5 5 5 5

```


```

Entlohnungsgruppe v4 9 8 8 7 7

```


```

Entlohnungsgruppe h4 1 1 1 1 1

```


```

Entlohnungsgruppe h5 2 2 1 1 1

```


```

Summe Vertragsbedienstete 17 17 16 15 15

```


```

1.1.1.3. Sonderplanstellen

```


```

Behinderte 8 8 8 8 8

```


```

Ältere Arbeitslose 2 1 1 1 0

```


```

Lehrlinge 1 0 0 0 0

```


```

Summe Sonderplanstellen 11 9 9 9 8

```


```

GESAMT 125 122 120 117 115

```


```

```


```

1.1.2. Organisatorische

Planstellenentwicklung 2006 2007 2008 2009 2010

```


```

Generaldirektion 29 10 10 10 10

```


```

Personal- und

Verwaltungsdirektion 19 19 18 18

```


```

Stabsabteilung 8 8 8 8

```


```

Archiv der Republik 26 24 24 23 23

```


```

Haus-, Hof- und

Staatsarchiv 25 18 17 16 16

```


```

Allgemeines

Verwaltungsarchiv

Finanz- und

Hofkammerarchiv 24 22 22 22 21

```


```

Kriegsarchiv 21 21 20 20 19

```


```

GESAMT 125 122 120 117 115

```


```

```


```

1.2. Personalplanungskonzept pro Jahr werden 3 bzw.

2 Planstellen eingespart

```


```

```


```

1.3. Steigerung der Zufriedenheit und

Motivation der MitarbeiterInnen 2007 2008 2009 2010

```


```

Mitarbeiterzufriedenheit

(Prozentsatz) *1) 80% 80% 80% 80%

```


```

*1) Basis stellt die jährlich

durchgeführte Mitarbeiterumfrage

dar, welche eine

Zufriedenheitsquote von 80%

(80% bewerteten mit sehr gut

oder gut) ergab, dementsprechend

ist das Ziel eine Steigerung

über 80%

```


```

Krankenstandstage 1586 1560 1521 1495

(in Kalendertagen) *2) ________________________

*2) Die Anzahl errechnet sich

aus dem in der Privatwirtschaft

2006 ermittelten

Durchschnittswert von

13 Tagen/pro Arbeitnehmer

multipliziert mit der Anzahl der

Beschäftigten

```


```

```

2.

AUSGABEN/EINNAHMEN

```

```


```

2.1. Ausgaben/Einnahmen 2006 2007 2008 2009 2010

```


```

```


```

Personalausgaben

(UT 0) 4499000 4722000 4816000 4830000 4906000

```


```

Summe

Personalausgaben 4499000 4722000 4816000 4830000 4906000

```


```

```


```

Sachausgaben

```


```

Anlagen (UT 3) 700000 331000 206000 206000 206000

```


```

Gesetzliche

Verpflichtungen

(UT 7) 78000 78000 78000 78000 78000

```


```

Aufwendungen (UT 8) 1525000 1845000 1876000 1862000 1804000

```


```

Summe Sachausgaben 2303000 2254000 2160000 2146000 2088000

```


```

Ausgaben Gesamt 6802000 6976000 6976000 6976000 6994000

```


```

```


```

Einnahmen

```


```

Erfolgswirksame

Einnahmen 220000 279000 279000 279000 298000

```


```

Summe Einnahmen 220000 279000 279000 279000 298000

```


```

SALDO *1) 6582000 6697000 6697000 6697000 6696000

```


```

2.2. Einnahmenkonzept Verrechnung der Depotkosten:

Entgeltliche Vermietung von Speicherflächen

inkl. fachkundiger Betreuung der Depotgüter

```


```

Einnahmen aus Seminarangebot:

Anbieten von kostenpflichtigen Seminaren für

Historiker; Archivare; Familienforscher.

Vermittlung von special skills an Externe

(z.B. Lesen alter Schriften)

```


```

entgeltliche Führungen:

Bilder, Kartenwerke und sonst interessante

Archivalien für historisch Interessierte

zugänglich machen

```


```

Einnahmen aus Ausstellungen

```


```

Verrechnung der Kosten für Reproduktionen

```


```

entgeltliche Anfragebeantwortungen

```


```

Veranstaltungen im Ausstellungszentrum

Johannesgasse

```


```

Einnahmen aus Copyright, Urheberrecht,

Senderechten (Urkunden, Karten, Bildwerk)

```


```

Kooperationen mit Firmen u. anderen

Organisationen im Zusammenhang mit der

Digitalisierung von Archivalien

```


```

Einnahmen aus Sponsoring

```


```

Einnahmen aus Partnerschaften mit Firmen

(kartografische Firmen, Buchverlage)

```


```

Einnahmen durch Werbung (z.B. Webseite)

```


```

Vermietung von Teilen der Johannesgasse

```


```

2.3. Ausgabenkonzept Abdeckung der Kosten für Ausstellungen durch

Fremdfinanzierung

```


```

Abdeckung der Kosten für Publikationen durch

Fremdfinanzierung

```


```

Reduktion der Aufwendungen durch

Raumkonzept, Ausgabenstraffung

```


```

Reduzierung der Kosten für Digitalisierung

durch Fremdfinanzierung

```


```

*1) Im Hinblick darauf, dass sich die Salden der Jahre 2007 bis 2010 gegenüber dem Jahr 2006 erhöhen, wird die derzeit zu Gunsten des Österreichischen Staatsarchivs bestehende allgemeine Rücklage von 459.000,-- Euro während des Projektzeitraumes aufgelöst.

```

3.

Managementleistungen und Maßnahmen zur Erreichung der

```

Managementziele

```


```

Leistungen Maßnahmen

```


```

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