Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 175 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland ............... 300, davon 8 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................. 335, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: ........ 335, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .......... 490, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ................ 900, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: .............. 410, davon 35 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ................... 1 830, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Vorarlberg: .............. 330
Wien: .................... 245, davon 95 für Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2007 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.