Abkommen über die finanzielle Kooperation zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung der Republik Tunesien
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am 26. Juni bzw. 21. Dezember 2006 (eingelangt am 22. Dezember 2006) abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Im Sinne der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien,
in dem Wunsch, ihre freundschaftlichen Beziehungen durch eine fruchtbare finanzielle Kooperation zu entwickeln, zu erweitern und zu vertiefen,
mit dem Ziel, die wirtschaftliche Partnerschaft zwischen den beiden
Ländern zu
fördern,
sind die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und die Regierung der Republik Tunesien, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand und Höhe der konzessionellen Kredite
Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.
Zu diesem Zweck stellt der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich im Wege der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien, und der als Kreditgeber auftretenden Geschäftsbanken der Regierung der Republik Tunesien konzessionelle Kredite bis zu einer Gesamthöhe von fünfundsiebzig (75) Millionen Euro zur Finanzierung von Verträgen betreffend den Ankauf von Gütern und Dienstleistungen österreichischen Ursprungs zur Verfügung.
Artikel 2
Finanzierungskonditionen
Die Zuteilung und die Darlehenskonditionen für die Finanzierung von Verträgen betreffend den Ankauf von Gütern und Dienstleistungen österreichischen Ursprungs entsprechen den sich aus dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ im Rahmen der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen. Die Darlehenskonditionen, in denen Zinssatz, Rückzahlungsfrist und die tilgungsfreie Periode festgelegt werden, sind die am Tag der Bewilligung durch die österreichischen Stellen gültigen. Sie sichern einen Mindestvergünstigungsgrad von fünfunddreißig Prozent (35%) und sind in zwei Optionen verfügbar:
- Option 1 :
- Option 2 :
Artikel 3
Projekteignung
Die auf Grund dieses Abkommens gewährte Finanzierung steht sowohl dem öffentlichen als auch dem privaten Sektor in Tunesien offen. Die Eignung der zu finanzierenden Verträge wird von den österreichischen Stellen bewertet, unter Berücksichtigung der Regeln des „Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite“, insbesondere der aus der Anwendung der Helsinki-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen Leitlinien, und der anzuwendenden nationalen Kriterien.
Artikel 4
Kategorien von Kreditnehmern
Der Abschluss der Kreditverträge mit Angabe der Genehmigungsverfahren für die jeweiligen Projekte, der Verwendungsmodalitäten und der Kreditrückzahlung erfolgt zwischen den als Kreditgeber auftretenden Geschäftsbanken und :
− dem tunesischen Finanzministerium für die Projekte des
tunesischen Staates. In diesem Fall müssen die abgeschlossenen erträge das Wettbewerbsprinzip bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfüllen, das die Teilnahme österreichischer Unternehmen bei den von den tunesischen Stellen lancierten internationalen Ausschreibungen ermöglicht,
− dem öffentlichen tunesischen Unternehmen als Projektbegünstigtem
gegen eine Garantie des tunesisches Finanzministeriums,
− der tunesischen Zentralbank, welche bei Geschäften mit dem Privatsektor im Namen der tunesischen Regierung auftritt.
Artikel 5
Kooperationsbereiche
Um die Ziele des vorliegenden Abkommens umzusetzen, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, für beide Seiten vorteilhafte Projekte zu fördern und zu unterstützen. Zu diesem Zweck informieren sie einander über ihnen zur Kenntnis gelangte geeignete Projekte und achten auf die Bekanntmachung dieses Abkommens unter den Wirtschaftstreibenden der beiden Länder.
Artikel 6
Ursprungsklausel
Die gewährten Kredite werden für die Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen österreichischen Ursprungs verwendet; der Drittlands- und/oder Lokalkostenanteil ist auf dreißig Prozent (30%) der Höhe jedes Liefervertrages beschränkt.
Artikel 7
Garantie
Die Regierung der Republik Tunesien garantiert unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den konzessionellen Kreditverträgen ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Alle im Zusammenhang mit diesen Krediten geschuldeten Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen sind in Tunesien von Abgaben befreit. Die Regierung der Republik Tunesien verzichtet unwiderruflich darauf, jegliches Recht auf Immunität im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten staatlichen Garantien geltend zu machen.
Artikel 8
Beilegung von Streitfällen
Die Vertragsparteien kommen überein, jeden sich im Rahmen der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergebenden Streitfall auf diplomatischem Weg gütlich beizulegen.
Artikel 9
Gültigkeit des Abkommens
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren abgeschlossen, ist einvernehmlich erstreckbar, vorbehaltlich einer schriftlichen Kündigung durch eine der Vertragsparteien mit einer dreimonatigen (3) Kündigungsfrist.
Artikel 10
Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der zweiten der beiden Notifikationen in Kraft, durch die eine der beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren in Kenntnis setzt. Ein Bewertungs- und Begleitausschuss wird eingerichtet und tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
Geschehen in Wien, am 5. April 2006, in doppelter Ausfertigung in arabischer, französischer und deutscher Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen verbindlich sind. Bei Auslegungsunterschieden hat der auf Französisch verfasste Text Vorrang.
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