Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 2006 (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 – IGDV 2006)
Abkürzung
IGDV 2006
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Z 1 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, wird verordnet:
Abkürzung
IGDV 2006
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
§ 1. Die Lehranstalten folgender Fachbereiche sind höhere technische und gewerbliche Lehranstalten gemäß § 3 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 2006:
Bautechnik,
Innenraumgestaltung und Holztechnik, Holztechnik, Möbelbau und Innenausbau, Holzwirtschaft,
Elektrotechnik,
Elektronik,
Maschineningenieurwesen, Maschinenbau,
Mechatronik, Feinwerktechnik,
Werkstoffingenieurwesen, Keramik-, Glas- und Baustofftechnik, Silikattechnik,
Medientechnik und Medienmanagement,
Informationstechnologie,
Chemie, Chemieingenieurwesen,
Lebensmitteltechnologie,
Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, Informatik,
Wirtschaftsingenieurwesen,
Betriebsmanagement,
Optometrie,
Kunststoff- und Umwelttechnik, Kunststofftechnik,
Textiltechnik, Textilchemie, Textilwirtschaft, Textilbetriebstechnik und -informatik und
die in § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/1998, angeführten Lehranstalten.
Abkürzung
IGDV 2006
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Berufspraxis
§ 2. (1) Eine Tätigkeit ist als Praxis auf technischen Gebieten gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
(2) Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, anzurechnen:
Planung, Durchführung und Controlling von Projekten;
Verfassung von Leistungsverzeichnissen, Massen- und Materialermittlung, Kostenberechnungen und Endabrechnungen;
Ein- und Verkauf sowie Tätigkeiten im Bereich des technischen Kundendienstes,
Konstruktion, Entwicklung, Optimierung und Berechnung von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten, Geräten, Bauteilen, Werkzeugen, Vorrichtungen, Produkten;
Tätigkeit in der Produktentwicklung, in der Qualitätstechnik, im Qualitätsmanagement und im Umweltmanagement,
Planung, Montage, Inbetriebnahme, Optimierung und Instandhaltung von technischen und/oder baulichen Anlagen, Maschinen und Betriebsstätten;
Betriebs- und Unternehmensführung, leitende Tätigkeit in maschinell eingerichteten Betrieben, Leitung von Untersuchungen und Messungen und deren Auswertung;
Planung, Simulation und Steuerung von Produktions- und Fertigungsprozessen;
Werkstoff- und Betriebsmittelplanung, -auswahl und Beschaffung;
Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien, Arbeitsvorbereitung, Logistik, Stoffstrom- und Energiemanagement, Supply Chain Management und Recycling;
Planung, Spezifikation, Implementierung und Betreuung von IKT-Anlagen und –Systemen, Software-Engineering, Betriebliches Informationsmanagement;
Forschungs-, Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit, Erstellung technischer Normen;
Sicherheitstechnik und Tätigkeit im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst;
Vermessungstechnik und vermessungstechnische Auswertungsarbeiten
Abkürzung
IGDV 2006
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Außer-Kraft-Treten
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/1998, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
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