Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Agrovet - Lebens- und Umwelt Sicherungs GmbH zur Zertifizierung von Produkten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Agrovet - Lebens- und Umwelt Sicherungs GmbH mit Sitz in 2202 Enzersfeld, Königsbrunnerstraße 8, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen
Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation *1)
1 65 LANDWIRTSCHAFT
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
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*1) ICS: Internationale Normenklassifikation 4.Edition (1999).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Agrovet - Lebens- und Umwelt Sicherungs GmbH, BGBl. II Nr. 324/2005, außer Kraft.
Anlage
Bereich
1 LANDWIRTSCHAFT
1.1 Im allgemeinen Geltungsbereich:
ICS Titel der ICS-Klassifikation
65.020 Landwirtschaft. Forstwirtschaft
67.080 Obst. Gemüse
67.120 Fleisch. Fleischprodukte. Sonstige tierische Erzeugnisse
- Kontrolle gemäß der Codexrichtlinie zur Definition der
“Gentechnikfreiheit”
(Erlass BKA GZ 32.048/5-VI/B/1/1b/98 vom 28.4.1998 in
der geltenden Fassung),
- EUREPGAP (Gute Agrarpraxis gemäß
Euro-Retailer-Produce-Working Group) *1),
- Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen der
Agrarmarkt Austria Marketing
Ges.m.b.H. für Obst, Gemüse und Speisekartoffel in der
geltenden Fassung) *2),
- Prüfsystematik QS (Qualität und Sicherheit) im Bereich
Fleisch und Fleischwaren (Futtermittel, Landwirtschaft,
Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung, Großhandel,
LEH) *3).
1.2 Im geregelten Geltungsbereich:
im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 216 vom 26.08.2000 S. 8, in der geltenden Fassung.
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*1) Die Anforderungsdokumente sind unter http://www.eurep.org
erhältlich.
2) Die Anforderungsdokumente sind unter http://www.ama.gv.at 3) Die Anforderungsdokumente sind unter http://www.q-s.info
erhältlich.
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