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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M180 gemäß Abschnitt 1.5.1.1 ADR betreffend die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gefäßen entsprechend Abschnitt 1.1.4.2

Geltender Text a fecha 2006-05-31

Vertragsparteien

Belgien III 4/2007 Dänemark III 4/2007 Deutschland III 4/2007 Frankreich III 4/2007 Italien III 4/2007 Luxemburg III 143/2010 Niederlande III 4/2007 Norwegen III 4/2007 Polen III 89/2007 Portugal III 133/2007 Schweden III 89/2007 Schweiz III 89/2007 Slowakei III 28/2007 Tschechische R III 4/2007 Ungarn III 28/2007 Vereinigtes Königreich III 4/2007

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 21. Dezember 2006 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Belgien 1. Juni 2006
Norwegen 31. Juli 2006
Frankreich 26. September 2006
Tschechische Republik 2. November 2006
Italien 6. November 2006
Deutschland 13. November 2006
Dänemark 22. November 2006
Vereinigtes Königreich 27. November 2006
Niederlande 21. Dezember 2006

Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 6.2.1.4 (Zulassung von Gefäßen), 6.2.1.5 (Erstinspektion), 6.2.1.6 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.1.7 (Kennzeichnung der Gefäße) des ADR dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in Druckgefäßen befördert werden, die im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden und vom DOT zugelassen sind, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

1.

Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der Druckgefäße mit dieser Vereinbarung von einer sachverständigen Person überprüft werden. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Datum, Identifikation der Druckgefäße sowie Name und Unterschrift der sachverständigen Person zu erstellen. Die Aufzeichnungen über die importierten Druckgefäße müssen für eventuelle Überprüfungen durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufgehoben werden.

2.

Die Druckgefäße müssen dem Abschnitt 5.2.1 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein.

3.

Alle einschlägigen Anforderungen des ADR hinsichtlich Füllungsgrades und Prüfungsfristen sind zu erfüllen.

4.

Die leeren Druckgefäße dürfen nicht wieder befüllt werden und sind wieder in das Ursprungsland auszuführen.

5.

Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

“Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der Multilateralen Vereinbarung M180”.

Eine Kopie der Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.

Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt bis 1. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.