Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2007)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum
erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum
erschöpft).
§ 1. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
an allen Samstagen vom 30. Juni 2007 bis einschließlich 1. September 2007 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt und am 3. Oktober 2007 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und auf der Brennerautobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd;
an allen Samstagen vom 30. Juni 2007 bis einschließlich 8. September 2007 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
Ennstal Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500;
Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum
erschöpft).
§ 2. Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind:
Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum
erschöpft).
§ 3. (1) Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Erleichterung des Sommerreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Sommerreiseverordnung), BGBl. II Nr. 208/2000, ist für das Jahr 2007 nicht anzuwenden.
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