Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 2006 (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 – IGDV 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-02-23
Status Aufgehoben · 2017-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

IGDV 2006

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Z 1 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, wird verordnet:

Abkürzung

IGDV 2006

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

§ 1. Die Lehranstalten folgender Fachbereiche sind höhere technische und gewerbliche Lehranstalten gemäß § 3 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 2006:

1.

Bautechnik,

2.

Innenraumgestaltung und Holztechnik, Holztechnik, Möbelbau und Innenausbau, Holzwirtschaft,

3.

Elektrotechnik,

4.

Elektronik,

5.

Maschineningenieurwesen, Maschinenbau,

6.

Mechatronik, Feinwerktechnik,

7.

Werkstoffingenieurwesen, Keramik-, Glas- und Baustofftechnik, Silikattechnik,

8.

Medientechnik und Medienmanagement,

9.

Informationstechnologie,

10.

Chemie, Chemieingenieurwesen,

11.

Lebensmitteltechnologie,

12.

Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, Informatik,

13.

Wirtschaftsingenieurwesen,

14.

Betriebsmanagement,

15.

Optometrie,

16.

Kunststoff- und Umwelttechnik, Kunststofftechnik,

17.

Textiltechnik, Textilchemie, Textilwirtschaft, Textilbetriebstechnik und -informatik und

18.

die in § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/1998, angeführten Lehranstalten.

Abkürzung

IGDV 2006

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Berufspraxis

§ 2. (1) Eine Tätigkeit ist als Praxis auf technischen Gebieten gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.

(2) Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, anzurechnen:

1.

Planung, Durchführung und Controlling von Projekten;

2.

Verfassung von Leistungsverzeichnissen, Massen- und Materialermittlung, Kostenberechnungen und Endabrechnungen;

3.

Ein- und Verkauf sowie Tätigkeiten im Bereich des technischen Kundendienstes,

4.

Konstruktion, Entwicklung, Optimierung und Berechnung von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten, Geräten, Bauteilen, Werkzeugen, Vorrichtungen, Produkten;

5.

Tätigkeit in der Produktentwicklung, in der Qualitätstechnik, im Qualitätsmanagement und im Umweltmanagement,

6.

Planung, Montage, Inbetriebnahme, Optimierung und Instandhaltung von technischen und/oder baulichen Anlagen, Maschinen und Betriebsstätten;

7.

Betriebs- und Unternehmensführung, leitende Tätigkeit in maschinell eingerichteten Betrieben, Leitung von Untersuchungen und Messungen und deren Auswertung;

8.

Planung, Simulation und Steuerung von Produktions- und Fertigungsprozessen;

9.

Werkstoff- und Betriebsmittelplanung, -auswahl und Beschaffung;

10.

Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien, Arbeitsvorbereitung, Logistik, Stoffstrom- und Energiemanagement, Supply Chain Management und Recycling;

11.

Planung, Spezifikation, Implementierung und Betreuung von IKT-Anlagen und –Systemen, Software-Engineering, Betriebliches Informationsmanagement;

12.

Forschungs-, Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit, Erstellung technischer Normen;

13.

Sicherheitstechnik und Tätigkeit im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst;

14.

Vermessungstechnik und vermessungstechnische Auswertungsarbeiten

Abkürzung

IGDV 2006

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Außer-Kraft-Treten

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/1998, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

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