Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
die Auswahl zur Generalstabsausbildung,
den Generalstabslehrgang und
die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst.
Ziele
§ 2. (1) Die Generalstabsausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als militärische Führungskräfte, als Expertinnen und Experten in militärischen Angelegenheiten und als Koordinatorinnen und Koordinatoren zwischen den Führungsbereichen des Bundesheeres im Inland sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Darüber hinaus soll das im Berufsleitbild für Offiziere des Generalstabsdienstes geforderte notwendige generelle und fachspezifische Wissen erreicht werden, um
nach wissenschaftlichen Kriterien gesamtheitlich beurteilen, bewerten und entscheiden,
Ziele vorgeben und definieren sowie,
Lösungsmodelle entwickeln und Projekte leiten
(2) Die erforderlichen Kenntnisse nach Abs. 1 werden erreicht durch
Erwerb der erforderlichen Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs und der Europäischen Union,
Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe sowie der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen,
Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung der militärstrategischen und operativen Führung,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens zur Beherrschung der taktischen Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation sowie der hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung,
Vermittlung der Grundlagen der Ausbildungssysteme und der Anwendung der Grundsätze von Ausbildungsplanungen,
Vermittlung der Grundsätze über die Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe sowie der Befähigung auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen können,
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Heeresverwaltung und
Förderung und Weiterentwicklung der psychischen und physischen Belastbarkeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen.
Ablauf der Generalstabsausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. Der Generalstabslehrgang dauert sechs Semester, gegliedert in zwei Studienabschnitte, und umfasst die in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenpläne). Er hat an der Landesverteidigungsakademie stattzufinden und ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Der erste Studienabschnitt hat bis zum Ende des vierten Semesters mit dem ersten Teil der Dienstprüfung und der zweite Studienabschnitt bis zum Ende des sechsten Semesters mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Generalstabslehrgang sind
die erfolgreich abgeschlossene Truppenoffiziersausbildung,
eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und
der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB zurückgelegt worden ist.
(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges auf dem Dienstweg zu beantragen.
Widerruf der Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder
eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach des ersten oder zweiten Teils der Dienstprüfung nicht positiv absolviert hat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder
bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil
(SFLP) „inC/inC/inC/B“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
Auswahlverfahren
§ 6. (1) Die Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus
der Vorprüfung,
der Auswahlprüfung und
der Aufnahmeprüfung.
(2) Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten
im Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen
der Taktik, einschließlich der Versorgung und
des allgemeinen militärischen Wissens,
im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1 und der Einsatzmittellehre
im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.
(3) Die Bewertung hat zu erfolgen
im Zuge der Vorprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a und
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
im Zuge der Auswahlprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b, und
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre
im Zuge der Aufnahmeprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.
(4) Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Abs. 1 an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.
(5) Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Abs. 1 hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.
Auswahlkommissionen
§ 7. (1) Zur Bewertung sind einzurichten
eine Auswahlkommission beim Streitkräfteführungskommando für die Klausurarbeiten im Zuge der Vorprüfung und
eine Auswahlkommission bei der Landesverteidigungsakademie für die Klausurarbeiten im Zuge der Auswahlprüfung und der Aufnahmeprüfung.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Auswahlkommission nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(3) Die Auswahlkommissionen haben jeweils in Senaten zu entscheiden. Der jeweilige Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 6 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden.
Prüfungsordnung für den ersten Teil der Dienstprüfung
§ 8. (1) Der erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Truppenführung I (taktische Führung kleiner Verband inklusive Versorgung),
Truppenführung II (taktische Führung großer Verband),
Truppenführung III (Versorgung großer Verband),
Sicherheitspolitik I (Theorie, Methoden und Vergleiche in der Sicherheitspolitik),
Sicherheitspolitik II (Geschichte der politischen Ideen und Sicherheitspolitik in Österreich),
Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,
Österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
Wehrrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,
Völkerrecht und
Führungslehre.
(2) Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 und 4 bis 10 schriftlich,
nach Abs. 1 Z 2 und 3 schriftlich und mündlich sowie
nach Abs. 1 Z 11 praktisch und mündlich.
(4) Während des ersten Studienabschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Versorgung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und im Rahmen einer Präsentation praktisch durchzuführen.
(5) Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Prüfungsordnung für den zweiten Teil der Dienstprüfung
§ 9. (1) Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Operative Führung I (teilstreitkraftübergreifend, einschließlich Führungslehre),
Operative Führung II (Logistik),
Sicherheitspolitik III (Horizontale Herausforderungen der Sicherheitspolitik, Internationalität der Sicherheitspolitik)
Sicherheitspolitik IV (Vertikale Schnittstellen der Sicherheitspolitik),
Sicherheitspolitik allgemein und
Englisch.
(2) Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 6 schriftlich und mündlich,
nach Abs. 1 Z 3 und Z 4 schriftlich und
nach Abs. 1 Z 5 mündlich.
(4) Während des zweiten Abschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des zweiten Abschnittes nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(5) § 8 Abs. 5 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen der Hausarbeit nach Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.
Prüfungsorgane
§ 10. (1) Die Prüfungskommission ist in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung einzurichten und hat zu bestehen aus
der Chefin oder dem Chef des Generalstabes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer der im § 8 Abs. 1 Z 6 bis 10 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.
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