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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 175 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland ............... 300, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: ................. 335, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: ........ 335, davon 50 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: .......... 490, davon 30 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ................ 900, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: .............. 410, davon 35 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ................... 1 830, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Vorarlberg: .............. 330

Wien: .................... 245, davon 95 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2007 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.