Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2007-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Saudi Arabien plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 6. August 2006 bzw. 14. März 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Königreich Saudi Arabien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)

im Königreich Saudi Arabien:

i)

die Zakat;

ii) die Einkommensteuer einschließlich der Rohgasinvestitionssteuer;

(im Folgenden als „saudische Steuer“ bezeichnet);

b)

in Österreich:

i)

die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Grundsteuer;

iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

v)

die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)

bedeutet der Ausdruck „Königreich Saudi Arabien“ das Hoheitsgebiet des Königreichs Saudi Arabien, einschließlich des außerhalb der Küstengewässer gelegenen Gebiets, in dem das Königreich Saudi Arabien nach seinem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souveränitäts- und Jurisdiktionsrechte in Bezug auf seine Gewässer, den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und Bodenschätze ausübt;

b)

bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich.

c)

bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, das Königreich Saudi Arabien oder die Republik Österreich;

d)

umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, einschießlich des Staats oder einer seiner Gebietskörperschaften und Stiftungen;

e)

bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f)

bedeuten die beiden Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g)

bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i)

jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

h)

bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i)

bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)

im Königreich Saudi Arabien: das Finanzministerium, vertreten durch den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“

a)

eine Person, die nach den Vorschriften dieses Staates in diesem Staat auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;

b)

die beiden Vertragsstaaten oder ihre gesetzlichen Einrichtungen, Stellen oder Gebietskörperschaften;

c)

eine nach dem Recht eines Vertragsstaats gegründete juristische Person, die generell von der Besteuerung in diesem Staat ausgenommen ist und in diesem Staat gegründet und unterhalten wird, und zwar entweder

i. ausschließlich für religiöse, gemeinnützige und mildtätige, erzieherische, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke; oder

ii. zur Leistung von Pensionen oder ähnlichen Bezügen an Arbeitnehmer auf Grund eines Planes.

(2) Gilt nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person als in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)

Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)

ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Saudi Arabien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 1

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst, beschränkt sich jedoch nicht auf:

a)

einen Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte,

f)

ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch:

a)

eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten, jedoch nur dann, wenn diese Ausführung, Montage oder Tätigkeiten die Dauer von sechs Monaten überschreiten;

b)

die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen eines Unternehmens durch Arbeitnehmer oder anderes Personal, die dieses Unternehmen zu diesem Zweck beschäftigt, jedoch nur dann, wenn Tätigkeiten dieser Art (für dasselbe oder ein verbundenes Projekt) im Land insgesamt länger als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern;

c)

eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 dieses Artikels –, die in einem der beiden Vertragsstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist, wenn diese Person im erstgenannten Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels umfasst eine Betriebstätte keine feste Geschäftseinrichtung, die nur für eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten verwendet wird:

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Daten vorzulegen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet des anderen Staats Prämien einhebt oder dort belegene Risken versichert.

(6) Ein Unternehmen eines der beiden Vertragsstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern dieser Makler, Kommissionär oder Vertreter im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Wenn die Tätigkeit dieses Vertreters jedoch ausschließlich oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen erfolgt, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

(7) Ein Unternehmen eines der beiden Vertragsstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es am Ende einer Messe oder Tagung im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren veräußert, die es auf der Messe oder Tagung ausstellte.

(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht und den Vorschriften des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Unternehmensgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass dieser ansässigen Person im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte zur Verfügung steht. In diesem Fall dürfen die Unternehmensgewinne der ansässigen Person aus dieser Tätigkeit im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Steht einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte zur Verfügung, so werden in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Unternehmensgewinne zugerechnet, die sie in angemessener Weise hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit der ansässigen Person, deren Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Ungeachtet anderer Bestimmungen dürfen Unternehmensgewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Export oder der Lieferung von Waren, Maschinen oder Anlagen oder aus der im erstgenannten Staat erfolgten Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technischer Dienstleistungen, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person or an eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebstätte eines Unternehmens des erstgenannten Staates bezieht, im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden. Umfassen Verträge andere Tätigkeiten, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, dürfen die Einkünfte aus solchen Tätigkeiten vorbehaltlich des Artikels 5 und des Artikels 7 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(4) Der Ausdruck „Unternehmensgewinne“ umfasst – beschränkt sich jedoch nicht auf – Einkünfte, die aus der Herstellung, dem Handel, Bankgeschäften, Versicherungsgeschäften, dem Binnentransport und der Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden. Dieser Ausdruck umfasst nicht die Ausübung selbständiger Arbeit durch eine natürliche Person.

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