(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH VERTRETEN DURCH DEN BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN UND DEM MINISTERRAT VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA VERTRETEN DURCH DAS MINISTERIUM FÜR FINANZ- UND SCHATZANGELEGENHEITEN ÜBER DIE FINANZIELLE KOOPERATION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 30. März 2006 bzw. 12. Oktober 2006 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2006 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind,

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 1

Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.

Artikel 2

Zum Zwecke einer Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung gebundener Hilfskredite zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB) unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen. Ein indikativer Finanzrahmen von bis zu EUR 25,000,000 (Euro fünfundzwanzig Millionen) wird als außerordentliche Maßnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens in Aussicht genommen.

Artikel 2

Zum Zwecke einer Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung gebundener Hilfskredite zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB) unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von bis zu EUR 25,000,000 (Euro fünfundzwanzig Millionen) wird als außerordentliche Maßnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens in Aussicht genommen.

Zusätzlich zu dem bestehenden indikativen Finanzrahmen wird auf außerordentlicher Basis ein zusätzlicher Betrag von bis zu EUR 50,000,000 (Euro fünfzig Millionen) bis 31. Oktober 2010 in Aussicht genommen.

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 2

Zum Zwecke einer Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung gebundener Hilfskredite zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB) unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen.

Zusätzlich zu dem bestehenden indikativen Finanzrahmen von EUR 75,000,000 (Euro fünfundsiebzig Millionen) wird auf außerordentlicher Basis ein zusätzlicher Betrag von EUR 45,000,000 (Euro fünfundvierzig Millionen) ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Aussicht genommen.

Artikel 3

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit den sich aus dem “Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite” unter Schirmherrschaft der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen festgelegt. Der Vergünstigungsgrad wird in Folge dessen mindestens 35% betragen, unabhängig davon, ob die gebundenen Hilfskredite die übliche Form eines “pre-mixed credit” annehmen oder ausnahmsweise die Form eines “mixed credit” annehmen.

Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der “Helsinki”-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen Leitlinien und der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet. Projekte in den Bereichen Gesundheit, Infrastruktur, Wasser und Ausbildung und andere können geeignet sein.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD unterliegen; weitere Veränderungen können sich aus der OECD Länderrisikoklassifizierung und aus nationalen österreichischen Risikoüberlegungen ergeben. Die österreichischen Kreditkonditionen für einen bestimmten Hilfskredit sind die am Tage der Zusage gültigen. Zum Stand 1. Dezember 2005 erstrecken sich Hilfskredite über eine Laufzeit von 15 Jahren, hievon 5 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), der Zinssatz beträgt 0,90% p.a. und die indikative Garantieprämie beträgt 2,715% p.a. Alternativ können Hilfskredite mit einer Laufzeit von 12 Jahren, hievon 4,5 Jahre tilgungsfrei (beginnend 6 Monate nach Berne Union Starting Point), einem Zinssatz von 0% p.a. und einer indikativen Garantieprämie von 2,494% p.a. realisiert werden. Zusätzlich kann im Einzelfall ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zur teilweisen Kompensation der Garantieprämie zugeteilt werden.

Artikel 3

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit den sich aus dem “Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite” unter Schirmherrschaft der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen festgelegt. Der Vergünstigungsgrad wird in Folge dessen mindestens 35% betragen, unabhängig davon, ob der gebundene Hilfskredit in Form eines “pre-mixed credit” oder in Form eines “mixed credit” erfolgt

Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der “Helsinki”-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen Leitlinien und der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet. Projekte in den Bereichen Gesundheit, Infrastruktur, Wasser und Ausbildung und andere können geeignet sein.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD unterliegen; weitere Veränderungen können sich aus der OECD Länderrisikoklassifizierung und aus nationalen österreichischen Risikoüberlegungen ergeben. Die österreichischen Kreditkonditionen, entweder in Form eines “pre-mixed credit” oder eines “mixed credit”, für einen bestimmten Hilfskredit sind die am Tage der Zusage gültigen.

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 3

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit den sich aus dem “Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite” unter Schirmherrschaft der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen festgelegt. Der Vergünstigungsgrad wird in Folge dessen mindestens 35% betragen, unabhängig davon, ob der gebundene Hilfskredit in Form eines “pre-mixed credit” oder in Form eines “mixed credit” erfolgt

Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der “Helsinki”-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen Leitlinien und der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet. Projekte in den Bereichen Gesundheit, Infrastruktur, Wasser und Ausbildung und andere können geeignet sein.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD unterliegen und weiters Gegenstand von Veränderungen aufgrund der OECD Länderrisikoklassifizierung und nationaler österreichischer Risikoüberlegungen sein können. Die österreichischen Kreditkonditionen, entweder in Form eines „pre-mixed credit“ oder eines „mixed credit", für einen bestimmten Hilfskredit sind die am Tage der Zusage gültigen.

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 4

Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen einer Kommerzbank als Kreditgeber und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten, als Kreditnehmer verhandelt.

Artikel 5

Die Einbeziehung von mittels Krediten zu finanzierenden Projekten in dieses Abkommen gemäß Artikel 2 soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Dies soll in fortlaufender Weise während eines Zeitraumes von 24 Monaten, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens, erfolgen. Projekte, welche sich vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Verhandlung befinden, können einbezogen werden.

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 5

Die Einbeziehung von mittels Krediten zu finanzierenden Projekten in dieses Abkommen gemäß Artikel 2 soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich anhand einer zweistufigen Vorgehensweise erfolgen. Eine vorläufige Einbeziehung von Projekten soll an dem Datum erfolgen, zu dem von beiden Regierungen alle notwendigen Bewilligungen ausgestellt worden sind, während die endgültige Einbeziehung erfolgt, sobald der Liefer- und der Finanzierungsvertrag unterzeichnet worden sind. Diese Abläufe sollen in fortlaufender Weise, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des geänderten Abkommens, erfolgen. Projekte, welche vor Inkrafttreten des geänderten Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.

Artikel 6

Die gewährten Kredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nichtösterreichischer Herkunft bis zu 30% beinhalten können.

Artikel 6

Die gewährten Kredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nichtösterreichischer Herkunft bis zu 30% beinhalten können. Dieses Limit kann auf bis zu 40% ausgeweitet werden, wenn der zusätzliche Betrag ausschließlich Lokalkosten (ausschließlich aus dem Käuferland stammende Kapitalgüter und/oder projektbezogene Dienstleistungen) betrifft.

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 6

Die gewährten Kredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleitungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 7

Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den österreichischen Hilfskrediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes im Bezug auf Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert werden.

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 8

Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Hilfskrediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben, welche von Bosnien und Herzegowina auferlegt werden, befreit.

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt überprüfen, sich auf eine Liste von Projekten einigen, welche unter diesem Abkommen finanziert werden sollen, und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten einigen.

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 10

Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten Hilfskredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird Bosnien und Herzegowina die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 11

Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien im Bezug auf die Auslegung und/oder Implementierung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.

Artikel 12

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen.

Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

Artikel 12

Die Änderung des gegenständlichen Abkommens tritt mit Unterfertigung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Das geänderte Abkommen bleibt bis 31. Oktober 2010 in Kraft.

Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Artikel 12

Die Änderung des Abkommens tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Die Gültigkeitsdauer des geänderten Abkommens endet mit 28-07-2011.

Alle sonstigen Bestimmungen des ursprünglichen Abkommens, die hiermit nicht ausdrücklich geändert wurden, werden entsprechend verlängert, bleiben für die in Absatz 1 genannte Gültigkeitsdauer unverändert in voller Rechtskraft und Rechtswirkung und bilden zusammen mit den hiermit geänderten Bestimmungen das geänderte Abkommen.

Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

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