Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-02-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FK-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 62, 63 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

Tritt hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft (vgl. § 16 Abs. 10).

Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

§ 2. Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen:

1.

Durchführung folgender Arbeiten mit besonderen Gefahren:

a)

Führen von Kranen (§ 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000),

b)

Führen von Hubstaplern (§ 2 Abs. 9 AM-VO),

c)

Sprengarbeiten (§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004),

d)

Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997), ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,

e)

Taucharbeiten (einschließlich der Tätigkeit als Signalperson) im Sinn der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973;

2.

Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung (Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen unter Wechselspannungen über 1 kV oder Gleichspannungen über 1,5 kV).

Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis

§ 3. (1) § 2 Z 1 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten:

1.

Führen von handbetriebenen Kranen,

2.

Führen von flurgesteuerten Kranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN beträgt, sowie dem Führen von Fahrzeug- und Ladekranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN und deren Lastmoment nicht mehr als 100 kNm beträgt,

3.

Führen von Hubstaplern, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern oder die mittels Deichsel geführt werden,

4.

Verwendung von Fluchtgeräten für den Brand- oder Evakuierungsfall,

5.

Bedienung von Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und ausschließlich zu deren Beschickung dienen,

6.

Einsatz als Sprenggehilfe/Sprenggehilfin für Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 4 SprengV.

(2) § 2 Z 2 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Organisation und Vorbereitung folgender Arbeiten unter Hochspannung:

1.

Bedienung mittels Isolierstangen (zB Schalten von Trennern, Ein- und Rückstellen von Anzeigevorrichtungen),

2.

Heranführung von geeigneten Mess-, Prüf-, Justier- und Ablesevorrichtungen (zB Temperaturmesseinrichtungen, Spannungsprüfer),

3.

Reinigen mit geeigneten Hilfswerkzeugen und Hilfsmitteln,

4.

Entladen von Kondensatoren,

5.

Abspritzen von Isolatoren,

6.

Abklopfen von Fremdbelägen (zB Raureif) und Entfernen von Gegenständen (zB Ausästen der Leitungstrassen) mit Hilfe geeigneter Werkzeuge auf Isolierstangen,

7.

Anbringen von einfachen Vorrichtungen mit geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen (zB Anbringen von Abdeckplatten, Kurzschlussanzeigen, Spannungsanzeigen),

8.

Nachfüllen von Löschflüssigkeiten in Leistungsschaltern,

9.

Arbeiten an Akkumulatoren, sofern mindestens eine zweite Person anwesend ist,

10.

sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4f ASchG) ergibt, dass die Durchführung folgender Arbeiten unter Beachtung der festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ohne Nachweis der Fachkenntnisse für die Organisation und Vorbereitung gefahrlos möglich ist:

a)

Arbeiten in Prüffeldern, auf Prüfplätzen und in Laboratorien,

b)

Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungen mit geeigneten Hilfsmitteln.

(3) § 2 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn

1.

die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr dauert, und

2.

der/die Arbeitgeber/in über eine Bestätigung verfügt, wonach der/die Arbeitnehmer/in die im Entsendestaat gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten besitzt. Bei Durchführung von Sprengarbeiten ist zusätzlich eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren erforderlich.

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 4. (1) Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß § 2 erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 62 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn

1.

der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß § 11 bestätigt wird, oder

2.

die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß § 15 nachgewiesen werden.

(2) Der Nachweis der Fachkenntnisse

1.

für das Führen von sonstigen Fahrzeug- und Ladekranen gemäß § 6 Z 1 lit. e) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Fahrzeug- und Ladekranen bis 300 kNm Lastmoment gemäß § 6 Z 1 lit. d),

2.

für das Führen von Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen gemäß § 6 Z 1 lit. b) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von flurgesteuerten Kranen bis 300 kN Tragfähigkeit gemäß § 6 Z 1 lit. a),

3.

für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten gemäß § 6 Z 5 lit. a) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten sowie die Tätigkeit als Signalperson gemäß § 6 Z 5 lit. b) und c),

4.

für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten gemäß § 6 Z 5 lit. b) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Tätigkeit als Signalperson gemäß § 6 Z 5 lit. c).

(3) Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung (Häuerbrief, Häuerschein) gemäß § 331 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß § 6 Z 3 lit. a) und lit. b) eingeschränkt auf Gesteinssprengungen nach dieser Verordnung.

(4) Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang

1.

dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,

2.

dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.

Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen

§ 5. (1) Eine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in § 6 angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,

1.

Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäß § 2 Z 1 sicher durchzuführen oder

2.

Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung gemäß § 2 Z 2 so wahrzunehmen, dass die Beschäftigten die jeweiligen Arbeiten sicher durchführen können.

(2) Die Ausbildung muss die in § 6 angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.

(3) Eine theoretische Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Frei gestaltbare Unterrichtseinheiten sind von der Ausbildungseinrichtung im Sinn der Ausbildungsziele inhaltlich und didaktisch zu gestalten. Praktische Übungen sind mindestens in dem im Anhang angeführten Ausmaß als Praxisübung pro Ausbildungsteilnehmer/in durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich gemeinsame Vorführungen zulässig sind.

Fachkenntnisausbildungsgebiete

§ 6. Die Ausbildung muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

1.

Führen von Kranen:

a)

Flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane, die ausschließlich vom Boden aus im Mitgängerbetrieb mittels Schaltkassette oder Funkfernsteuerung bedient werden können und über eine Tragfähigkeit von maximal 300 kN verfügen: Mindestens 9 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 lit. a),

b)

Sonstige Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane: Mindestens 21 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 lit. b),

c)

Dreh- und Auslegerkrane (ortsveränderliche, rundum schwenkbare Krane mit senkrechtem oder nahezu senkrechtem Traggerüst und Wipp- oder Katzausleger, wie gleislose und gleisgebundene Turmdrehkrane oder Schnellbaukrane):

d)

Fahrzeugkrane (Auslegerkrane mit eigenem Antrieb für die Fahrbewegung, die mit oder ohne Lasten verfahren werden können ohne dass hierzu eine feste Fahrbahn oder Gleisanlage benötigt wird und deren Standsicherheit durch die Schwerkraft sichergestellt wird) und Ladekrane (im allgemeinen auf einem Fahrzeug montierte Krane zur Be- und Entladung des Fahrzeuges) mit jeweils einem maximalen Lastmoment von 300 kNm: Mindestens 21 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 lit. d),

e)

Fahrzeug- und Ladekrane mit einem maximalen Lastmoment von über 300 kNm: Mindestens 31 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 lit. e),

f)

Sonderkrane (Kabel-, Rohrleger-, Schwimm-, Gieß-, Stripper-, Blockwende-, Chargier-, Hütten-, Hafenmobil-, Schienenkrane): Mindestens 14 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 lit. f).

2.

Führen von Hubstaplern: Mindestens 20,5 Unterrichtseinheiten (Anhang 2).

3.

Durchführung von Sprengarbeiten:

a)

Allgemeine Sprengarbeiten (einschließlich Abbruchsprengen, Eissprengen, Metallsprengen, Serienparallelschaltungen bei Sprengarbeiten, Sprengarbeiten unter Tage): Mindestens 75 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 lit. a),

b)

Tiefbohrlochsprengarbeiten: Mindestens

c)

Sprengarbeiten unter Wasser: Mindestens

d)

Sprengarbeiten in heißen Massen: Mindestens 22 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 lit. d),

e)

Lawinenauslösesprengarbeiten: Mindestens

f)

Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber: Mindestens 9 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 lit. f).

4.

Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes: Mindestens 35 Unterrichtseinheiten (Anhang 4).

5.

Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson):

a)

Allgemeine Taucharbeiten (Durchführung von Unterwasserarbeiten unter Zuhilfenahme von Tauchgeräten zur Versorgung mit Atemgas): Mindestens 270 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 lit. a),

b)

Forschungstaucharbeiten (Taucharbeiten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten unter Wasser) und Ingenieurtaucharbeiten (Taucharbeiten zur Überwachung des Arbeits- oder Baufortschritts, zur Überprüfung des baulichen Zustandes von Unterwasserbauvorhaben, Unterwasserbauwerken oder physikalischer und hydromechanischer Verhältnisse unter Wasser): Mindestens 210 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 lit. b),

c)

Tätigkeit als Signalperson (Sorgetragung für die Sicherheit der Taucher/innen bei Abstieg, Aufenthalt unter Wasser und Auftauchen): Mindestens 166 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 lit. c).

6.

Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung (insbesondere Mitwirkung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Durchführung der festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 4f ASchG, bei Auswahl von Betriebseinrichtungen, Werkzeugen und anderen Arbeitsmitteln, Auswahl und Bewertung persönlicher Schutzausrüstung, bei Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, Ausarbeitung und Zurverfügungstellung schriftlicher Betriebsanweisungen und sonstiger Anweisungen sowie Mitwirkung bei Planung und Einrichtung einer den Arbeiten unter Hochspannung angemessenen Aufsicht): Mindestens 25 Unterrichtseinheiten (Anhang 6).

Verkürzte Ausbildung (Kombinationsausbildung, Ergänzungsausbildung)

§ 7. (1) Abweichend von § 5 Abs. 2, § 6 und dem Anhang ist eine kombinierte Ausbildungsdurchführung in verkürzter Form für die gleichzeitige Vermittlung der Fachkenntnisse für das Führen verschiedener Krane zulässig. Eine solche Kombinationsausbildung muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Kran-Ausbildungsgebiete laut Anhang 1 zumindest in folgendem zeitlichen Gesamtausmaß umfassen:

1.

Mindestanzahl theoretischer und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten des höherwertigen Ausbildungsgebiets,

2.

50 v. H. der Summe der Mindestunterrichtseinheiten aller zusätzlich kombinierten Ausbildungsgebiete, wobei Bruchteile von Hundert für voll gerechnet werden,

3.

praktische Übungen im vollen, laut Anhang für die kombinierten Ausbildungsgebiete jeweils vorgesehenen Ausmaß.

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