(Übersetzung)Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 102/2009 Ägypten III 78/2008 Albanien III 34/2007 Algerien III 85/2015 Andorra III 34/2007 Angola III 84/2014 Antigua/Barbuda III 84/2014 Äquatorialguinea III 27/2012 Argentinien III 78/2008, III 102/2009 Armenien III 78/2008 Aserbaidschan III 27/2012 Äthiopien III 102/2009 Australien III 27/2012 Bahamas III 85/2015 Bangladesch III 78/2008 Barbados III 102/2009 Belarus III 34/2007 Belgien III 84/2014 Belize III 85/2015 Benin III 78/2008 Bolivien III 34/2007 Bosnien-Herzegowina III 102/2009 Brasilien III 34/2007 Bulgarien III 34/2007 Burkina Faso III 34/2007 Burundi III 102/2009 Chile III 78/2008 China III 34/2007 Costa Rica III 27/2012 Côte d’Ivoire III 78/2008 Dänemark III 34/2007, III 84/2014 Deutschland III 78/2008 Dominica III 175/2015 Dominikanische R III 27/2012 Dschibuti III 34/2007 Ecuador III 34/2007 EG III 34/2007, III 78/2008 El Salvador III 84/2014 Estland III 34/2007 Eswatini III 84/2014 Finnland III 34/2007 Frankreich III 34/2007 Gabun III 78/2008 Gambia III 27/2012 Georgien III 102/2009 Ghana III 71/2016 Grenada III 102/2009 Griechenland III 34/2007 Guatemala III 34/2007 Guinea III 78/2008 Guyana III 27/2012 Haiti III 27/2012 Honduras III 27/2012 Indien III 34/2007 Indonesien III 27/2012, III 84/2014 Irak III 84/2014 Irland III 34/2007 Island III 34/2007 Italien III 34/2007 Jamaika III 78/2008 Jordanien III 34/2007 Kambodscha III 78/2008 Kamerun III 34/2007 Kanada III 34/2007 Katar III 102/2009 Kenia III 78/2008 Kolumbien III 84/2014 Komoren III 84/2014 Kongo III 102/2009 Kongo/DR III 27/2012 Korea/R III 27/2012 Kroatien III 34/2007 Kuba III 78/2008 Kuwait III 78/2008 Laos III 78/2008 Lesotho III 27/2012 Lettland III 78/2008 Litauen III 34/2007 Luxemburg III 34/2007 Madagaskar III 34/2007 Malawi III 27/2012 Mali III 34/2007 Malta III 34/2007 Marokko III 84/2014 Mauretanien III 85/2015 Mauritius III 34/2007 Mexiko III 34/2007 Moldau III 34/2007 Monaco III 34/2007 Mongolei III 78/2008 Montenegro III 102/2009 Mosambik III 78/2008 Namibia III 34/2007 Neuseeland III 78/2008 Nicaragua III 102/2009 Niederlande III 27/2012 Niger III 78/2008 Nigeria III 78/2008 Nordmazedonien III 78/2008 Norwegen III 34/2007 Oman III 78/2008 Palästina III 27/2012 Panama III 34/2007 Paraguay III 78/2008 Peru III 34/2007 Polen III 78/2008 Portugal III 78/2008 Ruanda III 84/2014 Rumänien III 34/2007 Samoa III 175/2015 Schweden III 34/2007 Schweiz III 102/2009 Senegal III 34/2007 Serbien III 102/2009 Seychellen III 102/2009 Simbabwe III 78/2008 Slowakei III 34/2007 Slowenien III 34/2007 Spanien III 34/2007 St. Kitts/Nevis III 216/2016 St. Lucia III 34/2007 St. Vincent/Grenadinen III 27/2012 Südafrika III 34/2007 Sudan III 102/2009 Südsudan III 71/2016 Syrien III 78/2008 Tadschikistan III 78/2008 Tansania III 27/2012 Timor-Leste III 216/2016 Togo III 34/2007 Trinidad/Tobago III 27/2012 Tschad III 102/2009 Tschechische R III 27/2012 Tunesien III 34/2007 Uganda III 85/2015 Ukraine III 27/2012 Ungarn III 78/2008 Uruguay III 34/2007 Venezuela III 84/2014 Vereinigte Arabische Emirate III 84/2014 Vereinigtes Königreich III 78/2008 Vietnam III 78/2008 Zentralafrikanische R III 84/2014 Zypern III 34/2007
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Dezember 2006 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 für Österreich mit 18. März 2007 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
| Albanien |
|---|
| Andorra |
| Belarus |
| Bolivien |
| Brasilien |
| Bulgarien |
| Burkina Faso |
| China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Sonderverwaltungsregion Macao) |
| Dänemark |
| Dschibuti |
| Ecuador |
| Estland |
| Europäische Gemeinschaft |
| Finnland |
| Frankreich |
| Griechenland |
| Guatemala |
| Indien |
| Irland |
| Island |
| Italien |
| Jordanien |
| Kamerun |
| Kanada |
| Kroatien |
| Litauen |
| Luxemburg |
| Madagaskar |
| Mali |
| Malta |
| Mauritius |
| Mexiko |
| Moldau |
| Monaco |
| Namibia |
| Norwegen |
| Panama |
| Peru |
| Rumänien |
| Schweden |
| Senegal |
| Slowakei |
| Slowenien |
| Spanien |
| St. Lucia |
| Südafrika |
| Togo |
| Tunesien |
| Uruguay |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=31038URL_DO=DO_TOPICURL_SECTION=201.html abrufbar:
Indonesien, Vereinigte Arabische Emirate
Argentinien
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO zufolge hat Argentinien anlässlich der Ratifikation folgende Erklärung abgegeben:
Die Argentinische Republik betrachtet Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens als nicht anwendbar in Bezug auf Gebiete, deren Souveränität einer durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen anerkannten Streitigkeit zwischen zwei Vertragsstaaten des Übereinkommens unterliegt.
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens, dass sie das in Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens dargelegte Vergleichsverfahren nicht anerkennt. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).
Die Besatzungsmacht – die Republik Armenien – trägt vom Tag der Besatzung bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung und bis zur vollständigen Beseitigung der Folgen dieser Besatzung die volle Verantwortung für die Zerstörung kultureller Ausdrucksformen in den besetzten Gebieten der Republik Aserbaidschan.
Australien:
Australien erklärt, dass es der Auffassung ist, dass die in Art. 16 vorgesehene Verpflichtung der entwickelten Industrieländer „den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern zu erleichtern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern und anderen Kulturschaffenden und im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren“, nicht darauf abzielt, Inhalte oder die Auslegung innerstaatlicher Gesetze, Vorschriften, Regeln oder Kriterien in Bezug auf die Anspruchsberechtigung auf Einwanderungsvisa bzw. genehmigungen oder Ermessensausübung nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Bezug auf Regeln oder Kriterien zu beeinflussen.
Das Übereinkommen ist so anzuwenden und auszulegen, dass es die Rechte und Pflichten Australiens aus anderen Verträgen, deren Vertragspartei es ist, einschließlich des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, wahrt. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht die Fähigkeit Australiens, Rechte und Pflichten in anderen aktuellen oder zukünftigen Vertragsverhandlungen frei zu verhandeln.
Chile
Die Republik Chile erklärt einen Vorbehalt zu Art. 25 Abs. 3 über die Streitbeilegung, da sie das hier festgelegte Streitbeilegungsverfahren nicht anerkennt und als für sie gemäß Art. 25 Abs. 4 nicht anwendbar betrachtet.
Dänemark
Ferner hat Dänemark anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 18. Dezember 2006 erklärt, bis auf weiteres das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln und Grönland anzuwenden.
Europäische Gemeinschaft
Weiters hat die Europäische Gemeinschaft am 18. Dezember 2006 folgende Erklärung abgegeben:
Diese Erklärung bezieht sich auf die seitens der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaft übertragenen Kompetenzen in den durch das Übereinkommen abgedeckten Bereichen.
Die Gemeinschaft besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für die Gemeinsame Handelspolitik (Art. 131–134 des Vertrags), ausgenommen die handelsmäßigen Aspekte hinsichtlich geistigen Eigentums sowie den Handel mit Dienstleistungen gemäß Art. 133 Abs. 5 und 6 des Vertrags (vor allem hinsichtlich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen), wo die Verantwortung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt ist. Sie führt eine Entwicklungszusammenarbeitspolitik (Art. 177–181 des Vertrags) sowie eine Politik der Zusammenarbeit mit Industrieländern (Art. 181a des Vertrags) ohne die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu berühren. Sie hat geteilte Zuständigkeiten im Hinblick auf den freien Waren-, Personen-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr (Art. 23–31 und 39–60 des Vertrags), Wettbewerb (Art. 81–89 des Vertrags) und Binnenmarkt samt geistiges Eigentum (Art. 94–97 des Vertrags). Gemäß Art. 151 des Vertrags, insbesondere Abs. 4, bezieht die Gemeinschaft kulturelle Aspekte in ihre Handlungen gemäß anderer Bestimmungen des Vertrags mit ein, insbesondere um die Vielfalt der Kulturen zu respektieren und zu fördern.
Die Liste der Gemeinschaftsakte umschreiben das Ausmaß des Zuständigkeitsbereiches der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Die Ausübung der Gemeinschaftskompetenzen ist aufgrund ihrer Natur Gegenstand laufender Entwicklungen. In dieser Hinsicht behält sich daher die Gemeinschaft das Recht vor, weitere zukünftige Erklärungen über die Verteilung von Gemeinschaftskompetenzen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu notifizieren.
Einseitige Erklärung der Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Im Hinblick auf die in der Erklärung beschriebenen Gemeinschaftskompetenzen gem. Art. 27 Abs. 3 lit. c des Übereinkommens ist die Gemeinschaft durch das Übereinkommen gebunden und wird seine Umsetzung gewährleisten. Es folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, das Übereinkommen in ihren wechselseitigen Beziehungen anwenden, in Übereinstimmung mit den internen Regeln der Gemeinschaft und unbeschadet geeigneter Änderungen dieser Regeln.“
Mexiko
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mexiko folgenden Vorbehalt bezüglich Anwendung und Auslegung von Art. 20 des Übereinkommens abgegeben:
a. Die Umsetzung dieses Übereinkommens wird in Übereinstimmung mit anderen internationalen Verträgen erfolgen, insbesondere mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation sowie anderen internationalen Handelsverträgen.
b. Bezüglich des ersten Absatzes erkennt Mexiko an, dass dieses Übereinkommen keinen anderen Verträgen untergeordnet ist und andere Verträge diesem Übereinkommen nicht untergeordnet werden.
c. Betreffend lit. b des ersten Absatzes präjudiziert Mexiko nicht seine Verhandlungsposition in weiteren Verhandlungen für internationale Verträge.
Neuseeland
Neuseeland erklärt:
– dass in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden soll, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht;
– dass die Verpflichtung gemäß Art. 16 über Entwicklungsländer, „die entwickelten Länder den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern erleichtern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren“, nicht beabsichtigt, den Inhalt oder die Auslegung der nationalen Gesetzgebung oder Vorschriften und Kriterien im Zusammenhang mit der Berechtigung für Einreisevisa oder Einreiseerlaubnisse oder die Ausübung von Ermessen im Rahmen von Gesetzen, Vorschriften oder Kriterien einzuschränken, jedoch beabsichtigt, den Weg durch den die Aufnahme der Berechtigten für Visa und Einreiseerlaubnisse erleichtert werden könnte, aufzuzeigen, wie durch besondere Verfahren für laufende Ersuchen;
– dass es die klare rechtliche Wirkung von Art. 20 dahingehend versteht, dass die Bestimmungen des Übereinkommens in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß anderer Verträge, deren Vertragsparteien sie ebenfalls sind, ändern dürfen.
Vietnam
Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 3. bis zum 21. Oktober 2005 in Paris zu ihrer 33. Tagung zusammengetreten ist, – in Bekräftigung dessen, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist;
in der Erkenntnis, dass die kulturelle Vielfalt ein gemeinsames Erbe der Menschheit darstellt und zum Nutzen aller geachtet und erhalten werden soll;
in dem Bewusstsein, dass die kulturelle Vielfalt eine reiche und vielfältige Welt schafft, wodurch die Wahlmöglichkeiten erhöht und die menschlichen Fähigkeiten und Werte bereichert werden, und dass sie daher eine Hauptantriebskraft für die nachhaltige Entwicklung von Gemeinschaften, Völkern und Nationen ist;
eingedenk dessen, dass die kulturelle Vielfalt, die sich in einem Rahmen von Demokratie, Toleranz, sozialer Gerechtigkeit und gegenseitiger Achtung der Völker und Kulturen entfaltet, für Frieden und Sicherheit auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene unabdingbar ist;
in Würdigung der Bedeutung der kulturellen Vielfalt für die volle Verwirklichung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in anderen allgemein anerkannten Übereinkünften verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten;
unter Betonung der Notwendigkeit, die Kultur als strategisches Element in die nationale und internationale Entwicklungspolitik sowie in die internationale Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen, auch unter Berücksichtigung der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen (2000), in der besonderer Nachdruck auf die Beseitigung der Armut gelegt wird;
in Anbetracht dessen, dass die Kultur in Zeit und Raum vielfältige Formen annimmt und dass diese Vielfalt durch die Einzigartigkeit und Pluralität der Identitäten und kulturellen Ausdrucksformen der Völker und Gesellschaften verkörpert wird, aus denen die Menschheit besteht;
in Anerkennung der Bedeutung des traditionellen Wissens als Quelle immateriellen und materiellen Reichtums, insbesondere der Wissenssysteme indigener Völker, und seines positiven Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung sowie der Notwendigkeit, es angemessen zu schützen und zu fördern;
in Anerkennung der Notwendigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschließlich ihrer Inhalte, zu ergreifen, insbesondere in Situationen, in denen kulturellen Ausdrucksformen möglicherweise die Auslöschung oder schwerer Schaden droht;
unter Betonung der Bedeutung der Kultur für den sozialen Zusammenhalt im Allgemeinen und insbesondere ihres Potenzials für die Verbesserung der Stellung und der Rolle der Frau in der Gesellschaft;
in dem Bewusstsein, dass die kulturelle Vielfalt durch den freien Austausch von Ideen gestärkt wird und dass sie durch den ständigen Austausch und die Interaktion zwischen den Kulturen bereichert wird;
in Bekräftigung dessen, dass die Gedankenfreiheit, die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die Medienvielfalt die Entfaltung kultureller Ausdrucksformen in den Gesellschaften ermöglichen;
in Anerkennung dessen, dass die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschließlich traditioneller kultureller Ausdrucksformen, ein wichtiger Faktor ist, der Einzelpersonen und Völkern die Möglichkeit gibt, ihre Ideen und Werte auszudrücken und anderen mitzuteilen;
eingedenk dessen, dass die Sprachenvielfalt ein grundlegender Bestandteil der kulturellen Vielfalt ist, und in Bekräftigung der wesentlichen Rolle, die die Bildung beim Schutz und bei der Förderung kultureller Ausdrucksformen spielt;
in Anbetracht der Bedeutung der Lebendigkeit der Kulturen, auch für Personen, die Minderheiten oder indigenen Völkern angehören, die in der Freiheit dieser Personen zum Ausdruck kommt, ihre traditionellen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, zu verbreiten, zu vertreiben und Zugang zu ihnen zu haben, um so ihre eigene Entwicklung zu fördern;
⋯
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