Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Quartalsberichte und Kreditrisikobegrenzung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung – FK-QUAB-V)
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 5 und des § 14 Abs. 5 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird - betreffend § 14 Abs. 5 FKG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:
Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag
Juni 2007 zu erstatten (vgl. § 10).
Abschnitt
Meldepflichten
Meldepflicht, Übermittlung
§ 1. (1) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß § 5 FKG hat binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2) Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben.
(3) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
(4) Die Meldungen der Quartalsberichte sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Dies gilt gleichfalls für eine Leermeldung und das Übersichtsblatt.
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.
Abschnitt
Meldepflichten
Meldepflicht, Übermittlung
§ 1. (1) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß § 5 FKG hat spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2) Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben.
(3) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
(4) Die Meldungen der Quartalsberichte sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Dies gilt gleichfalls für eine Leermeldung und das Übersichtsblatt.
Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag
Juni 2007 zu erstatten (vgl. § 10).
Abschnitt
Kreditrisikokonzentration
Meldung der Kreditrisikokonzentration
§ 2. (1) Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
(2) Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 4 und 4a BWG zu erfassen. Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, sind für die Zwecke dieser Verordnung Kreditrisikokonzentrationen gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 4 und 4a BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 zu erfassen.
(3) § 27 Abs. 5 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt, die in dessen Z 1 angeführte Prüfung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß § 2 Z 5 lit. a FKG zu erfolgen hat und die in dessen Z 2 letzter Satz angeführten Wertpapiere nicht Bestandteil der Eigenmittel der Unternehmen der Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG des Finanzkonglomerates sein dürfen.
(4) Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, ist auch für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten abweichend von Abs. 3 § 27 Abs. 5 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden. Die Maßgaben in Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.
Abschnitt
Kreditrisikokonzentration
Meldung der Kreditrisikokonzentration
§ 2. (1) Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
(2) Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG zu erfassen.
(3) § 27 Abs. 13 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2011)
(5) Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
Abschnitt
Kreditrisikokonzentration
Meldung der Kreditrisikokonzentration
§ 2. (1) Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
(2) Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06. 2013 S. 1 zu erfassen.
(3) Art. 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2011)
(5) Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag
Juni 2007 zu erstatten (vgl. § 10).
Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen
§ 3. (1) Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist § 27 Abs. 2 letzter Satz, 2a und 2b BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(2) Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, ist auch bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration abweichend von Abs. 1 § 27 Abs. 2 letzter Satz und 2a bis 2c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(3) Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.
(4) Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.
Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen
§ 3. (1) Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist § 27 Abs. 2 bis 4 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101/2011)
(3) Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.
(4) Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.
Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen
§ 3. (1) Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Art. 389, 390 Abs. 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Großkredit“ und „Gesamtrisikoposition“ jeweils das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101/2011)
(3) Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.
(4) Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.
Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag
Juni 2007 zu erstatten (vgl. § 10).
Gewichtung der Risiken
§ 4. (1) Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des § 27 Abs. 3 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in § 27 Abs. 3 lit. f BWG verwendete Begriff „kreditgewährendes Institut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.
(2) Insoweit § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, sind auch für die Anwendung des § 5 abweichend von Abs. 1 die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des § 27 Abs. 3 bis 3d BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in § 27 Abs. 3 lit. f BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 verwendete Begriff „kreditgewährendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7
FKG.
(3) Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.
Gewichtung der Risiken
§ 4. (1) Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des § 27 Abs. 6 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in § § 27 Abs. 6 lit. f BWG verwendete Begriff „kreditgewährendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.
(2) Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des § 11 FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des § 5 sicherzustellen, so sind, abweichend von Abs. 1, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.
(3) Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.
Gewichtung der Risiken
§ 4. (1) Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Art. 400 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 103q Z 4 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großkredit“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in Art. 400 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Begriff „kreditgebendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.
(2) Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des § 11 FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des § 5 sicherzustellen, so sind, abweichend von Abs. 1, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.
(3) Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.
Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag
Juni 2007 zu erstatten (vgl. § 10).
Begrenzung der Kreditrisikokonzentration
§ 5. Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:
Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 4 und 4a BWG darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
Die Summe der einzelnen gewichteten Kreditrisikokonzentrationen darf 800 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
§ 103 Z 21 lit. d BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.
Begrenzung der Kreditrisikokonzentration
§ 5. Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:
Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
3a. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
§ 103 Z 21 lit. d BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.
Begrenzung der Kreditrisikokonzentration
§ 5. Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:
Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
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