Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-05-01
Letzte Aktualisierung 2025-01-29
Status Aufgehoben · 2013-07-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 115
Änderungshistorie JSON API
1.

die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und

2.

auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm auszuarbeiten.

(3) Wenn vom österreichischen Referenzlabor für Salmonellen bestätigt wird, dass es sich bei einem positiven Befund um einen Impfstamm handelt, und wenn der zuständigen Behörde keine Humanerkrankungen mit diesem Stamm zur Kenntnis gebracht worden sind, so kann von Maßnahmen im Sinn des Abs. 2 und 4 Abstand genommen werden, jedoch ist die Herde nach einer Frist von drei Wochen nochmals amtlich zu beproben.

(4) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium ergibt oder von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt:

1.

die Eier unterliegen dem Anhang II D Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission in Bezug auf Salmonella in frischem Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011, S. 7.;

2.

hinsichtlich der betreffenden Herde ist in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich unverzüglich das Verbot für die Vermarktung von Frischeiern nach den Vermarktungsnormen für Eier einzutragen;

3.

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das Bestehen des Vermarktungsverbotes von Frischeiern mit Bescheid gegenüber der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber festzustellen und die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt sowie die zuständige Lebensmittelbehörde hievon in Kenntnis zu setzen;

4.

im Falle des ausschließlichen Nachweises von Antibiotika oder antimikrobiellen Effekten ist die amtliche Probenahme unverzüglich zu wiederholen.

(5) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den begründeten Verdacht auf falsch positive Ergebnisse der Untersuchungen nach § 41, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 4 Z 1 aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen Probenahme

1.

ein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang II D Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und

2.

ein negativer Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor aus einer Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g vorliegt.

(6) Ein begründeter Verdacht nach Abs. 5 kann auch von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde geäußert werden, jedoch nur wenn

1.

der Betrieb in den vorangegangenen 24 Monaten nicht vom selben Salmonellen-Serotyp betroffen war,

2.

die letzte amtliche Kontrolle nach § 14 keine Beanstandung bezüglich Hygienebedingungen ergeben hat und

3.

im Falle einer Mitgliedschaft im Geflügelgesundheitsdienst die seit der vorangegangenen amtlichen Kontrolle stattgefundenen Tiergesundheitsdienst-Betriebserhebungen keine nicht behobenen Beanstandungen in den Bereichen Hygiene, Tiergesundheitsstatus und Management/Haltung (Punkte 2., 3. und 6. des QGV-Betriebserhebungs-Protokolls) ergeben haben.

(7) Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Tötung der Herde anzuordnen. Für Eier aus dieser Herde gilt bis zum Zeitpunkt der Tötung Abs. 4.

(8) Für die Entschädigung der Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer bei Anordnung einer Tötung gemäß Abs. 7 gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.

Aufzeichnung der Probenergebnisse

§ 43. Die Ergebnisse von Beprobungen gemäß § 41 sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen.

Aufzeichnung der Probenergebnisse

§ 43. Die Ergebnisse von Beprobungen nach dieser Verordnung sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen.

7.

HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

§ 44. (1) Betriebe, die beabsichtigen, Geflügel oder Bruteier von Geflügel in andere Vertragsstaaten des EWR zu verbringen, unterliegen zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen auch dem

7.

Hauptstück dieser Verordnung.

(2) Werden Geflügel und Bruteier in kleinen Partien von weniger als 20 Tieren beziehungsweise Eiern für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR in Verkehr gebracht, so müssen diese abweichend von den besonderen Bestimmungen dieses Hauptstückes nur die Bedingungen des § 51 sowie des § 56 erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Sendungen von Laufvögeln oder Bruteiern von Laufvögeln.

(3) Werden von einem Vertragsstaat des EWR besondere zusätzliche, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Garantien nach den Art. 13 und 14 der Richtlinie des Rates 90/539/EWG (ABl. Nr. L 303 vom 31. Oktober 1990), verlangt, so müssen diese unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt werden. Diese zusätzlichen Garantien sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(4) Die besonderen Bestimmungen für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR gelten nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.

Zulassung von Betrieben

§ 45. (1) Betriebe, welche diesem Hauptstück unterliegen, bedürfen einer Zulassung im Sinne des § 57 EBVO 2001 und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer späteren behördlichen Kontrolle festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundesministerium schriftlich bekannt zu geben.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben ist eine Kennnummer zuzuordnen, deren Zusammensetzung dem § 2 der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, zu entsprechen hat.

(5) Eine Zulassung im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist bei jenen Betrieben nicht erforderlich, die ausschließlich Schlachtgeflügel in Verkehr bringen.

Aussetzung von Zulassungen

§ 46. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:

1.

Wenn bei einer gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wird, dass den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene, Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr entsprochen wird;

2.

wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen Aufzeichnungen nicht oder nur mangelhaft geführt werden;

3.

bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest Verordnung, BGBl. Nr. 465/1995, oder gemäß der NCD-Verordnung, BGBl. Nr. 466/1995, jedenfalls auch dann, wenn

a)

sich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten Schutz- oder Überwachungszone befindet oder

b)

der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder

c)

wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;

4.

bis zur Durchführung von

a)

Untersuchungen nach § 25 (amtliche Probenahme nach positivem Befund bei Salmonellen) oder

b)

neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im § 44 vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten;

5.

bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Z 1 oder 2 angeordnet hat.

(2) Der Aussetzungsbescheid nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist.

Entzug von Zulassungen

§ 47. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist zu entziehen, wenn

1.

in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,

2.

durch eine Untersuchung nach § 46 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder

3.

die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.

(2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

Neuerliche Betriebszulassung

§ 48. Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 45 zugelassen werden:

1.

bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit

a)

nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und

b)

nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;

2.

bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis

a)

nach Durchführung der gemäß § 27 vorgesehenen Maßnahmen und

b)

nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;

3.

bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 49 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.

Gesundheitskontrollprogramm bei Zuchtgeflügel

§ 49. (1) Unbeschadet der gemäß den §§ 19, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm):

1.

bei Hühnern: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum;

2.

bei Puten: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis.

(2) Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den Betreuungstierarzt Proben in der in § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:

1.

bei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen;

2.

bei Legebeginn;

3.

anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen.

(3) Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß §§ 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.

(4) Begründet eine vom Betreuungstierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Abs. 1 genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen.

Vorgehen bei positiven Befunden

§ 50. (1) Ergibt eine Untersuchung nach § 49 einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den §§ 46 und 47 vorzugehen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 46 bis 48 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den Betreuungstierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 27 Z 1 lit. c vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann.

Bedingungen für den Versand

§ 51. (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:

1.

Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen sein;

2.

der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;

3.

die Ursprungsherde muss frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.

(2) Impfungen dürfen nur in Übereinstimmung mit § 12 TSG erfolgen.

Besondere Bestimmungen für den Versand von Bruteiern

§ 52. (1) Die Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit mehr als sechs Wochen in einem nach § 45 zugelassenen Betrieb befinden.

(2) Handelt es sich bei der Ursprungsherde um NCD-geimpfte Tiere, so ist die Herde entweder

1.

innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf das Freisein von klinischen Symptomen einer ansteckenden Krankheit und auf das Freisein von einem diesbezüglichen Seuchenverdacht zu untersuchen oder

2.

einmal pro Monat vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf Krankheitssymptome zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß § 16 sowie anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen und Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der Betreuungstierarzt oder amtliche Tierarzt die Herde gemäß Z 1 untersuchen, um auszuschließen, dass eine ansteckende Geflügelkrankheit vorliegt.

(3) Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, gekennzeichnet worden sein.

Besondere Bestimmungen für den Versand von Eintagsküken

§ 53. Eintagsküken müssen

1.

aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere § 51 Abs. 1 und § 52) entsprechen, und

2.

zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von Aufzeichnungen nach § 31 frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein.

Besondere Bestimmungen für den Versand von Zucht- und Nutzgeflügel

§ 54. Zucht- und Nutzgeflügel muss

1.

sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach § 45 zugelassenen Betrieb befunden haben und

2.

innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

Besondere Bestimmungen für den Versand von Schlachtgeflügel

§ 55. Schlachtgeflügel muss

1.

sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und

2.

innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

Besondere Bestimmungen für den Versand von Geflügel, das für die

Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist

§ 56. Für Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, gilt Folgendes:

1.

Es muss sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben;

2.

es darf mindestens zwei Wochen vor dem Versand nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Geflügel in Kontakt gekommen sein;

3.

es muss innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein;

4.

es muss mit negativen Ergebnissen einer serologischen Untersuchung auf das Virus der Aviären Influenza der Typen H5 und H7 unterzogen worden sein, wobei jeweils Stichproben aus dem Ursprungsbestand stammen, aus dem die Sendung entnommen werden soll, und zwar:

a)

50 Proben bei Enten und Gänsen oder

b)

20 Proben bei anderem Hausgeflügel;

5.

bei unter einem Monat alten Geflügel muss zusätzlich während der Woche vor der Versendung eine Untersuchung auf die Aviäre Influenza durchgeführt werden, und zwar entweder durch Virusisolation oder PCR an 20 Kloakenabstrichen und 20 Luftröhren-/Oropharynxabstrichen des zu versendenden Geflügels.

Besondere Bestimmungen für den Versand von Geflügel, das für dieAufstockung von Wildbeständen bestimmt ist

§ 56. Für Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, gilt Folgendes:

1.

Es muss sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben;

2.

es darf mindestens zwei Wochen vor dem Versand nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Geflügel in Kontakt gekommen sein;

3.

es muss innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein;

4.

es muss mit negativen Ergebnissen einer serologischen Untersuchung auf das Virus der Aviären Influenza der Typen H5 und H7 unterzogen worden sein, wobei jeweils Stichproben aus dem Ursprungsbetrieb stammen, aus dem die Sendung entnommen werden soll, und zwar:

a)

50 Proben bei Enten und Gänsen oder

b)

20 Proben bei anderem Hausgeflügel;

5.

bei unter einem Monat alten Geflügel muss zusätzlich während der Woche vor der Versendung eine Untersuchung auf die Aviäre Influenza durchgeführt werden, und zwar entweder durch Virusisolation oder PCR an 20 Kloakenabstrichen und 20 Luftröhren-/Oropharynxabstrichen des zu versendenden Geflügels.

Besondere Bestimmungen für den Versand kleiner Partien

§ 57. (1) Geflügel und Bruteier in Partien von weniger als 20 Tieren oder Eiern müssen zum Zeitpunkt ihres Versandes aus Herden stammen, die

1.

die Bedingungen gemäß § 51 erfüllen und

2.

sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten im Gebiet des EWR befinden.

(2) Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei serologischen Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum negativ reagiert haben oder – sofern sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden – muss bei einer bakteriologischen Untersuchung der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festzulegen.

(3) Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Abs. 2 auf Salmonella gallinarum pullorum zu unterziehen.

Besondere Bestimmungen für den Versand in bestimmte Gebiete

§ 58. Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

1.

Bruteier müssen aus Herden stammen, die

a)

nicht geimpft sind oder

b)

mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder

c)

mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem Einsammeln der Eier vorgenommen wurde.

2.

Eintagsküken müssen

a)

aus Bruteiern hervorgegangen sein, welche die Bedingungen nach Z 1 erfüllen oder

b)

aus einer Brüterei stammen, durch deren Einrichtung und Arbeitsmethode sichergestellt ist, dass diese Eier völlig getrennt von solchen Eiern bebrütet werden, welche die Bedingungen nach Z 1 nicht erfüllen.

3.

Für Zucht- und Nutzgeflügel gilt Folgendes:

a)

Es darf nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft sein;

b)

es muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder in einer Quarantänestation unter Überwachung des amtlichen Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das sich im Ursprungsbetrieb oder in der Quarantänestation befand, während 21 Tagen vor dem Versand gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sein und kein Vogel außer den zur Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; weiters darf in der Quarantänestation keinerlei Impfung vorgenommen werden;

c)

es muss vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern gegen Erreger der Newcastle-Krankheit (gemäß Entscheidung der Kommission 92/340/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 8. Juli 1992) mit negativem Befund unterzogen worden sein.

4.

Schlachtgeflügel muss aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Wenn die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, so müssen sie den Anforderungen der Z 3 lit. c entsprechen;

b)

wenn sie geimpft sind, müssen sie vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein.

Transportbehälter für Bruteier und Eintagsküken

§ 59. (1) Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:

1.

Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;

2.

sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:

a)

Name des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,

b)

Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4,

c)

Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und

d)

Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.

(2) Werden Transportbehältnisse gemäß Abs. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.

Transportbehälter für Zucht- und Nutzgeflügel

§ 60. Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Zucht- oder Nutzgeflügel transportiert wird, gilt Folgendes:

1.

Sie dürfen nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt;

2.

sie müssen mit der Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4 versehen sein.

Transport durch Schutz- und Überwachungszonen

§ 61. Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist („Schutz- und Überwachungszone“ gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird.

Gesundheitsbescheinigungen

§ 62. Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR muss während des Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

1.

mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,

2.

am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde,

3.

eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,

4.

grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und

5.

mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

8.

HAUPTSTÜCK

Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 63. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 64. (1) Diese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, § 39 dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(2) Die Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, tritt mit Ablauf des 30. April 2007 außer Kraft.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 64. (1) Diese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, § 39 dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(2) Die Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, tritt mit Ablauf des 30. April 2007 außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 9, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28, § 33Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 11, § 37, § 39 Abs. 1 Z 1, § 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42, § 43, § 56 Z 4 und Anhang B Z 6 in der Fassung des BGBl. II Nr. 355/2008 treten am 1. September 2008 in Kraft.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 64. (1) Diese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, § 39 dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(2) Die Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, tritt mit Ablauf des 30. April 2007 außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 9, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28, § 33Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 11, § 37, § 39 Abs. 1 Z 1, § 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42, § 43, § 56 Z 4 und Anhang B Z 6 in der Fassung des BGBl. II Nr. 355/2008 treten am 1. September 2008 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3, § 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §§ 24 bis 28, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 38 Abs. 2 Z 4, § 39 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42 sowie Anhang A und Anhang B in der Fassung des BGBl. II Nr. 219/2013 treten am 1. November 2012 in Kraft.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 64. (1) Diese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, § 39 dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(2) Die Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, tritt mit Ablauf des 30. April 2007 außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 9, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28, § 33Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 11, § 37, § 39 Abs. 1 Z 1, § 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42, § 43, § 56 Z 4 und Anhang B Z 6 in der Fassung des BGBl. II Nr. 355/2008 treten am 1. September 2008 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3, § 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §§ 24 bis 28, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 38 Abs. 2 Z 4, § 39 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42 sowie Anhang A und Anhang B in der Fassung des BGBl. II Nr. 219/2013 treten am 1. November 2012 in Kraft.

(5) § 16 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 und 2 sowie § 40 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 65. Zugelassene Laboratorien gemäß § 2 Z 18 der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind.

Anhang A

Von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

zugelassene Laboratorien zur Untersuchung amtlicher Proben:

alle zugelassenen Laboratorien der Gebietskörperschaften

alle zugelassenen Laboratorien der AGES

Von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

zugelassenen Laboratorien zur Untersuchung auf Salmonella spp.:

alle zugelassenen Laboratorien der AGES

das Labor der Geflügelklinik der Veterinärmedizinischen

Universität Wien

die Landesuntersuchungsanstalt Ehrental

das Untersuchungslabor des Magistrates St.Pölten

Anhang A

Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassene Laboratorien zur Untersuchung amtlicher Proben:

alle zugelassenen Laboratorien der AGES

Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Klagenfurt

Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassenen Laboratorien zur Untersuchung auf Salmonella spp.:

alle zugelassenen Laboratorien der AGES

das Labor der Geflügelklinik der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Klagenfurt

Anhang B

Probenahme und Probenuntersuchung

1.

Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel

Gemäß § 26 der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen zu untersuchen.

Die Futtermittelproben werden nach folgenden Kriterien auf Salmonellen untersucht (das Verfahren entspricht ISO 6579:2002):

Voranreicherung in gepuffertem Peptonwasser, selektive Anreicherung der Salmonellen in RVS- und in MKTTn-Bouillon, Ausstrich auf XLD-Agar und BPLS-Agar.

2.

Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:

3.

Probenahmebestimmungen bei Käfigbetrieben:

Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

4.

Laborbestimmungen

Die zu untersuchenden Keime sind auf folgende mikrobiologische Parameter entsprechend den angegebenen Methoden zu untersuchen:

```


```

Salmonella Enteritidis Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

(validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579

Annex D, akkreditiertes Labor

```


```

Salmonella Typhimurium Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

(validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579

Annex D, akkreditiertes Labor

```


```

Salmonella Gallinarum Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

Pullorum (validierte ISO/OIE-Methode)

akkreditiertes Labor

```


```

Frischblutschnellagglutination (bei

ungeimpften Herden)

```


```

Serumschnellagglutination (bei ungeimpften

Herden)

```


```

Salmonella Arizonae Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

(validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579

Annex D, akkreditiertes Labor

```


```

Mycoplasma Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

Gallisepticum (validierte Methode)

```


```

Antigennachweis mittels PCR

```


```

Antikörper-ELISA

```


```

Serumschnellagglutination

```


```

Mycoplasma Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

Meleagridis (validierte Methode)

```


```

Antikörper-ELISA

```


```

Serumschnellagglutination

```


```

5.

Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen

a)

Die beiden Paar Stiefeltupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial sich nicht davon löst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist.

b)

sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:

c)

von jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu schicken und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.

d)

Die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

Anhang B

Probenahme und Probenuntersuchung

1.

Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel

Gemäß § 26 der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen zu untersuchen.

Die Futtermittelproben werden nach folgenden Kriterien auf Salmonellen untersucht (das Verfahren entspricht ISO 6579:2002):

Voranreicherung in gepuffertem Peptonwasser, selektive Anreicherung der Salmonellen in RVS- und in MKTTn-Bouillon, Ausstrich auf XLD-Agar und BPLS-Agar.

2.

Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:

3.

Probenahmebestimmungen bei Käfigbetrieben:

Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

4.

Laborbestimmungen

Die zu untersuchenden Keime sind auf folgende mikrobiologische Parameter entsprechend den angegebenen Methoden zu untersuchen:

Salmonella Enteritidis Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor
Salmonella Typhimurium Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor
Salmonella Gallinarum Pullorum Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) akkreditiertes Labor
Frischblutschnellagglutination (bei ungeimpften Herden)
Serumschnellagglutination (bei ungeimpften Herden)
Salmonella Arizonae Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor
Mycoplasma Gallisepticum Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte Methode)
Antigennachweis mittels PCR
Antikörper-ELISA
Serumschnellagglutination
Mycoplasma Meleagridis Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte Methode)
Antikörper-ELISA
Serumschnellagglutination
5.

Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen

a)

Die beiden Paar Stiefeltupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial sich nicht davon löst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist.

b)

sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:

c)

von jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu schicken und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.

d)

Die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

6.

Besondere Bestimmungen für die Untersuchungen zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten aus Kotproben bei

amtlichen Probenahmen

Von verschiedenen Stellen der Kotprobe insgesamt 2 g Kot entnehmen und mit Peptonwasser 1:5 verdünnen, im Schüttler gut aufmischen, 30 min zum weiteren Lösen stehen lassen, dann nochmals aufschütteln.

Mit steriler Pinzette 9 mm Filterblättchen in der Kotlösung tränken und auf die Hemmstoffagarplatten laut STAR-Protokoll auflegen.

Analog dem STAR-Protokoll bebrüten, die Interpretation der Hemmzonen richtet sich nach den Werten für die Niere.

Anhang B

Probenahme und Probenuntersuchung

1.

Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel

Gemäß § 26 der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen entsprechend der angegebenen Methode zu untersuchen:

Salmonella spp.: Untersuchung von 5 Teilproben zu je 25 Gramm des betreffenden Futtermittels im Kulturverfahren nach anerkannten Methoden (validierte ISO-Methode) ISO 6579, akkreditiertes Labor.

Die Probenahme hat unter besonderer Berücksichtigung von mikrobiellen Kontaminationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zu erfolgen.

2.

Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:

– Stiefeltupfer sind im Handel erhältliche saugfähige Stoffstiefel und bedecken die ganze Schuhunterfläche einschließlich Teilen des Schuhrandes des bzw. der Probenziehenden. Die Oberfläche der Stiefeltupfer müssen mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet sein (z. B. mit Natriumchlorid 0,8% oder Pepton 0,1% das in sterilem ionisiertem Wasser gelöst ist, mit sterilem Wasser ohne Zusätze oder mit jedem anderen Verdünnungsmittel, das die zuständige Behörde zu genehmigen hat).

– Als Probensets werden entweder jene vom Geflügelgesundheitsdienst Österreich zur Verfügung gestellten Probensets verwendet bzw. können diesen gleichzuhaltende Probensets zur Probenziehung herangezogen.

– Nach Betreten des Stalles sind neue Plastikstiefel anzuziehen und dann erst die Stiefeltupfer anzulegen. Dabei sind Handschuhe zu verwenden. Die Stiefeltupfer selber dürfen nicht mit Desinfektionsmittel in Kontakt kommen.

– Die Bodenfläche des Stalles ist für den Probengang in zwei gleiche Teile aufzuteilen. Beim Umhergehen im Stall sollten mindestens 100 Schritte mit jedem Paar Stiefeltupfer zurückgelegt werden, damit in allen Teilen Proben gesammelt werden, einschließlich von Bereichen mit und ohne Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls müssen in die Beprobung einbezogen werden, ausgenommen sind Außenbereiche bei Freilandhaltungen.

– Nach Beendigung des Probengangs sind die Stiefeltupfer mit den Handschuhen vorsichtig abzunehmen, damit sich darauf haftendes Material nicht löst und in den Transportplastiksack fest verschlossen an das entsprechende Labor einzusenden

3.

Probenahmebestimmungen bei Käfigbetrieben:

Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern oder Bandkratzern im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

4.

Probenahmebestimmungen bei Staubwischtupferproben

Für die Staubwischprobe können ein oder mehrere befeuchtete Stofftupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 benutzt werden, um Staub von verschiedenen Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung im gesamten Stall zu sammeln, wobei darauf zu achten ist, dass jeder Tupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist.

5.

Laborbestimmungen

Die zu untersuchenden Keime sind auf folgende mikrobiologische Parameter entsprechend den angegebenen Methoden zu untersuchen:

Salmonella enteritidis Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor
Salmonella typhimurium Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor
Salmonella gallinarum pullorum Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) akkreditiertes Labor
Salmonella arizonae Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor
6.

Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen

a)Die Proben sind dem Untersuchungslabor innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme zuzustellen. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so sind die Proben kühl zu lagern. Der Transport der Proben kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen ist, kühl zu lagern.

b)Die Stiefelüberzieher und Staub bzw. Staubtupfer sind getrennt vorzubereiten. Die beiden Paar Stiefeltupfer bzw. die Staubtupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial bzw. der Staub sich nicht davon löst, und zusammen in mindestens 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. Die Stiefelüberzieher bzw. Stauptupfer müssen vollständig in Peptonwasser eingetaucht werden und es muss jedenfalls so viel Flüssigkeit vorhanden sein, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.

Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; alsdann ist die Untersuchung des mit den Tupfern beimpften Voranreicherungsmediums mittels der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.

c)Sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:

Die Fäkalienproben sind zusammenzulegen und gründlich durchzumischen. Dieser Mischung ist zum Zwecke des Anlegens von Kulturen eine Unterprobe von 25 Gramm zu entnehmen.

Der Unterprobe von 25 Gramm sind 225 ml BPW, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, hinzuzugeben. Alsdann ist die Untersuchung nach der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.

d)Von jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu senden und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.

e)Die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.