Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den 21. Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-04-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002, wird verordnet:

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des fünften Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.05, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, fünfte Ausgabe 2005, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.05, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3. Der Nachtrag 5.05 wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.

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