Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung von Vignettenpreisen (Vignettenpreisverordnung 2007)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Gilt erstmals für Jahresvignetten, die im Jahr 2008 zur
Straßenbenützung berechtigen (vgl. § 4).
Vignettenpreise
§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer
beträgt für
```
einspurige Kraftfahrzeuge ....................... 29,50 Euro,
```
und für
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
```
zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als
3,5 Tonnen beträgt ............................. 73,80 Euro.
Gilt erstmals für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2007 zur
Straßenbenützung berechtigen (vgl. § 4).
§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich
Umsatzsteuer beträgt für
```
einspurige Kraftfahrzeuge ....................... 11,10 Euro,
```
und für
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
```
zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als
3,5 Tonnen beträgt .............................. 22,20 Euro.
Gilt erstmals für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2007 zur
Straßenbenützung berechtigen (vgl. § 4).
§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer
beträgt für
```
einspurige Kraftfahrzeuge ....................... 4,40 Euro,
```
und für
```
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes
```
zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als
3,5 Tonnen beträgt .............................. 7,70 Euro.
§ 3a. Der Preis einer Korridorvignette einschließlich Umsatzsteuer
beträgt für
```
eine Fahrtrichtung ............................ 2 Euro,
```
und für
```
beide Fahrtrichtungen ......................... 4 Euro.
```
Schlussbestimmung
§ 4. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt erstmals für Jahresvignetten, die im Jahr 2008 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten erstmals für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2007 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festsetzung von Vignettenpreisen (Vignettenpreisverordnung), BGBl. II Nr. 254/2000, tritt mit Ablauf des 30. November 2007 außer Kraft.
Schlussbestimmung
§ 4. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt erstmals für Jahresvignetten, die im Jahr 2008 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten erstmals für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2007 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festsetzung von Vignettenpreisen (Vignettenpreisverordnung), BGBl. II Nr. 254/2000, tritt mit Ablauf des 30. November 2007 außer Kraft.
(4) Die Korridorvignette berechtigt ab dem 1. September 2008 zur Straßenbenützung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.