Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme mangelhafter Druckgeräte (2. Druckgeräte-Verbotsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2003, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2003, wird verordnet:
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind aufgrund unzureichender Dimensionierung mangelhafte Druckgeräte, welche folgende Indentifikationsmerkmale aufweisen:
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Druckgeräteart: Druckspeicher (Hydraulikspeicher)
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Hersteller: Oleodinamica HTP, Vercelli, Italy
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Typenreihe: AAH – 200/
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Betriebsdruck: 210 bar
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Inhalt: 20 - 70 Liter
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Inhaltsstoff: Stickstoff
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Jahr der Herstellung: ab 2004
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Kennzeichnung: CE 0034
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§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind aufgrund unzureichender Dimensionierung mangelhafte Druckgeräte, welche folgende Indentifikationsmerkmale aufweisen:
| 1. | Druckgeräteart: | Druckspeicher (Hydraulikspeicher) |
|---|---|---|
| 2. | Hersteller: | Oleodinamica HTP, Vercelli, Italy |
| 3. | Typenreihe: | AAH – 200/ |
| 4. | Betriebsdruck: | 210 bar |
| 5. | Inhalt: | 20 – 70 Liter |
| 6. | Inhaltsstoff: | Stickstoff |
| 7. | Jahr der Herstellung: | ab 2004 |
| 8. | Kennzeichnung: | CE 0034 |
§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten.
§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten.
§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.
§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.
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