Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:
Geflügel-Elternbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),
Brütereien,
Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,
Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,
Aufzuchtbetriebe für Junghennen,
Legehennenbetriebe und
Geflügelmastbetriebe.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den privaten häuslichen Gebrauch des Tierhalters dient;
die Haltung von Herden unter 350 Tieren, bei denen ausschließlich die direkte Abgabe von Fleisch und Eiern in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, erfolgt;
Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.
(3) Lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2006, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.
(4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen freiwilliger Gesundheitsprogramme, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Untersuchungen und Kontrollen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programmes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.
HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:
Geflügel-Elternbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),
Brütereien,
Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,
Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,
Aufzuchtbetriebe für Junghennen,
Legehennenbetriebe und
Geflügelmastbetriebe.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den privaten häuslichen Gebrauch des Tierhalters dient;
die Haltung von weniger als 350 Tieren, von denen ausschließlich die direkte Abgabe von Fleisch und Eiern in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, erfolgt;
Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.
(3) Lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2006, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.
(4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen freiwilliger Gesundheitsprogramme, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Untersuchungen und Kontrollen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programmes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.
HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:
Geflügel-Elternbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),
Brütereien,
Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,
Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,
Aufzuchtbetriebe für Junghennen,
Legehennenbetriebe und
Geflügelmastbetriebe.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den privaten häuslichen Gebrauch des Tierhalters dient;
die Haltung von weniger als 350 Tieren, von denen ausschließlich die direkte Abgabe von Fleisch und Eiern in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, erfolgt;
Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.
(3) Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008 und der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), BGBl. II Nr. 474/2008, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.
(4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen freiwilliger Gesundheitsprogramme, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Untersuchungen und Kontrollen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programmes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
amtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;
amtlicher Tierarzt: ein Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung bestellter Tierarzt;
Betreuungstierarzt: ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender freiberuflicher Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen durchführt, soweit es sich nicht um amtliche Probenahmen oder Gesundheitskontrollen handelt;
Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder Produktionseinheiten) umfasst:
Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält;
Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von selbstbebrüteten Eintagsküken umfasst;
Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder Jungtiere in Verkehr bringt;
Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des Zuchtgeflügels bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht;
Aufzuchtbetrieb für Junghennen: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung von Junghennen bis zur Legereife besteht;
Legehennenbetrieb: Betrieb, in dem Legehennen zum Zweck der Konsumeierproduktion gehalten werden;
Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind;
Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken;
Bruteier: Eier von dem unter Z 9 definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;
Desinfektion: Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und Geflügelkrankheiten;
Eintagsküken (Küken): sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde;
Geflügel: Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane sowie Laufvögel (Flachbrustlaufvögel oder Ratiten), die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
Herde: eine Anzahl von Tieren mit annähernd gleichwertigem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem sie über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen;
Nutzgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten wird;
Probenahmen und Gesundheitskontrollen: die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung vorgesehenen Maßnahmen;
Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in möglichst vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem Tierseuchengesetz vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann;
Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch – sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen – 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;
Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen): Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung;
Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuss bestimmt sind;
Zuchtgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
zugelassenes Laboratorium: ein für die jeweils in dieser Verordnung vorgeschriebene Untersuchung akkreditiertes Labor.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
amtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;
amtlicher Tierarzt: ein Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung bestellter Tierarzt;
Betreuungstierarzt: ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender freiberuflicher Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen durchführt, soweit es sich nicht um amtliche Probenahmen oder Gesundheitskontrollen handelt;
Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder Produktionseinheiten) umfasst:
Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält;
Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von selbstbebrüteten Eintagsküken umfasst;
Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder Jungtiere in Verkehr bringt;
Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des Zuchtgeflügels bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht;
Aufzuchtbetrieb für Junghennen: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung von Junghennen bis zur Legereife besteht;
Legehennenbetrieb: Betrieb, in dem Legehennen zum Zweck der Konsumeierproduktion gehalten werden;
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