Entschließung des Bundespräsidenten über die Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht erfüllen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 336/2007).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 247h Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, ordne ich an:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 336/2007).
Für Bedienstete der Präsidentschaftskanzlei können Dienstausweise in Abweichung von § 247h Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2007 ausgestellt werden.
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