(Übersetzung)Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Algerien III 15/2007, III 144/2014 Argentinien III 144/2014 Armenien III 221/2017 Aserbaidschan III 144/2014 Australien III 15/2007, III 144/2014 Belgien III 15/2007, III 144/2014 Bosnien-Herzegowina III 144/2014 Brasilien III 15/2007, III 144/2014 Bulgarien III 15/2007, III 144/2014 Chile III 144/2014 Dänemark III 15/2007, III 144/2014 K Deutschland III 15/2007, III 144/2014 Finnland III 15/2007, III 144/2014, III 221/2017 K Frankreich III 15/2007, III 144/2014 Georgien III 15/2007, III 144/2014 Griechenland III 15/2007, III 144/2014 Indien III 144/2014 Irland III 15/2007, III 144/2014 K Israel III 15/2007, III 144/2014 Italien III 15/2007, III 144/2014 Kroatien III 15/2007, III 144/2014 Libanon III 15/2007, III 144/2014 Luxemburg III 15/2007, III 144/2014 Malta III 15/2007, III 144/2014 Marokko III 15/2007, III 144/2014 Mexiko III 15/2007, III 144/2014 K Moldau III 15/2007, III 144/2014 Montenegro III 144/2014 Neuseeland III 15/2007, III 144/2014 Niederlande III 15/2007, III 144/2014 Nordmazedonien III 15/2007, III 144/2014 Norwegen III 15/2007, III 144/2014 Peru III 15/2007, III 144/2014 Portugal III 15/2007, III 144/2014 Rumänien III 15/2007, III 144/2014 Russische F III 15/2007, III 144/2014 Schweden III 15/2007, III 144/2014 Schweiz III 15/2007, III 144/2014 Serbien III 144/2014 Serbien/Montenegro III 15/2007 Slowakei III 15/2007, III 144/2014 Slowenien III 15/2007, III 144/2014 Spanien III 15/2007, III 144/2014 Südafrika III 15/2007, III 144/2014 Tschechische R III 15/2007, III 144/2014 Türkei III 144/2014 Ungarn III 15/2007, III 144/2014 Uruguay III 15/2007, III 144/2014 *Zypern III 15/2007, III 144/2014

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. September 2003 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 für Österreich mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.

Ferner haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Algerien
Australien
Belgien
Brasilien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Georgien
Griechenland
Irland
Israel
Italien
Kroatien
Libanon
Luxemburg
Malta
Marokko
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Mexiko
Moldau
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Peru
Portugal
Rumänien
Russische Föderation
Schweden
Schweiz
Serbien und Montenegro
Slowakei
Slowenien
Spanien
Südafrika
Tschechische Republik
Ungarn
Uruguay
Zypern

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Durch ein Abkommen2 vom 29. November 1924 kamen die Regierungen von Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Portugal und Tunesien überein, ein Internationales Weininstitut zu gründen.

Durch einen Beschluss der damaligen Mitgliedstaaten vom 4. September 1958 wurde dem Weininstitut die Bezeichnung „Internationales Amt für Rebe und Wein“ gegeben. Diese zwischenstaatliche Organisation umfasste am 3. April 2001 fünfundvierzig Mitgliedstaaten.

Die Generalversammlung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein beschloss in ihrer Entschließung COMEX 2/97, die auf ihrer Sitzung am 5. Dezember 1997 in Buenos Aires (Argentinien) angenommen wurde, nach Bedarf die Aufgaben des Internationalen Amtes für Rebe und Wein, seine personellen, materiellen und finanziellen Mittel sowie gegebenenfalls seine Arbeitsverfahren und –regeln an die neuen internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um die Herausforderungen anzunehmen und die Zukunft des weltweiten Weinsektors zu sichern.

In Anwendung des Artikels 7 des genannten Abkommens berief die Regierung der Französischen Republik auf Antrag von sechsunddreißig Staaten eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, die am 14., 15. und 22. Juni 2000 sowie am 3. April 2001 in Paris stattfand.

Als Ergebnis sind die Mitgliedstaaten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, wie folgt übereingekommen:


2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1930.

Kapitel I – Ziele und Aufgaben

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien beschließen, die „Internationale Organisation für Rebe und Wein“ (O.I.V.) zu gründen, die an die Stelle des Internationalen Amtes für Rebe und Wein tritt, das durch das geänderte Abkommen vom 29. November 1924 errichtet worden ist. Die Organisation unterliegt den Bestimmungen dieses Übereinkommens.

(2) Die O.I.V. verfolgt ihre Ziele und erfüllt ihre Aufgaben nach Artikel 2 als zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse.

Artikel 2

(1) Im Bereich ihrer Zuständigkeiten hat die O.I.V. folgende Ziele:

a)

ihre Mitglieder auf die Maßnahmen hinzuweisen, die eine Berücksichtigung der Anliegen der Erzeuger, Verbraucher und der anderen Beteiligten des Weinbausektors ermöglichen;

b)

andere internationale zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere die mit Normung befassten, zu unterstützen;

c)

zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen zur Verbesserung der Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen sowie zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beizutragen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele nimmt die O.I.V. folgende Aufgaben wahr:

a)

Förderung und Lenkung von wissenschaftlicher und technischer Forschung und wissenschaftlichen und technischen Versuchen, um den Bedürfnissen ihrer Mitglieder zu entsprechen, Bewertung der Ergebnisse, wobei nach Bedarf qualifizierte Sachverständige hinzugezogen werden, und gegebenenfalls ihre Verbreitung durch geeignete Mittel;

b)

Erarbeitung und Formulierung von Empfehlungen und Überprüfung der Anwendung derselben gemeinsam mit ihren Mitgliedern, insbesondere auf folgenden Gebieten:

i)

Bedingungen der weinbaulichen Erzeugung,

ii) önologische Verfahren,

iii) Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Etikettierung und Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen,

iv) Analyse- und Bewertungsmethoden für Reberzeugnisse;

c)

Vorlage von Vorschlägen an die Mitglieder zu folgenden Themen:

i)

Garantie der Echtheit von Reberzeugnissen, vor allem gegenüber den Verbrauchern, insbesondere bezüglich der Angaben auf dem Etikett,

ii) Schutz der geographischen Angaben, insbesondere der entsprechenden Weinbaugebiete und der Ursprungsbezeichnungen – mit oder ohne geographische Namen –, soweit diese die internationalen Übereinkünfte über Handel und geistiges Eigentum nicht in Frage stellen,

iii) Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Kriterien für die Anerkennung und den Schutz weinbaulicher Pflanzenzüchtungen;

d)

Beitrag zur Harmonisierung und Anpassung der Vorschriften durch ihre Mitglieder oder nach Bedarf Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der Praktiken in ihrem Zuständigkeitsbereich;

e)

Vermittlung zwischen Ländern oder Organisationen, die einen entsprechenden Antrag stellen, wobei etwaige Kosten von den Antragstellern zu tragen sind;

f)

Beobachtung und Bewertung der wissenschaftlichen oder technischen Entwicklungen, die möglicherweise wesentliche und anhaltende Auswirkungen auf den Weinbausektor haben, und rechtzeitige Information ihrer Mitglieder;

g)

Beitrag zum Gesundheitsschutz der Verbraucher und zur Lebensmittelsicherheit durch

i)

spezielle wissenschaftliche Beobachtung, welche die Bewertung der spezifischen Eigenschaften von Reberzeugnissen ermöglicht,

ii) Förderung und Lenkung der Forschung über Ernährungs- und Gesundheitsaspekte,

h)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern durch

i)

administrative Zusammenarbeit,

ii) Austausch spezifischer Informationen,

iv) Unterstützung oder Beratung durch Sachverständige, insbesondere bei der Erarbeitung gemeinsamer Vorhaben und anderer gemeinsamer Studien;

i)

bei ihrer Tätigkeit Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Mitglieds, was die Produktionssysteme von Reberzeugnissen und die Herstellungsmethoden von Wein und Weinspirituosen anbelangt;

j)

Beitrag zur Entwicklung von Ausbildungsnetzwerken im Bereich von Rebe und Reberzeugnissen;

k)

Beitrag zur Bekanntmachung oder Anerkennung des weltweiten Weinbauerbes sowie der damit verbundenen historischen, kulturellen, menschlichen, gesellschaftlichen und umweltspezifischen Faktoren;

l)

Übernahme der Schirmherrschaft für öffentliche oder private Veranstaltungen, deren nicht kommerzielle Zielsetzung in ihren Zuständigkeitsbereich fällt;

m)

im Rahmen ihrer Arbeiten nach Bedarf sachdienliche Dialoge mit den Vertretern des Sektors und Abschluss geeigneter Vereinbarungen;

n)

Sammlung, Verarbeitung und Verbreitung zweckdienlicher Informationen und deren Übermittlung an

i)

ihre Mitglieder und Beobachter,

ii) andere internationale zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen,

iv) andere interessierte Länder,

v)

die Medien und darüber hinaus die breite Öffentlichkeit.

Zur Erleichterung dieser Informations- und Kommunikationsaufgaben ersucht die O.I.V. ihre Mitglieder, mögliche Begünstigte und gegebenenfalls internationale Organisationen, ihr auf der Grundlage angemessener Anfragen Daten und andere Bewertungselemente zur Verfügung zu stellen;

o)

regelmäßige Überprüfung der Effizienz ihrer Strukturen und Arbeitsweise.

Kapitel II – Organisation

Artikel 3

(1) Die Organe der O.I.V. sind

a)

die Generalversammlung;

b)

der Präsident;

c)

die Vizepräsidenten;

d)

der Generaldirektor;

e)

der Exekutivausschuss;

f)

der wissenschaftlich-technische Ausschuss;

g)

das Präsidium;

h)

die Kommissionen, Unterkommissionen und Sachverständigengruppen;

i)

das Sekretariat.

(2) Jedes Mitglied der O.I.V. ist durch Delegierte seiner Wahl vertreten. Die Generalversammlung, die sich aus den von den Mitgliedern ernannten Delegierten zusammensetzt, ist das Plenum der O.I.V. Sie kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren, der aus einem Delegierten je Mitglied besteht. Der Exekutivausschuss kann nach ihrer Ermächtigung bestimmte administrative Routineaufgaben dem Präsidium der O.I.V. übertragen, das sich aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der O.I.V. sowie den Vorsitzenden der Kommissionen und der Unterkommissionen zusammensetzt. Der Präsident, der Erste Vizepräsident und die Kommissionsvorsitzenden sind unterschiedlicher Nationalität.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit der O.I.V. wird im Rahmen eines von der Generalversammlung genehmigten Strategieplans in Sachverständigengruppen, Unterkommissionen und Kommissionen, die vom wissenschaftlich-technischen Ausschuss koordiniert werden, ausgeübt.

(4) Der Generaldirektor ist für die innere Verwaltung der O.I.V. sowie die Einstellung und Verwaltung des Personals verantwortlich. Die Einstellungsverfahren haben nach Möglichkeit den internationalen Charakter der Organisation zu wahren.

(5) Die O.I.V. kann auch Beobachter aufnehmen. Die Beobachter werden zugelassen, nachdem sie schriftlich die Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Geschäftsordnung angenommen haben.

(6) Der Sitz der Organisation ist Paris (Frankreich).

Kapitel III – Stimmrechte

Artikel 4

Jedes Mitglied legt die Zahl seiner Delegierten nach freiem Ermessen fest, verfügt jedoch nur über zwei Grundstimmen, zu denen gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl von Zusatzstimmen kommen, die auf Grund objektiver Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieses Übereinkommens sind, berechnet werden. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt die Anzahl der gewichteten Stimmen. Die Aktualisierung des Koeffizienten zur Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen nach Anlage 1.

Kapitel IV – Arbeitsweise, Beschlussverfahren

Artikel 5

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der O.I.V. Sie erörtert und beschließt die Vorschriften über Organisation und Funktionsweise der O.I.V. sowie die Vorschläge für allgemeine, wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Entschließungen und für die Einsetzung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen. Sie beschließt den Haushalt der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der bestehenden Mittel und kontrolliert und billigt die Rechnungsabschlüsse. Sie nimmt die Protokolle über Zusammenarbeit und Mitwirkung im Bereich von Rebe und Reberzeugnissen an, welche die O.I.V. mit internationalen Organisationen schließen kann. Die Generalversammlung tritt ein Mal im Jahr zusammen. Außerordentliche Tagungen können auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der O.I.V. einberufen werden.

(2) Die Generalversammlung ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Tagung Delegierte eines Drittels der Mitglieder tatsächlich anwesend sind, die mindestens die Hälfte der gewichteten Stimmen vertreten. Die Vertretung eines Mitglieds kann der Delegation eines anderen Mitglieds übertragen werden, doch darf eine Delegation nicht mehr als ein Mitglied außer dem eigenen vertreten.

(3) a) Die übliche Art der Beschlussfassung der Generalversammlung über die Annahme allgemeiner, wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Vorschläge für Entschließungen wie auch über die Einsetzung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen ist der Konsens. Dies gilt gleichermaßen für den Exekutivausschuss in Ausübung seiner Befugnisse in diesem Bereich.

b)

Konsens ist nicht erforderlich für die Wahl des Präsidenten der O.I.V., der Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen und des Generaldirektors sowie für die Abstimmungen über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder. Er gilt auch nicht für die anderen Finanzbeschlüsse, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind.

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