Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme mangelhafter Druckgeräte (2. Druckgeräte-Verbotsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-04-28
Status Aufgehoben · 2015-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2003, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2003, wird verordnet:

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind aufgrund unzureichender Dimensionierung mangelhafte Druckgeräte, welche folgende Indentifikationsmerkmale aufweisen:

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1.

Druckgeräteart: Druckspeicher (Hydraulikspeicher)

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2.

Hersteller: Oleodinamica HTP, Vercelli, Italy

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3.

Typenreihe: AAH – 200/

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4.

Betriebsdruck: 210 bar

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5.

Inhalt: 20 - 70 Liter

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6.

Inhaltsstoff: Stickstoff

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7.

Jahr der Herstellung: ab 2004

```

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8.

Kennzeichnung: CE 0034

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§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind aufgrund unzureichender Dimensionierung mangelhafte Druckgeräte, welche folgende Indentifikationsmerkmale aufweisen:

1. Druckgeräteart: Druckspeicher (Hydraulikspeicher)
2. Hersteller: Oleodinamica HTP, Vercelli, Italy
3. Typenreihe: AAH – 200/
4. Betriebsdruck: 210 bar
5. Inhalt: 20 – 70 Liter
6. Inhaltsstoff: Stickstoff
7. Jahr der Herstellung: ab 2004
8. Kennzeichnung: CE 0034

§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten.

§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten.

§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.

§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.

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