Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2007
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2007 mit 1,016 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2007 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2007 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 3/2006 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:
Im § 11 Abs. 1 statt 441,00 € mit 448,10 €;
im § 11 Abs. 2 statt 18,10 € mit 18,40 €;
```
im § 11 Abs. 3 statt
```
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
```
Lebensjahres 19,80 € 33,00 € 40,00 € 52,90 € 66,00 €
```
```
Lebensjahres 40,10 € 65,80 € 74,90 € 88,40 € 105,80 €
```
```
Lebensjahres 72,90 € 99,20 € 110,40 € 123,40 € 136,70 €
```
```
Lebensjahres 105,80 € 132,50 € 145,70 € 158,90 € 172,10 €
```
mit
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
```
Lebensjahres 20,10 € 33,50 € 40,60 € 53,70 € 67,10 €
```
```
Lebensjahres 40,70 € 66,90 € 76,10 € 89,80 € 107,50 €
```
```
Lebensjahres 74,10 € 100,80 € 112,20 € 125,40 € 138,90 €
```
```
Lebensjahres 107,50 € 134,60 € 148,00 € 161,40 € 174,90 €
```
```
im § 12 Abs. 2 .............. statt 230,30 € mit 234,00 €,
```
.............. statt 35,00 € mit 35,60 €;
```
im § 14 Abs. 1 .............. statt je 27,50 € mit je 27,90 €,
```
.............. statt 55,20 € mit 56,10 €,
.............. statt je 82,90 € mit je 84,20 €;
```
im § 16 Abs. 1 .............. statt 35,00 € mit 35,60 €;
```
```
im § 18 Abs. 4 .............. statt 579,60 € mit 588,90 €,
```
.............. statt 869,10 € mit 883,00 €,
.............. statt 1 159,10 € mit 1 177,60 €,
.............. statt 1 449,10 € mit 1 472,30 €,
.............. statt 1 738,20 € mit 1 766,00 €;
```
im § 20 .............. statt 129,40 € mit 131,50 €;
```
```
im § 20a .............. statt 19,60 € mit 19,90 €,
```
.............. statt 31,10 € mit 31,60 €,
.............. statt 52,10 € mit 52,90 €;
```
im § 42 Abs. 1 .............. statt 79,60 € mit 80,90 €,
```
.............. statt 158,80 € mit 161,30 €;
```
im § 46 Abs. 1 .............. statt 127,00 € mit 129,00 €,
```
.............. statt 233,00 € mit 236,70 €,
.............. statt 152,50 € mit 154,90 €,
.............. statt 279,40 € mit 283,90 €;
```
im § 46 Abs. 2 .............. statt 580,50 € mit 589,80 €,
```
.............. statt 692,40 € mit 703,50 €,
.............. statt 596,00 € mit 605,50 €,
.............. statt 722,80 € mit 734,40 €;
```
im § 46 Abs. 3 .............. statt 209,40 € mit 212,80 €,
```
.............. statt 292,60 € mit 297,30 €;
```
im § 46b Abs. 1 ............. statt je 27,50 € mit je 27,90 €,
```
............. statt 55,20 € mit 56,10 €,
............. statt je 82,90 € mit je 84,20 €;
```
im § 74 Abs. 2 ............. statt 38,50 € mit 39,10 €,
```
............. statt 7,40 € mit 7,50 €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
30 vH mit ......... 89,60 €
40 vH mit ......... 134,40 €
50 vH mit ......... 179,20 €
60 vH mit ......... 224,10 €
70 vH mit ......... 268,90 €
80 vH mit ......... 358,50 €
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für
erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten
Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ........... 134,40 €
160 mit ........... 179,20 €
190 mit ........... 224,10 €
220 mit ........... 268,90 €
250 mit ........... 313,70 €
280 mit ........... 358,50 €
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 179,20 € festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
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