Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die befristete Beschäftigung von ausländischen Fachkräften (Fachkräfte-BHZÜV 2007)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-05-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:

§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen bis zu 800 Beschäftigungsbewilligungen für eine längstens 50 Wochen dauernde Beschäftigung als Dreher, Fräser oder Schweißer erteilt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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