Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Bergbaubetrieben (Bergbau-Unfallverordnung –Bergbau-UV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 109 Abs. 1 und 3, 181 und 182 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Ziel und Geltungsbereich
§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Diese Verordnung gilt
für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,
für die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung und
für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche und Absetzbecken,
- in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
- in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 angegebenen Menge vorhanden sind.
Begriffe
§ 2. In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:
Betrieb: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich in einem Bergbau, in dem gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in einer oder mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;
technische Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden, einschließlich aller für ihren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen;
schwerer Unfall: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe oder Zubereitungen beteiligt sind;
Vorhandensein von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen chemischen oder thermischen Aufbereitungsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung, jeweils in einem mindestens die in der Anlage 5 GewO 1994 festgelegten Mengenschwellen erreichenden Ausmaß;
grenzüberschreitende Auswirkungen von Unfällen: Auswirkungen von Unfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
Schwelle-1-Betrieb: ein Betrieb, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 angeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen mindestens in einer in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 angegebenen Menge enthalten sind;
Schwelle-2-Betrieb: ein Betrieb, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 angeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen mindestens in einer in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 angegebenen Menge enthalten sind;
Betriebsorganisation: die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) zur Vermeidung schwerer Unfälle für Menschen und Umwelt festgelegten Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
Sicherheitsmaßnahme: eine technische oder organisatorische Vorkehrung zur Verhütung von Unfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Unfällen;
systematisches Verfahren: eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis darüber, dass alle nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
anerkannte Methode oder anerkannte Annahme: eine den Regeln der Technik entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme von Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugängig sind;
Auswirkungsbetrachtungen: nach anerkannten Methoden durchgeführte Simulationen der Auswirkungen von Unfällen und der diesen zugrunde liegenden Voraussetzungen;
Auditierung: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung. Eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftsystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 51, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006, ABl. Nr. L 32 vom 4.2.2006 S. 4, oder eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001: „Umweltmanagementsysteme-Spezifikationen mit Anleitung zur Anwendung“, vom 1. Dezember 1996, gelten als Auditierung, wenn die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung des Betriebes mit dem Bewilligungsbescheid und den sonst für den Betrieb geltenden bergrechtlichen Vorschriften geprüft wurde;
Aufbereiten: das trocken und/oder nass durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückig-Machen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
chemische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem die chemische Zusammensetzung des Wertminerals verändert wird;
thermische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem unter Zufuhr von thermischer Energie die chemische Zusammensetzung oder die Phasen des Wertminerals verändert werden;
Bergebeseitigungseinrichtung: eine Anlage, die der Beseitigung von Bergen (taubem Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, dient.
Sicherheitskonzept
§ 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht. Mit dem Sicherheitskonzept soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:
Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risken (Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt) von Unfällen;
sicheres Betreiben der technischen Anlagen;
sicheres Durchführen von sicherheitstechnisch relevanten betrieblichen Änderungen;
Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Unfällen;
begleitende Prüfung aller sicherheitstechnisch relevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.
(2) Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
für Schwelle-1-Betriebe in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, wobei Umfang und Inhalt des Nachweises den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein müssen, und
für Schwelle-2-Betriebe in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 10) und des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11).
Meldung von schweren Unfällen
§ 4. (1) Der Betriebsinhaber muss der Behörde schwere Unfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss enthalten:
Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls,
Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes,
eine Kurzbeschreibung der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt samt Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt, sowie
eine Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung oder Wiederholung unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Unfall ist jedenfalls
eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 der Anlage 5 GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person oder
zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens 2 Millionen Euro
ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für Mensch und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.
Sicherheitsbericht
§ 5. (1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84c Abs. 5 GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6),
den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Unfällen (§ 7),
eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8),
Auswirkungsbetrachtungen (§ 9),
eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans (§ 10),
eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11) und
eine Angabe darüber, dass den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
(2) Der Sicherheitsbericht muss bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben, überprüft und erforderlichenfalls geändert wurden. Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Darüber hinaus muss der Sicherheitsbericht auf Aufforderung der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante Umstände dies rechtfertigen.
(3) Im Sicherheitsbericht müssen die Namen der an der Erstellung des Berichtes beteiligten relevanten Organisationen angeführt sein.
Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse
§ 6. Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss folgende Angaben enthalten:
Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes,
Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person,
ausreichende Angaben zur Identifizierung des gefährlichen Stoffs oder der gefährlichen Zubereitung oder der Kategorie gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen und über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen zur entsprechenden Ziffer des Teiles 1 oder des Teiles 2 der Anlage 5 GewO 1994,
Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen,
Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im Betrieb,
die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten,
Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können,
Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds,
topographische, meteorologische, hydrologische und geologische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch infolge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind,
die genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen mit
Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry),
CAS (Chemical Abstract System)-Nummer,
handelsüblicher Bezeichnung,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.