Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Mazedonisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 des Abkommens wurden am 19. Mai bzw. 8. Dezember 2006 abgegeben; das Abkommen und das Protokoll zur Durchführung des Abkommens treten daher gleichzeitig mit 1. Februar 2007 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Mazedonien (im weiteren Vertragsparteien genannt),
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern,
in der Absicht, die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, von dem Bestreben geleitet, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder den Aufenthalt in diesem nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit und im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Bestimmungen zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens werden folgende Begriffsbestimmungen angewendet:
„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere als die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt.
„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten zu haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.
„Visum“ ist die von einer Vertragspartei erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die für die Einreise, den kurzfristigen Aufenthalt in oder die Durchreise durch deren Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.
„Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß Ziffer 3 dieses Artikels und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
Abschnitt II
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das Gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben, oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt haben.
Artikel 3
(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen prüfen und gegebenenfalls ein Ersatzreisedokument für die Rückführung dieser Person zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie ein gültiges Ersatzreisedokument für die Rückführung der Person in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in kürzestmöglicher Zeit aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Werktagen ab dem Tag der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei ohne Verzug über den Wegfall dieser Hindernisse für die Rückbeförderung der Person. Wenn es notwendig ist, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei ohne Verzug, längstens jedoch innerhalb von 14 Werktagen ab Mitteilung über den Wegfall der Hindernisse ein neues Dokument für die Rückbeförderung ausstellen oder das ursprünglich ausgestellte Reisedokument verlängern.
Artikel 4
Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen gerechtfertigten Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens sieben Werktage vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.
Abschnitt III
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei vom Gebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für:
a.) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und deren Gültigkeit später endet als jene der ersuchenden Vertragspartei;
b.) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die nach Verlassen des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Hoheitsgebietes der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine solche Person hätte sich das Visum unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erschlichen;
c.) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967, oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
d.) Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.
Artikel 6
(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 5 dieses Abkommens muss innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnis der ersuchenden Vertragspartei von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts gestellt werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie innerhalb dieser Frist der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen. Erfolgt die Beantwortung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.
(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
(4) Die Übernahme gemäß Artikel 5 dieses Abkommens erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 6 Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 dieses Abkommens nicht vorgelegen haben.
Abschnitt IV
Durchbeförderung
Artikel 8
Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum schriftlich ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
Artikel 9
(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung kann aus folgenden Gründen abgelehnt werden:
a.) die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden,
b.) die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, in ihrem Leben oder ihrer Freiheit, aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre,
c.) die Person im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden könnte oder ihr im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung für Taten, die vor der Durchbeförderung begangen wurden, ausgenommen illegale Grenzübertritte, droht oder
d.) die Person eine Bedrohung für die Sicherheit des Staates, öffentliche Ordnung oder Gesundheit der Bevölkerung der ersuchten Vertragspartei darstellt.
(2) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
Artikel 10
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Abschnitt V
Begleitung
Artikel 11
(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 4 oder 5 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.
(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.
(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.
Abschnitt VI
Kosten
Artikel 12
Alle Kosten mit der Übernahme gemäß den Artikeln 2, 4, 5, 7, 8, und 10 dieses Abkommens trägt die ersuchende Vertragspartei.
Abschnitt VII
Datenschutz
Artikel 13
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:
a.) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);
b.) Angaben zu Dokumenten, mit denen die Identität der Person nachgewiesen wird (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
c.) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
d.) die Aufenthaltsorte und Reisewege;
e.) die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;
f.) allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
a.) Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
b.) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
c.) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die Weitergabe an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
d.) Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten.
e.) Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der übermittelten Daten vorzunehmen.
f.) Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
g.) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
h.) Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom Empfänger zu löschen.
Abschnitt VIII
Durchführungsbestimmungen
Artikel 14
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise zur Durchführung von Verfahren der Übernahme und Durchbeförderung, die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen, die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, konkrete Regelungen die Kosten betreffend und die Abhaltung von Expertengesprächen werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Artikel 15
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
Artikel 17
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 18
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006 in zwei Urschriften in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Protokoll
zur Durchführung des Abkommenszwischen der Österreichischen Bundesregierungundder Regierung der Republik Mazedonienüber die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Auf Grundlage von Artikel 14 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in der Folge Abkommen, haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Mazedonien Folgendes vereinbart:
I
Zu Artikel 2 des Abkommens
(1) Die Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird durch die folgenden gültigen Dokumente nachgewiesen:
a.) Republik Österreich:
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