Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 1. Juni 2007 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland –
in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu gewährleisten, die von der zuständigen Behörde oder Stelle einer Vertragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Behörden oder Stellen für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder im Rahmen staatlicher Verträge mit öffentlichen oder privaten Stellen beider Länder übermittelt wurden,
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens sind Verschlusssachen
in der Bundesrepublik Deutschland
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft;
in der Republik Österreich
klassifizierte Informationen, d.h. Informationen, Tatsachen, Gegenstände und Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die auf Grund ihres Inhalts im Interesse einer Gebietskörperschaft oder einer Partei einer besonderen Geheimhaltung bedürfen und die daher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
In der Republik Österreich sind Verschlusssachen
STRENG GEHEIM, wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder der überwiegenden Interessen der Parteien wahrscheinlich machen würde,
GEHEIM, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder der überwiegenden Interessen der Parteien schaffen würde,
VERTRAULICH, wenn die Informationen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
EINGESCHRÄNKT, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden Interesse der Parteien zuwiderlaufen würde.
Artikel 2
Vergleichbarkeit
Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhaltungsgrade vergleichbar sind:
| Republik Österreich | Bundesrepublik Deutschland |
|---|---|
| STRENG GEHEIM | STRENG GEHEIM |
| GEHEIM | GEHEIM |
| VERTRAULICH | VS-VERTRAULICH |
| EINGESCHRÄNKT | VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH |
Artikel 3
Kennzeichnung
(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder Stelle oder auf deren Veranlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschlusssachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat hergestellte Kopien.
(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder Stelle auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder Stelle des herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die zuständige Behörde oder Stelle des herausgebenden Staates teilt der zuständigen Behörde oder Stelle der anderen Vertragspartei ihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, nach Möglichkeit sechs Wochen im Voraus mit.
(4) Die Einstufung von Verschlusssachen gilt nach 30 Jahren als aufgehoben, soweit auf der Verschlusssache keine kürzere oder längere Frist bestimmt ist oder eine Vertragsseite im Einzelfall oder pauschal Fristverlängerung gefordert hat. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.
Artikel 4
Innerstaatliche Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlusssachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen Verschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads gilt.
(2) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EINGESCHRÄNKT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ finden Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2 bis 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 3 und Artikel 7 Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.
(3) Die Vertragsparteien geben die von ihnen empfangenen Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde oder Stelle, welche die Einstufung veranlasst hat, Behörden oder Stellen eines Drittstaats oder internationaler Organisationen bekannt. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen.
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen ist auf Personen beschränkt, die zu diesem Zugang ermächtigt sind. Die Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen der entsprechenden Einstufung durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhaltung dieses Abkommens.
Artikel 5
Vergabe von Verschlusssachenaufträgen an Unternehmen
(1) Ein „Verschlusssachenauftrag“ ist ein „Vertrag“ zwischen einer Behörde, Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu überlassen oder Mitarbeitern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durchzuführen haben, zugänglich zu machen.
(2) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auftraggeber über die für ihn zuständige Behörde oder Stelle bei der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde oder Stelle eine Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genommene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zuständige Behörde oder Stelle seines Landes unterliegt und ob er die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Dabei wird das folgende Verfahren angewandt:
Hat der Auftragnehmer die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen noch nicht getroffen, so kann die für den Auftraggeber zuständige Behörde die für den Auftragnehmer zuständige Behörde oder Stelle gleichzeitig ersuchen, die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen auf der Grundlage der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften beim Auftragnehmer zu veranlassen und ihr dann den entsprechenden Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) auszustellen.
Eine Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) ist auch dann einzuholen, wenn ein Unternehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist oder Bewerbern im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bereits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müssen.
Ersuchen um Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) für Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden Verschlusssachen.
Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) müssen neben der vollständigen Unternehmensbezeichnung, der Postanschrift und dem Namen des Sicherheitsbeauftragten/Sicherheitsbevollmächtigten insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.
Die zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien teilen es einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.
Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) und an die jeweils zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften schriftlich auf dem diplomatischen Kurierweg, mit der Post oder anderen Zustelldiensten, per Telefax oder mit Hilfe anderer Mittel der elektronischen Informationsübertragung übermittelt werden.
(3) Verschlusssachenaufträge müssen eine Klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften seines Landes zu treffen.
(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle benennt dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde oder Stelle zu übermitteln oder deren Übermittlung zu veranlassen.
(5) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle stellt sicher, dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugänglich gemacht werden, wenn die entsprechende Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde oder Stelle vorliegt.
Artikel 6
Übermittlung von Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde oder Stelle bestätigt den Empfang der Verschlusssache und leitet sie nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an den Empfänger weiter.
(2) Die zuständigen Behörden oder Stellen können für ein genau bezeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen unter den Bedingungen des Satzes 2 auf einem anderen als dem diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auftrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen
muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige Behörde oder Stelle zu übergeben;
müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbescheinigung erfolgen;
muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den die für die absendende oder die empfangende Stelle zuständige Behörde oder Stelle ausgestellt hat.
(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheblichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden oder Stellen festgelegt.
(4) Im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen können Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VERTRAULICH/VS-VERTRAULICH“ in dringenden Fällen, das heißt, wenn die Einhaltung des Kurierwegs den Erfordernissen nicht gerecht würde, auch von kommerziellen Zustelldiensten befördert werden. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Der kommerzielle Zustelldienst muss im Staat einer Vertragspartei ansässig sein und über ein Sicherheitssystem für die Beförderung von Wertgegenständen mit lückenlosem Nachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam einer Sendung mittels eines Quittungs- und Nachweisbuches oder eines elektronischen Ermittlungs-/Nachforschungssystems verfügen, das auch die Umverteilungszentren einbezieht.
Der kommerzielle Zustelldienst muss entweder dem Absender einen Auslieferungsnachweis durch Quittungen gegen Unterschrift in einem Nachweisbuch vorlegen oder Empfangsnachweise auf einem Frachtbeleg mit den Registriernummern der Sendungen führen.
Der kommerzielle Zustelldienst muss gewährleisten, dass die Sendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von 24 Stunden zugestellt wird.
Der kommerzielle Zustelldienst kann einen Bevollmächtigten oder einen Unterauftragnehmer mit der Beförderung und Zustellung beauftragen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Nummern 1 bis 3 muss jedoch bei dem Zustelldienst verbleiben.
Der kommerzielle Zustelldienst muss nach den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften von der zuständigen Nationalen oder Beauftragten Sicherheitsbehörde zugelassen sein.
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EINGESCHRÄNKT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ können unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VERTRAULICH/VS-VERTRAULICH“ und höher dürfen auf elektronischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.