Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Zulassungsverordnung – HZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-10-01
Status Aufgehoben · 2011-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3. Eignung zum Bachelorstudium
§ 4. Kooperationsverpflichtung
§ 5. Verfahren zur Feststellung der Eignung
§ 6. Spezielle Information
§ 7. Selbsteinschätzungsinstrumentarien
§ 8. Informations- und Orientierungsworkshops
§ 9. Individuelles Eignungs- und Beratungsgespräch
§ 10. Spezielle Eignungsfeststellungen
§ 11. Nachweise
§ 12 Festlegung von Voraussetzungen
§ 13. Antrag auf Zulassung zum Studium
§ 14. Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 15. In-Kraft-Treten

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Abkürzung

HZV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Abkürzung

HZV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Abkürzung

HZV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Sie regelt die Grundsätze für

1.

das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (Abschnitte 2 und 3),

2.

die Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen (Abschnitt 4) sowie

3.

das Aufnahmeverfahren (Abschnitt 5).

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Sie regelt die Grundsätze für

1.

das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (Abschnitte 2 und 3),

2.

die Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen (Abschnitt 3a und 4) sowie

3.

das Aufnahmeverfahren (Abschnitt 5).

Abkürzung

HZV

Z 1 tritt hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Sie regelt die Grundsätze für

1.

das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Bachelorstudien für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (Abschnitte 2 und 3),

2.

die Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen (Abschnitt 3a und 4) sowie

3.

das Aufnahmeverfahren (Abschnitt 5).

Abkürzung

HZV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),

2.

den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik) und

3.

den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe)

an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. 30/2006.

(2) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für

1.

das Verfahren zur Feststellung der Eignung sowie Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) (Abschnitte 2 und 3),

2.

die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a) sowie

3.

das Aufnahmeverfahren.

Abkürzung

HZV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),

2.

den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik),

3.

den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),

4.

den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und

5.

Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden

an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. 30/2006.

(2) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für

1.

das Verfahren zur Feststellung der Eignung sowie Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) (Abschnitte 2 und 3),

2.

die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a), für den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik (Abschnitt 4) und Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden, (Abschnitt 5) sowie

3.

das Aufnahmeverfahren.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

Unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten

a)

Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen,

b)

Unterrichtsgegenständen und Fachbereichen an Polytechnischen Schulen sowie

c)

Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

3.

unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erstmaligen erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

Unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten

a)

Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen,

b)

Unterrichtsgegenständen und Fachbereichen an Polytechnischen Schulen sowie

c)

Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

3.

unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird;

Z 1 und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten

a)

Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen,

b)

Unterrichtsgegenständen und Fachbereichen an Polytechnischen Schulen sowie

c)

Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

3.

unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird;

4.

unter „Bachelorstudium“ jene Studien gemäß § 35 Z 1 und 1b des Hochschulgesetzes 2005, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) dienen;

Abkürzung

HZV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;

3.

unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird;

4.

unter „Bachelorstudium“ jene Studien gemäß § 35 Z 1 und 1b des Hochschulgesetzes 2005, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) dienen;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.