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Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4)

Geltender Text a fecha 2007-06-20

Abkürzung

GEF 4

Abkürzung

GEF 4

§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR.

Abkürzung

GEF 4

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.