Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2007
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2007 mit 1,016 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2007 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2007 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 3/2006 angeführten Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 36 € und bei anspruchsberechtigten Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine Erhöhung um 35,15 € gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist:
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Im § 6 Z 5 ........... statt 689 217,10 € mit 700 244,60 €;
```
```
im § 11 Abs. 2 ....... statt 41,20 € mit 41,90 €;
```
```
im § 11 Abs. 5 ....... statt 912,70 € mit 948,70 €,
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....... statt 832,20 € mit 868,20 €,
....... statt 1 266,30 € mit 1 301,50 €;
```
im § 12a Abs. 1 ...... statt 1 028,50 € mit 1 045,00 €,
```
...... statt 411,80 € mit 418,40 €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
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