Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)(NR: GP XXIII AB 105 S. 24. BR: 7688 AB 7701 S. 746.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2007-07-01
Letzte Aktualisierung 2020-12-24
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 134
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(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.

Abkürzung

ADBG 2007

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

1.

Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

2.

Information und Aufklärung über Doping gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

3.

Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;

4.

Feststellung von Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) und der damit verbundenen Kosten;

5.

Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

6.

Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 14a;

7.

Wahrnehmung der Parteistellung gemäß §§ 15 Abs. 2 sowie 17 Abs. 2;

8.

Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:

1.

die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

2.

die Ärztekommission, der drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung, ein Experte der Pharmazie und ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Der der Kommission grundsätzlich angehörende Experte der Pharmazie sowie der ihr grundsätzlich angehörende Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;

3.

die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

4.

die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Unabhängige Schiedskommission können unter der Voraussetzung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Betreuungsperson oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf, unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Ersuchen an Gerichte und Behörden übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverwendung das Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten und dabei insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, darunter diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiter, zu treffen.

(7) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat ihre Aufgaben entsprechend der international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, insbesondere der Regelwerke der WADA, wahrzunehmen, soweit bundesgesetzliche oder unionsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(8) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 4 kann der jeweils Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

Abkürzung

ADBG 2007

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

1.

Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

2.

Information und Aufklärung über Doping gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

3.

Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;

4.

Feststellung von Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) und der damit verbundenen Kosten;

5.

Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

6.

Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 14a;

7.

Wahrnehmung der Parteistellung gemäß §§ 15 Abs. 2 sowie 17 Abs. 2;

8.

Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 4 sind der Betroffene sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:

1.

die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

2.

die Ärztekommission, der drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung, ein Experte der Pharmazie und ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Der der Kommission grundsätzlich angehörende Experte der Pharmazie sowie der ihr grundsätzlich angehörende Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;

3.

die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

4.

die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat.

Die Mitglieder der Kommissionen gemäß Z 1 bis 3 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Z 4 sind auf zwei Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsdauer ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden weisungsfrei und unabhängig von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Unabhängige Schiedskommission können unter der Voraussetzung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Betreuungsperson oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, ab dem Jahre 2018 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und die Unabhängige Schiedskommission (§ 4b) gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1) und haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die wirksame Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC erforderlich ist und die Betroffenen sich vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben; außerdem dürfen folgende Daten personenbezogen übermittelt werden:

1.

unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Ersuchen an Gerichte und Behörden, soweit die Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist;

2.

Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) an den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und der WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist;

3.

der WADA auf begründeten Ersuchen alle Daten inklusive der personenbezogenen Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist.

Die aufgrund dieses Bundesgesetzes notwendige Datenverarbeitung(en) erfüllt(en) die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

(7) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat ihre Aufgaben entsprechend der international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, insbesondere der Regelwerke der WADA, wahrzunehmen, soweit bundesgesetzliche oder unionsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(8) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 4 kann der jeweils Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

Abkürzung

ADBG 2007

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

1.

Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

2.

Information und Aufklärung über Doping gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

3.

Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;

4.

Feststellung von Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) und der damit verbundenen Kosten;

5.

Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;

6.

Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 14a;

7.

Wahrnehmung der Parteistellung gemäß §§ 15 Abs. 2 sowie 17 Abs. 2;

8.

Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 4 sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:

1.

die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

2.

die Ärztekommission, der drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung, ein Experte der Pharmazie und ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Der der Kommission grundsätzlich angehörende Experte der Pharmazie sowie der ihr grundsätzlich angehörende Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;

3.

die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

4.

die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat.

Die Mitglieder der Kommissionen gemäß Z 1 bis 3 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Z 4 sind auf zwei Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsdauer ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden weisungsfrei und unabhängig von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Unabhängige Schiedskommission können unter der Voraussetzung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin/des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Betreuungsperson oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, ab dem Jahre 2018 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und der Unabhängigen Schiedskommission (§ 4b), personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

(6a) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.

(6b) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann von dieser nachweislich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

(6c) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Sachverhalte mit begründetem, schriftlich zu dokumentierendem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen, insbesondere Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren, und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

(6d) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, der WADA auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

(6e) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung als unzuständigem Verantwortlichen aus, so hat diese sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6f bis 6k beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(6f) Die Informationspflichten gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO werden hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als diese Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen.

(6g) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes oder des WADC unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.

(6h) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.

(6i) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.

(6j) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.

(6k) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.

(6l) Zum Zwecke der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen dieses Bundesgesetzes und des WADC verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.

(6m) Abs. 6f bis 6l gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Abs. 6.

(7) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat ihre Aufgaben entsprechend der international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, insbesondere der Regelwerke der WADA, wahrzunehmen, soweit bundesgesetzliche oder unionsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(8) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 4 kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

Abkürzung

ADBG 2007

Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)

§ 4a. (1) Die unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Sie hat Disziplinarverfahren für den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen (Anti-Doping-Verfahren).

(2) Die ÖADR hat grundsätzlich aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:

1.

der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied (deren Ersatzmitglieder) müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;

2.

ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.

(3) Die Mitglieder der ÖADR sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auf vier Jahre zu bestellen, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der ÖADR entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die ÖADR kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind auf die ÖADR anzuwenden.

(4) Der Bundes-Sportfachverband, für den die ÖADR zu entscheiden hat, hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 14a) ein weiteres Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften zu nominieren.

(5) Die ÖADR hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die drei der ÖADR grundsätzlich angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der ÖADR ist Teil der Kosten des Verfahrens.

(7) Die ÖADR ist bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.

(8) § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ADBG 2007

Unabhängige Schiedskommission

§ 4b. (1) Die Unabhängige Schiedskommission ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 10 Z 1 und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.

(2) Die Unabhängige Schiedskommission hat grundsätzlich aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:

1.

der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;

2.

ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;

3.

ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;

4.

ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.

(4) Die Partei gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall ein weiteres Mitglied nominieren, ebenso der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband. Das weitere Mitglied kann vom jeweils Nominierenden aus wichtigen Gründen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.

(5) Den Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die vier der Unabhängigen Schiedskommission grundsätzlich angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Unabhängigen Schiedskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens.

(6) § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Nationaler Testpool

§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:

1.

Sportler der höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände;

2.

Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände;

3.

Sportler der gemäß Z 1 vergleichbaren Leistungsstufe, die von Bundessportfachverbänden zu internationalen Wettkämpfen entsendet werden sollen;

4.

Sportler, die bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;

5.

Sportler, die vom IOC, zuständigen internationalen Sportfachverband, IPC oder von einer Sportorganisation gemäß § 2 Abs. 3 suspendiert oder gesperrt sind;

6.

Sportler, die ihre aktive Laufbahn vor Ende der Suspendierung oder Sperre beendet haben und ihren Wiederbeginn der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.

(2) Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:

1.

Sportler gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;

2.

Sportler gemäß Abs. 1 Z 5 nach Ende der Suspendierung, Sperre oder aktiven Laufbahn;

3.

Sportler gemäß Abs. 1 Z 6 nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde.

Nationaler Testpool

§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:

1.

Sportler der höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände;

2.

Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände;

3.

Sportler der gemäß Z 1 vergleichbaren Leistungsstufe, die von Bundessportfachverbänden zu internationalen Wettkämpfen entsendet werden sollen;

4.

Sportler, die direkt oder indirekt über einen Verein oder Landesverband einem Bundessportfachverband angehören und bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;

5.

Sportler gemäß Z 1 bis 4, die im Zusammenhang mit der Sportausübung von einer in § 4 Abs. 2 Z 11 angeführten Einrichtung suspendiert oder gesperrt sind und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn nicht mitgeteilt haben;

6.

Sportler gemäß Z 1 bis 4, die ihre aktive Laufbahn beendet und den Wiederbeginn ihrer aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.

(2) Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:

1.

Sportler gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;

2.

Sportler gemäß Abs. 1 Z 5 nach Ende der Suspendierung, Sperre oder aktiven Laufbahn;

3.

Sportler gemäß Abs. 1 Z 6 nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde.

Nationaler Testpool

§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl von Sportlern auf höherem Leistungsniveau für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den nach Anhörung des zuständigen Bundessportfachverbandes aufzunehmen sind:

1.

Sportler,

a. die einem Testpool eines internationalen Sportfachverbandes (International Registered Testing Pool) angehören, oder

b. die in einer Sportart/Sportdisziplin mit besonderem Dopingrisiko und muster an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können, oder

c. die während der Zugehörigkeit zum Testpool gemäß Z 2 oder 3 wiederholt ihre Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 oder § 19 Abs. 3 verletzen, auffällig oft kurzfristig ihre Aufenthalte ändern oder besondere Leistungssteigerungen aufweisen;

2.

Sportler, die in einer anderen Sportart/Sportdisziplin als Z 1 lit. b an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können;

3.

Sportler

a. der höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände und

b. der zweithöchsten Kader, zweithöchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der zweithöchsten Klasse der Bundessportfachverbände in Sportarten/Sportdisziplinen, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind,

4.

Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool ihre aktive Laufbahn beendeten, mit dem Eingang der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend § 19 Abs. 6.

(2) Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich auf die Dauer der Suspendierung bzw. Sperre im Testpool, auch wenn sie nicht mehr Mitglied oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind.

(3) Aus dem Nationalen Testpool sind Sportler auszuscheiden,

1.

die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht mehr erfüllen;

2.

die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen;

3.

die aufgrund der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn dem Testpool angehören (Abs. 1 Z 4), nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Wiederaufnahme in den Nationalen Testpool;

4.

die aufgrund der Suspendierung oder Sperre dem Nationalen Testpool angehören (Abs. 2) nach dessen Ablauf.

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die betreffenden Sportler von der Aufnahme und vom Ausscheiden vom Nationalen Testpool über den zuständigen Bundessportfachverband nachweislich zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Testpool aufgenommen worden ist, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsgrund für das Verbleiben im Testpool geändert hat. Mit der nachweislichen Information des Sportlers entstehen seine Informationspflichten gemäß § 19.

Abkürzung

ADBG 2007

Nationaler Testpool

§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die zielgerichtete Anti-Doping-Arbeit nach Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes einen Nationalen Testpool einzurichten. Für die Aufnahme von Sportlern in den Nationalen Testpool ist durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine sportartbezogene und eine individuelle Risikoabschätzung durchzuführen.

(2) Die sportartbezogene Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:

1.

die physiologischen Anforderungen, die eine Sportart an einen Sportler stellt;

2.

die möglichen leistungssteigernden Effekte, die Doping für eine Sportart zu bringen vermag;

3.

das durch seine Geschichte belegte Dopingrisiko einer Sportart;

4.

der durch Expertise belegte Dopingtrend einer Sportart;

5.

die auffällige Häufung von Verdachtsmomenten hinsichtlich Dopingpraktiken in einer Sportart;

6.

die Ergebnisse der vergangenen Testzyklen;

7.

die möglicherweise in den verschiedenen Leistungsstufen einer Sportart zu erreichenden Preisgelder oder erzielbaren Förderungen;

8.

die für den Leistungssport in Österreich besondere Bedeutung einer Sportart.

(3) Die individuelle Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:

1.

das Leistungsniveau des Sportlers in der jeweiligen Sportart;

2.

die Leistungsentwicklung des Sportlers in der jeweiligen Sportart;

3.

die Preisgelder und Förderungen, die mit dem Leistungsniveau gemäß Z 1 üblicherweise verbunden sind.

(4) Aufgrund der sportartbezogenen und der individuellen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und 3 werden zwei Segmente des Nationalen Testpools eingerichtet. Dem Topsegment des Nationalen Testpools werden Sportler zugeteilt, für die die Abschätzungen gemäß Abs. 2 und 3 im hohen Ausmaß zutreffen. Alle anderen ausgewählten Sportler gehören dem Basissegment des Nationalen Testpools an.

(5) Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Nationalen Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich auf die Dauer der Suspendierung beziehungsweise Sperre im Nationalen Testpool.

(6) Aus dem Nationalen Testpool sind Sportler auszuscheiden, die

1.

aufgrund der sportartbezogenen und individuellen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und 3 die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllen oder

2.

der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen.

(7) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband nachweislich aufzufordern, den betroffenen Sportler von der Aufnahme in den und vom Ausscheiden aus dem Nationalen Testpool beziehungsweise dessen Segmentes zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Nationalen Testpool aufgenommen worden ist, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Mit der Information des Sportlers durch den Bundes-Sportfachverband und der Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 entstehen seine Meldepflichten gemäß § 19.

Kostenersatz der Dopingkontrolle

§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf für Dopingkontrollen folgenden Kostenersatz verlangen:

1.

vom zuständigen Bundessportfachverband bei positivem Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle;

2.

vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und positiv ist;

3.

vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten vollständigen Dokumentation des Analyseherganges im Labor;

4.

vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie gemäß § 9 Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;

5.

vom internationalen Sportverband, der die Dopingkontrolle vorgeschrieben hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle;

6.

von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle verlangt hat, deren Kosten.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei negativer „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

Kostenersatz der Dopingkontrolle

§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf für Dopingkontrollen folgenden Kostenersatz verlangen:

1.

vom zuständigen Bundessportfachverband bei positivem Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle und des Verfahrens vor der Rechtskommission (§ 15 Abs. 1 und 6);

2.

vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und positiv ist;

3.

vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten vollständigen Dokumentation des Analyseherganges im Labor;

4.

vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie gemäß § 9 Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;

5.

vom internationalen Sportverband, der die Dopingkontrolle vorgeschrieben hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle;

6.

von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle verlangt hat, deren Kosten.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei negativer „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens

§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens verlangen:

1.

vom zuständigen Bundessportfachverband bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der Rechtskommission (§ 15);

2.

vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und von der Norm abweichend ist;

3.

vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben;

4.

vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors, wenn sie gemäß § 9 Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;

5.

vom internationalen Sportfachverband, der die Dopingkontrolle bestellt hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;

6.

von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle bestellt hat, deren Kosten und die des Labors.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht ersetzt worden sind, vom Bundessportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 6 von der betreffenden Sportorganisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.

(4) Bei Verhängung einer Disziplinarstrafe hat auf Antrag des zuständigen Bundessportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission die Kosten gemäß Abs. 3 dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen. Gegen die Kostenersatzentscheidung können der Bestrafte und der Bundessportfachverband innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Kostenersatzentscheidung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Mitglieder der Rechtskommission ein angemessenes Entgelt für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen; für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Rechtskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und dessen Berechnung offen zu legen.

Abkürzung

ADBG 2007

Kostenersatz

§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:

1.

vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (§ 4a);

2.

vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;

3.

vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;

4.

vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Z 4);

5.

von Organisationen gemäß § 9 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;

6.

in den Fällen gemäß Z 5 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung dem Betroffenen zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

Abkürzung

ADBG 2007

Kostenersatz

§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:

1.

vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (§ 4a);

2.

vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;

3.

vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;

4.

vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Z 4);

5.

von Organisationen gemäß § 9 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;

6.

in den Fällen gemäß Z 5 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person (Anm. 1) zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

(______

Anm. 1: Art. 77 Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 lautet: „In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig „dem Betroffenen“, vgl. dazu auch TGÜ Seite 245.)

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 7. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundeskanzler innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

1.

die im betreffenden Kalenderjahr durchgeführten Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften, bei Kadertrainings und -lehrgängen und sonstigen außerhalb von Wettkämpfen und Meisterschaften durchgeführten Dopingkontrollen;

2.

die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;

3.

die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

4.

die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 7. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

1.

die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;

2.

die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;

3.

die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

4.

die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

ADBG 2007

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 7. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundes-Sportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

1.

die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;

2.

die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;

3.

die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

4.

die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

ADBG 2007

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 7. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

1.

die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;

2.

die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;

3.

die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

4.

die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.

Personenbezogene Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind zu anonymisieren. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 8. (1) Ist bei Krankheit des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche, Attest mit der Diagnose der Krankheit,

2.

die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,

3.

den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,

4.

die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und

5.

die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (UNESCO-Übereinkommen, Anlage II) innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist gemäß dem Standard zulässig.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige Medizinische Kommission heranzuziehen, der drei Ärzte mit Erfahrung in der Behandlung von Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören. Bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen hat die Medizinische Kommission aus drei Zahnärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(4) Ist die Verabreichung von Arzneimitteln mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroiden über nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist über die Ausnahmegenehmigung im abgekürzten Verfahren ohne Befassung der Medizinischen Kommission zu entscheiden, wenn aus dem Antrag klar ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen.

(5) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war. Die Notfallbehandlung oder akute Erkrankung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(6) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 5 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 8. (1) Ist bei Krankheit des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder eine gültige, entsprechend den Regelungen nach Abs. 2 hierfür erlassene Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportverbandes nicht vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche, Attest mit der Diagnose der Krankheit,

2.

die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,

3.

den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,

4.

die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und

5.

die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (UNESCO-Übereinkommen, Anlage II) innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist gemäß dem Standard zulässig.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Medizinische Ärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 2), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 3), heranzuziehen.

(4) Ist die Verabreichung von Arzneimitteln mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroiden über nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist über die Ausnahmegenehmigung im abgekürzten Verfahren ohne Befassung der Medizinischen Kommission zu entscheiden, wenn aus dem Antrag klar ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen.

(5) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war. Die Notfallbehandlung oder akute Erkrankung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(6) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 5 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 8. (1) Ist bei Krankheit oder Verletzung des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportfachverbandes vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit und sämtliche relevante Befunde,

2.

die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,

3.

den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,

4.

die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und

5.

die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung im Bereich des internationalen Sports innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach den Regelungen dieses Standards zulässig.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Ärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 2), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 3) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.

(4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(5) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 4 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.

(6) Für Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.

(7) Wird keine Ausnahmegenehmigung gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren.

Abkürzung

ADBG 2007

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 8. (1) Ist bei Krankheit oder Verletzung des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung einer Anti-Doping-Organisation vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit und sämtliche relevante Befunde,

2.

die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,

3.

den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,

4.

die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und

5.

die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes innerhalb von 21 Tagen ab Antrag zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach diesen Regelungen zulässig. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverwendung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, insbesondere diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiter, zu treffen.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Ärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 2) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.

(4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(5) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die medizinische Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 4 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.

(6) Für Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die medizinische Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.

(7) Wird keine medizinische Ausnahmegenehmigung gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist.

(8) Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen, die von einer anderen Anti-Doping-Organisation gefällt wurden, können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes beeinsprucht werden.

Abkürzung

ADBG 2007

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 8. (1) Ist bei Krankheit oder Verletzung des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung einer Anti-Doping-Organisation vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit und sämtliche relevante Befunde,

2.

die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,

3.

den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,

4.

die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und

5.

die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes innerhalb von 21 Tagen ab Antrag zu treffen und der Sportlerin/dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach diesen Regelungen zulässig. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverarbeitung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, insbesondere diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, zu treffen.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Ärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 2) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.

(4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(5) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die medizinische Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 4 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.

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