Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)(NR: GP XXIII AB 105 S. 24. BR: 7688 AB 7701 S. 746.)
Abkürzung
ADBG 2007
Präambel/Promulgationsklausel
Doping
§ 1. (1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.
(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn
sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) nach dem von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), befinden,
Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß dem UNESCO-Übereinkommen angewendet werden oder dies nur versucht wird,
Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 verletzen,
Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,
Sportler oder deren Betreuungspersonen auf die Dopingkontrolle unzulässig Einfluss nehmen oder dies nur versuchen oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen das Verbot gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, verstoßen.
(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf das UNESCO-Übereinkommen verwiesen wird, ist sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.
Abschnitt
Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen
Doping
§ 1. (1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.
(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn
sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage I des von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport , BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), befinden,
Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß dem UNESCO-Übereinkommen angewendet werden oder dies nur versucht wird,
Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 verletzen,
Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,
Sportler oder deren Betreuungspersonen auf die Dopingkontrolle unzulässig Einfluss nehmen oder dies nur versuchen oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a verstoßen.
(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf das UNESCO-Übereinkommen und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.
Abschnitt
Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen
Doping
§ 1. (1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.
(2) Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn
sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991 , befinden,
Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,
Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 verletzen,
Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,
Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a, gegen das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.
(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.
Abkürzung
ADBG 2007
Abschnitt
Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen
Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen
§ 1. (1) Dieses Gesetz dient der Stärkung der Anti-Doping-Arbeit. Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist). Darüber hinaus kann Doping im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten der Gesundheit schaden.
(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn
sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder
Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder
Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder
Sportler in einem Zeitraum von zwölf Monaten jede Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) begehen oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen trotz schriftlicher Benachrichtigung durch eine Anti-Doping-Organisation über die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs mit einer Betreuungsperson, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 18 Abs. 4), in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit Umgang haben oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen andere Sportler oder Betreuungspersonen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen.
(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5) Bei minderjährigen Sportlern oder Sportlern mit intellektuellen Beeinträchtigungen gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Abkürzung
ADBG 2007
Abschnitt
Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen
Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen
§ 1. (1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen im Kampf gegen Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Datenverarbeitungen von personenbezogenen Daten dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.
(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn
sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder
Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder
Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder
Sportler in einem Zeitraum von zwölf Monaten jede Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) begehen oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen trotz schriftlicher Benachrichtigung durch eine Anti-Doping-Organisation über die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs mit einer Betreuungsperson, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 18 Abs. 4), in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit Umgang haben oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder
Sportler oder deren Betreuungspersonen andere Sportler oder Betreuungspersonen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen.
(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das UNESCO-Übereinkommen und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5) Bei minderjährigen Sportlern oder Sportlern mit intellektuellen Beeinträchtigungen gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
Betreuungspersonen : Sämtliche Personen, die Sportler betreuen, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure und Manager;
BSO : Österreichische Bundes-Sportorganisation;
CAS : Court of Arbitration for Sports;
Dopingkontrolle : Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;
Dopingkontrollplan : Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
Dopingkontrollstation : Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
Dopingkontrollverfahren : Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens;
Internationaler Sportfachverband : Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft) : Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Comité (IPC), ein internationaler Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;
Mannschaftssportart : Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfes erlaubt ist;
Meldepflichtverletzung : Versäumnis des Sportlers des Nationalen Testpools, seine Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
Normabweichendes Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;
Probe : Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;
Probennahme : Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;
Sportler : Personen,
a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder
b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundessportförderungsmittel gefördert werden, teilnehmen;
Sportorganisation : Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC, Österreichisches Paralympisches Committee ÖPC, Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband;
Testpool : Gruppe von Spitzensportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird;
Trainingskontrolle (Out-of-Competition) : Dopingkontrollverfahren, das nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgt;
Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren : Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;
Versäumte Kontrolle (Missed Test) : Versäumnis des Sportlers, an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
WADA : World Anti-Doping Agency;
Wettkampf : Einzelnes Rennen, einzelner Kampf, einzelnes Spiel oder ein bestimmter athletischer Wettbewerb;
Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft) : Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von einem Veranstalter durchgeführt werden.
Abkürzung
ADBG 2007
Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
Anti-Doping-Organisation : Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist, dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Commitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;
Auffälliges Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;
Betreuungspersonen : Sämtliche Personen, die Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager;
BSO : Österreichische Bundes-Sportorganisation;
CAS : Court of Arbitration for Sports;
Dopingkontrolle : Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;
Dopingkontrollplan : Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
Dopingkontrollstation : Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
Dopingkontrollverfahren : Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission;
Internationaler Sportfachverband : Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
Kontrollversäumnis (Missed Test) : Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 5), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
Mannschaftssportart : Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfs erlaubt ist;
Meldepflichtversäumnis : Versäumnis eines Sportlers des Nationalen Testpools (§ 5), seine Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
Meldesystem : Ein den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verwendung dieser Daten entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr.165/1999;
Nationale Anti-Doping-Organisation : Die von einem Land eingesetzte Einrichtung/eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen;
Nationaler Testpool : Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß § 19 unterliegt;
Normabweichendes Analyseergebnis : Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;
ÖADR : Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission;
Probe : Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;
Probennahme : Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;
Sportler : Personen,
a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder
b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder
c. die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben;
Sportorganisation : Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);
Trainingskontrolle (Out-of-Competition) : Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;
Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren : Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;
WADA : World Anti-Doping Agency;
WADC : World Anti-Doping Code;
Wettkampfdauer : die vom Veranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende eines Wettkampfes;
Wettkampfkontrolle (In-Competition) : Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt.
Dopingprävention
§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung von Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und Aufklärungsprogramme zu unterstützen.
(2) Die Ausbildung sowie die Programme gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu behandeln:
verbotene Wirkstoffe und Methoden;
gesundheitliche Folge von Doping;
das Dopingkontrollverfahren;
Pflichten und Rechte der Sportler;
die Anti-Doping-Regelungen;
rechtliche Folgen bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.
(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC; ÖPC – Österreichisches Paralympisches Commitee; Special Olympics Österreich; Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband) entsprechend Abs. 2 nachweislich aufzuklären.
Dopingprävention
§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung von Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und Aufklärungsprogramme zu unterstützen.
(2) Die Ausbildung sowie die Programme gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu behandeln:
verbotene Wirkstoffe und Methoden;
gesundheitliche Folge von Doping;
das Dopingkontrollverfahren;
Pflichten und Rechte der Sportler;
die Anti-Doping-Regelungen;
rechtliche Folgen bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.
(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC; ÖPC – Österreichisches Paralympisches Commitee; Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband) entsprechend Abs. 2 nachweislich aufzuklären.
Dopingprävention, Information und Aufklärung
§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention, insbesondere durch Erstellung von Ausbildungsgrundlagen für die Ausbildung der Betreuungspersonen und Sportlehrer, zu unterstützen. Diese haben insbesondere zu behandeln:
die verbotenen Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
die gesundheitlichen Folgen des Dopings;
die Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;
die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;
die sonstigen rechtlichen Folgen, insbesondere die strafrechtlichen des Dopings.
(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die interessierte Sportöffentlichkeit über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:
die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);
das Dopingkontrollverfahren;
die Kostenersätze bei Dopingkontrollen;
die Regelungen über den Nationalen Testpool;
die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.
(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.
(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich auch im Internet der Allgemeinheit bereit zu stellen.
(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.
Abkürzung
ADBG 2007
Dopingprävention, Information und Aufklärung
§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:
Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;
Dopingkontrollverfahren;
Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;
Medizinische Ausnahmegenehmigungen;
Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;
Schaden von Doping für den Sportsgeist;
geltende Meldepflichten.
(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:
die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);
den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der Betroffenen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;
welche Daten und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verwendet werden.
(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.
(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.
(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.
Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 3. (1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG, BGBl. I Nr. 143, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen gemäß Abs. 2 bis 5 sowie gemäß § 2 Abs. 3, §§ 15 und 18 gewährt werden.
(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG ausgeschlossen.
(3) Wegen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vom Internationalen Olympischen Comité (IOC), zuständigen internationalen Sportfachverband, Internationalen Paralympischen Comité (IPC) oder von einer Sportorganisation gemäß § 2 Abs. 3 gesperrte Sportler und Betreuungspersonen sind auf die Dauer der Sperre von der Förderung nach dem BSFG ausgeschlossen. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen.
(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.
(5) Der Bundeskanzler hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.
(6) Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.
Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 3. (1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 BSFG, BGBl. I Nr. 143, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen gemäß Abs. 2 bis 5 sowie gemäß § 2 Abs. 3, §§ 15 und 18 gewährt werden.
(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG ausgeschlossen.
(3) Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen vom IOC, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IPC oder von einer Sportorganisation gesperrt wurden, sind ab dem Dopingvergehen bis zum Ende der Sperre, volljährige Sportler und Betreuungspersonen auf Dauer, von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 ausgeschlossen; stehen diese in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 außerdem keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Dopingvergehen ausgezahlten Förderungen sind vom Sportler zurückzuzahlen. Auf die Rückzahlung kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen Vorliegen besonderer Milderungsgründe oder wegen Mitwirkung bei der Aufklärung von Dopingvergehen durch andere Personen herabgesetzt wurde.
(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.
(6) Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.
Abkürzung
ADBG 2007
Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 3. (1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie §§ 2 Abs. 3 und 4a bis 20, gewährt werden.
(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 ausgeschlossen.
(3) Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportler und Betreuungspersonen grundsätzlich auf Dauer, von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 ausgeschlossen. Stehen die betroffenen Sportler und Betreuungspersonen in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Förderungen sind zurückzuzahlen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 oder der Rückzahlung kann dann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.
(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.
(6) Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der Anti-Doping-Organisationen der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat eine fachlich geeignete Einrichtung mittels Vertrag mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen; dies sind insbesondere:
Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
Information und Aufklärung über Doping (Abs. 2 und 3);
Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß § 15 für den zuständigen Bundessportfachverband;
Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.
(2) Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt die Information und Aufklärung der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:
verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
gesundheitliche Folgen des Dopings;
Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;
die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
die Vorgangsweise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
das Dopingkontrollverfahren;
die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;
Kostenersätze bei Dopingkontrollen;
Anti-Doping-Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;
die Regelungen über den Nationalen Testpool.
(3) Die Informationen und Aufklärung gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.
(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:
die Ethikkommission, die aus drei fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
die Medizinische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen und Beratung in medizinischen Angelegenheiten.
die Rechtskommission gemäß § 15 Abs. 6 zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.
(5) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ des Bundessportfachverbandes, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
(6) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.
(7) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung insbesondere auch ehemalige Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) heranzuziehen.
(8) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat eine fachlich geeignete Einrichtung mittels Vertrag mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen; dies sind insbesondere:
Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
Information und Aufklärung über Doping (Abs. 2 und 3);
Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß § 15 für den zuständigen Bundessportfachverband;
Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.
(2) Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt die Information und Aufklärung der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:
verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
gesundheitliche Folgen des Dopings;
Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;
die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
die Vorgangsweise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
das Dopingkontrollverfahren;
die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;
Kostenersätze bei Dopingkontrollen;
Anti-Doping-Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;
die Regelungen über den Nationalen Testpool;
die vom IOC, IPC, von internationalen Sportfachverbänden, einer Sporteinrichtung gemäß § 2 Abs. 3, der Unabhängigen Schiedskommission, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder einem ausländischen nationalen Sportverband verhängten Sperren unter Angabe der Namen der Betroffenen und Dauer der Sperre und deren Aufhebung mit den Gründen hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.
(3) Die Informationen und Aufklärung gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.
(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:
die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
die Allgemeine Medizinische Ärztekommission, der vier, maximal jedoch sechs Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;
die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;
die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen bei Tieren (§ 20 Abs. 3 Z 3) und Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß § 15 Abs. 6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;
die Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 9, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;
(5) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ des Bundessportfachverbandes, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
(6) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.
(7) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung insbesondere auch ehemalige Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) heranzuziehen.
(8) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.
(9) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
§ 4. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine fachlich geeignete Einrichtung vertraglich mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen. Diese sind insbesondere:
Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
Information und Aufklärung über Doping gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß § 15 für den zuständigen Bundessportfachverband;
Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.
(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:
die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
die Allgemeine Ärztekommission, der vier, maximal jedoch sechs Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;
die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf zahnmedizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;
die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß § 15 Abs. 6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;
die Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 3, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;
(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. I Nr. 51/1999, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.
Abkürzung
ADBG 2007
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
§ 4. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:
Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
Information und Aufklärung über Doping gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
Feststellung von Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) und der damit verbundenen Kosten;
Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 14a;
Wahrnehmung der Parteistellung gemäß §§ 15 Abs. 2 sowie 17 Abs. 2;
Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.
(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:
die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
die Ärztekommission, der drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung, ein Experte der Pharmazie und ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Der der Kommission grundsätzlich angehörende Experte der Pharmazie sowie der ihr grundsätzlich angehörende Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;
die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat.
(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Unabhängige Schiedskommission können unter der Voraussetzung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Betreuungsperson oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.
(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf, unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Ersuchen an Gerichte und Behörden übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverwendung das Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten und dabei insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, darunter diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiter, zu treffen.
(7) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat ihre Aufgaben entsprechend der international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, insbesondere der Regelwerke der WADA, wahrzunehmen, soweit bundesgesetzliche oder unionsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(8) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 4 kann der jeweils Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.
Abkürzung
ADBG 2007
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
§ 4. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:
Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
Information und Aufklärung über Doping gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
Feststellung von Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) und der damit verbundenen Kosten;
Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 14a;
Wahrnehmung der Parteistellung gemäß §§ 15 Abs. 2 sowie 17 Abs. 2;
Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.
Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 4 sind der Betroffene sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:
die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
die Ärztekommission, der drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung, ein Experte der Pharmazie und ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Der der Kommission grundsätzlich angehörende Experte der Pharmazie sowie der ihr grundsätzlich angehörende Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;
die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat.
Die Mitglieder der Kommissionen gemäß Z 1 bis 3 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Z 4 sind auf zwei Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsdauer ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden weisungsfrei und unabhängig von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.
(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Unabhängige Schiedskommission können unter der Voraussetzung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Betreuungsperson oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.
(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, ab dem Jahre 2018 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro.
(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und die Unabhängige Schiedskommission (§ 4b) gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1) und haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die wirksame Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC erforderlich ist und die Betroffenen sich vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben; außerdem dürfen folgende Daten personenbezogen übermittelt werden:
unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Ersuchen an Gerichte und Behörden, soweit die Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist;
Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) an den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und der WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist;
der WADA auf begründeten Ersuchen alle Daten inklusive der personenbezogenen Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist.
Die aufgrund dieses Bundesgesetzes notwendige Datenverarbeitung(en) erfüllt(en) die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(7) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat ihre Aufgaben entsprechend der international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, insbesondere der Regelwerke der WADA, wahrzunehmen, soweit bundesgesetzliche oder unionsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(8) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 4 kann der jeweils Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.
Abkürzung
ADBG 2007
Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)
§ 4a. (1) Die unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Sie hat Disziplinarverfahren für den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen (Anti-Doping-Verfahren).
(2) Die ÖADR hat grundsätzlich aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:
der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied (deren Ersatzmitglieder) müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
(3) Die Mitglieder der ÖADR sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auf vier Jahre zu bestellen, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der ÖADR entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die ÖADR kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind auf die ÖADR anzuwenden.
(4) Der Bundes-Sportfachverband, für den die ÖADR zu entscheiden hat, hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 14a) ein weiteres Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften zu nominieren.
(5) Die ÖADR hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die drei der ÖADR grundsätzlich angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der ÖADR ist Teil der Kosten des Verfahrens.
(7) Die ÖADR ist bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.
(8) § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
ADBG 2007
Unabhängige Schiedskommission
§ 4b. (1) Die Unabhängige Schiedskommission ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 10 Z 1 und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.
(2) Die Unabhängige Schiedskommission hat grundsätzlich aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:
der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.
(4) Die Partei gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall ein weiteres Mitglied nominieren, ebenso der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband. Das weitere Mitglied kann vom jeweils Nominierenden aus wichtigen Gründen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
(5) Den Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die vier der Unabhängigen Schiedskommission grundsätzlich angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Unabhängigen Schiedskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens.
(6) § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Nationaler Testpool
§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:
Sportler der höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände;
Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände;
Sportler der gemäß Z 1 vergleichbaren Leistungsstufe, die von Bundessportfachverbänden zu internationalen Wettkämpfen entsendet werden sollen;
Sportler, die bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;
Sportler, die vom IOC, zuständigen internationalen Sportfachverband, IPC oder von einer Sportorganisation gemäß § 2 Abs. 3 suspendiert oder gesperrt sind;
Sportler, die ihre aktive Laufbahn vor Ende der Suspendierung oder Sperre beendet haben und ihren Wiederbeginn der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.
(2) Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:
Sportler gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;
Sportler gemäß Abs. 1 Z 5 nach Ende der Suspendierung, Sperre oder aktiven Laufbahn;
Sportler gemäß Abs. 1 Z 6 nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde.
Nationaler Testpool
§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:
Sportler der höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände;
Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände;
Sportler der gemäß Z 1 vergleichbaren Leistungsstufe, die von Bundessportfachverbänden zu internationalen Wettkämpfen entsendet werden sollen;
Sportler, die direkt oder indirekt über einen Verein oder Landesverband einem Bundessportfachverband angehören und bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;
Sportler gemäß Z 1 bis 4, die im Zusammenhang mit der Sportausübung von einer in § 4 Abs. 2 Z 11 angeführten Einrichtung suspendiert oder gesperrt sind und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn nicht mitgeteilt haben;
Sportler gemäß Z 1 bis 4, die ihre aktive Laufbahn beendet und den Wiederbeginn ihrer aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.
(2) Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:
Sportler gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;
Sportler gemäß Abs. 1 Z 5 nach Ende der Suspendierung, Sperre oder aktiven Laufbahn;
Sportler gemäß Abs. 1 Z 6 nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde.
Nationaler Testpool
§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl von Sportlern auf höherem Leistungsniveau für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den nach Anhörung des zuständigen Bundessportfachverbandes aufzunehmen sind:
Sportler,
a. die einem Testpool eines internationalen Sportfachverbandes (International Registered Testing Pool) angehören, oder
b. die in einer Sportart/Sportdisziplin mit besonderem Dopingrisiko und muster an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können, oder
c. die während der Zugehörigkeit zum Testpool gemäß Z 2 oder 3 wiederholt ihre Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 oder § 19 Abs. 3 verletzen, auffällig oft kurzfristig ihre Aufenthalte ändern oder besondere Leistungssteigerungen aufweisen;
Sportler, die in einer anderen Sportart/Sportdisziplin als Z 1 lit. b an olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können;
Sportler
a. der höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände und
b. der zweithöchsten Kader, zweithöchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der zweithöchsten Klasse der Bundessportfachverbände in Sportarten/Sportdisziplinen, die für den Leistungssport in Österreich von besonderer Bedeutung sind,
Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool ihre aktive Laufbahn beendeten, mit dem Eingang der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend § 19 Abs. 6.
(2) Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich auf die Dauer der Suspendierung bzw. Sperre im Testpool, auch wenn sie nicht mehr Mitglied oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind.
(3) Aus dem Nationalen Testpool sind Sportler auszuscheiden,
die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht mehr erfüllen;
die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen;
die aufgrund der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn dem Testpool angehören (Abs. 1 Z 4), nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Wiederaufnahme in den Nationalen Testpool;
die aufgrund der Suspendierung oder Sperre dem Nationalen Testpool angehören (Abs. 2) nach dessen Ablauf.
(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die betreffenden Sportler von der Aufnahme und vom Ausscheiden vom Nationalen Testpool über den zuständigen Bundessportfachverband nachweislich zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Testpool aufgenommen worden ist, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsgrund für das Verbleiben im Testpool geändert hat. Mit der nachweislichen Information des Sportlers entstehen seine Informationspflichten gemäß § 19.
Abkürzung
ADBG 2007
Nationaler Testpool
§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die zielgerichtete Anti-Doping-Arbeit nach Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes einen Nationalen Testpool einzurichten. Für die Aufnahme von Sportlern in den Nationalen Testpool ist durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine sportartbezogene und eine individuelle Risikoabschätzung durchzuführen.
(2) Die sportartbezogene Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:
die physiologischen Anforderungen, die eine Sportart an einen Sportler stellt;
die möglichen leistungssteigernden Effekte, die Doping für eine Sportart zu bringen vermag;
das durch seine Geschichte belegte Dopingrisiko einer Sportart;
der durch Expertise belegte Dopingtrend einer Sportart;
die auffällige Häufung von Verdachtsmomenten hinsichtlich Dopingpraktiken in einer Sportart;
die Ergebnisse der vergangenen Testzyklen;
die möglicherweise in den verschiedenen Leistungsstufen einer Sportart zu erreichenden Preisgelder oder erzielbaren Förderungen;
die für den Leistungssport in Österreich besondere Bedeutung einer Sportart.
(3) Die individuelle Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:
das Leistungsniveau des Sportlers in der jeweiligen Sportart;
die Leistungsentwicklung des Sportlers in der jeweiligen Sportart;
die Preisgelder und Förderungen, die mit dem Leistungsniveau gemäß Z 1 üblicherweise verbunden sind.
(4) Aufgrund der sportartbezogenen und der individuellen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und 3 werden zwei Segmente des Nationalen Testpools eingerichtet. Dem Topsegment des Nationalen Testpools werden Sportler zugeteilt, für die die Abschätzungen gemäß Abs. 2 und 3 im hohen Ausmaß zutreffen. Alle anderen ausgewählten Sportler gehören dem Basissegment des Nationalen Testpools an.
(5) Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Nationalen Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich auf die Dauer der Suspendierung beziehungsweise Sperre im Nationalen Testpool.
(6) Aus dem Nationalen Testpool sind Sportler auszuscheiden, die
aufgrund der sportartbezogenen und individuellen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und 3 die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllen oder
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen.
(7) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband nachweislich aufzufordern, den betroffenen Sportler von der Aufnahme in den und vom Ausscheiden aus dem Nationalen Testpool beziehungsweise dessen Segmentes zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Nationalen Testpool aufgenommen worden ist, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Mit der Information des Sportlers durch den Bundes-Sportfachverband und der Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 entstehen seine Meldepflichten gemäß § 19.
Kostenersatz der Dopingkontrolle
§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf für Dopingkontrollen folgenden Kostenersatz verlangen:
vom zuständigen Bundessportfachverband bei positivem Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle;
vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und positiv ist;
vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten vollständigen Dokumentation des Analyseherganges im Labor;
vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie gemäß § 9 Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;
vom internationalen Sportverband, der die Dopingkontrolle vorgeschrieben hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle;
von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle verlangt hat, deren Kosten.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei negativer „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
Kostenersatz der Dopingkontrolle
§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf für Dopingkontrollen folgenden Kostenersatz verlangen:
vom zuständigen Bundessportfachverband bei positivem Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle und des Verfahrens vor der Rechtskommission (§ 15 Abs. 1 und 6);
vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und positiv ist;
vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten vollständigen Dokumentation des Analyseherganges im Labor;
vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie gemäß § 9 Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;
vom internationalen Sportverband, der die Dopingkontrolle vorgeschrieben hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle;
von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle verlangt hat, deren Kosten.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei negativer „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens
§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens verlangen:
vom zuständigen Bundessportfachverband bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der Rechtskommission (§ 15);
vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und von der Norm abweichend ist;
vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben;
vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors, wenn sie gemäß § 9 Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;
vom internationalen Sportfachverband, der die Dopingkontrolle bestellt hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle bestellt hat, deren Kosten und die des Labors.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht ersetzt worden sind, vom Bundessportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 6 von der betreffenden Sportorganisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
(4) Bei Verhängung einer Disziplinarstrafe hat auf Antrag des zuständigen Bundessportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission die Kosten gemäß Abs. 3 dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen. Gegen die Kostenersatzentscheidung können der Bestrafte und der Bundessportfachverband innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Kostenersatzentscheidung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.
(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Mitglieder der Rechtskommission ein angemessenes Entgelt für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen; für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Rechtskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und dessen Berechnung offen zu legen.
Abkürzung
ADBG 2007
Kostenersatz
§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:
vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (§ 4a);
vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;
vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;
vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Z 4);
von Organisationen gemäß § 9 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
in den Fällen gemäß Z 5 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung dem Betroffenen zum Ersatz aufzuerlegen.
(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 7. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundeskanzler innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
die im betreffenden Kalenderjahr durchgeführten Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften, bei Kadertrainings und -lehrgängen und sonstigen außerhalb von Wettkämpfen und Meisterschaften durchgeführten Dopingkontrollen;
die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.
Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 7. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
Abkürzung
ADBG 2007
Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 7. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundes-Sportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
Medizinische Ausnahmegenehmigungen
§ 8. (1) Ist bei Krankheit des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche, Attest mit der Diagnose der Krankheit,
die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,
den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,
die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und
die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.
(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (UNESCO-Übereinkommen, Anlage II) innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist gemäß dem Standard zulässig.
(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige Medizinische Kommission heranzuziehen, der drei Ärzte mit Erfahrung in der Behandlung von Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören. Bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen hat die Medizinische Kommission aus drei Zahnärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(4) Ist die Verabreichung von Arzneimitteln mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroiden über nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist über die Ausnahmegenehmigung im abgekürzten Verfahren ohne Befassung der Medizinischen Kommission zu entscheiden, wenn aus dem Antrag klar ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen.
(5) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war. Die Notfallbehandlung oder akute Erkrankung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.
(6) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 5 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.
Medizinische Ausnahmegenehmigungen
§ 8. (1) Ist bei Krankheit des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder eine gültige, entsprechend den Regelungen nach Abs. 2 hierfür erlassene Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportverbandes nicht vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche, Attest mit der Diagnose der Krankheit,
die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,
den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,
die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und
die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.
(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (UNESCO-Übereinkommen, Anlage II) innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist gemäß dem Standard zulässig.
(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Medizinische Ärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 2), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 3), heranzuziehen.
(4) Ist die Verabreichung von Arzneimitteln mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroiden über nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist über die Ausnahmegenehmigung im abgekürzten Verfahren ohne Befassung der Medizinischen Kommission zu entscheiden, wenn aus dem Antrag klar ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen.
(5) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war. Die Notfallbehandlung oder akute Erkrankung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.
(6) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 5 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.
Medizinische Ausnahmegenehmigungen
§ 8. (1) Ist bei Krankheit oder Verletzung des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportfachverbandes vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit und sämtliche relevante Befunde,
die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,
den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,
die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und
die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.
(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung im Bereich des internationalen Sports innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach den Regelungen dieses Standards zulässig.
(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Ärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 2), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 3) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.
(4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.
(5) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 4 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.
(6) Für Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.
(7) Wird keine Ausnahmegenehmigung gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren.
Abkürzung
ADBG 2007
Medizinische Ausnahmegenehmigungen
§ 8. (1) Ist bei Krankheit oder Verletzung des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung einer Anti-Doping-Organisation vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit und sämtliche relevante Befunde,
die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,
den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,
die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und
die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.
(2) Die Entscheidung ist entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes innerhalb von 21 Tagen ab Antrag zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach diesen Regelungen zulässig. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverwendung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, insbesondere diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiter, zu treffen.
(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Ärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 2) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011, entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex.
(4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten Krankheit oder Verletzung erforderlich war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.
(5) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die medizinische Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 4 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.
(6) Für Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die medizinische Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.
(7) Wird keine medizinische Ausnahmegenehmigung gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist.
(8) Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen, die von einer anderen Anti-Doping-Organisation gefällt wurden, können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes beeinsprucht werden.
Anordnung von Dopingkontrollen
§ 9. (1) Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen zu verstehen, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
(2) Dopingkontrollen können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der World Anti-Doping Agency (WADA), von einer der im § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, IOC, IPC oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in den einzelnen Sportarten und Sportsparten die Häufigkeit der Anordnung von Dopingkontrollen nach den nationalen und internationalen Erfahrungen über die unzulässige Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden auszurichten.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls eine Dopingkontrolle anzuordnen.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes festzulegen.
(6) Außerhalb von Meisterschaften sind nach den Grundsätzen gemäß Abs. 3 ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die Sportler (Tiere) durch Los oder zielgerichtet (zB im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.
(7) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
(9) Zur Auswahl der Sportler, der Wettkämpfe, Meisterschaften, Kadertrainings und -lehrgänge, bei denen konkret die Dopingkontrollen vorgenommen werden sollen, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung drei fachlich geeignete Personen heranzuziehen. Diese werden auf ein Jahr bestellt und entscheiden mit Stimmenmehrheit.
Anordnung von Dopingkontrollen
§ 9. (1) Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen zu verstehen, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
(2) Dopingkontrollen können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der World Anti-Doping Agency (WADA), von einer der im § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, IOC, IPC oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in den einzelnen Sportarten und Sportsparten die Häufigkeit der Anordnung von Dopingkontrollen nach den nationalen und internationalen Erfahrungen über die unzulässige Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden auszurichten.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls eine Dopingkontrolle anzuordnen.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes festzulegen.
(6) Außerhalb von Meisterschaften sind unbeschadet von § 5 nach den Grundsätzen gemäß Abs. 3 ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die Sportler (Tiere) durch Los oder zielgerichtet (zB im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.
(7) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
(9) Zur Auswahl der Sportler, der Wettkämpfe, Meisterschaften, Kadertrainings und -lehrgänge, bei denen konkret die Dopingkontrollen vorgenommen werden sollen, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Auswahlkommission (§ 4 Abs. 4 Z 6) heranzuziehen.
Einleitung von Dopingkontrollverfahren
§ 9. (1) Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.
(2) Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen haben die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu bestellen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren im Einvernehmen mit der Auswahlkommission (§ 4 Abs. 2 Z 6) einen Dopingkontrollplan (§ 1a Z 5) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollverfahren zumindest nach den für diese geltenden Regelungen festzulegen.
(6) Im Übrigen sind Dopingkontrollverfahren entsprechend dem Dopingkontrollplan einzuleiten.
(7) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine Dopingkontrolle bei ihm durchzuführen und die Analyse der Probe zu veranlassen.
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
Abkürzung
ADBG 2007
Einleitung von Dopingkontrollverfahren
§ 9. (1) Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.
(2) Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen haben die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu bestellen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren im Einvernehmen mit der Auswahlkommission (§ 4 Abs. 2 Z 4) einen Dopingkontrollplan (§ 1a Z 7) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollverfahren zumindest nach den für diese geltenden Regelungen festzulegen.
(6) Im Übrigen sind Dopingkontrollverfahren entsprechend dem Dopingkontrollplan einzuleiten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014)
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 10. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Auftrag der Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3, der WADA oder internationaler oder ausländischer nationaler Sportverbände hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
c. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
a. Bezeichnung des Trainings,
b. Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 3, 4 und 6 auszuwählen sind,
c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
d. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Meisterschaften:
a. Bezeichnung des Wettkampfs oder Meisterschaftsspiels,
b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 bis 5 auszuwählen sind, und
c. Name des Leiters des Kontrollteams.
(2) Erfolgt die Anordnung der Dopingkontrolle durch die WADA, einen internationalen oder ausländischen nationalen Sportverband, IOC, IPC oder durch die den Wettkampf oder die Meisterschaft veranstaltende Organisation und hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur die Dopingkontrolle durchzuführen, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.
Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 10. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
c. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und lehrgängen:
a. Bezeichnung des Trainings,
b. Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 auszuwählen sind,
c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
d. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
a. die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,
b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 auszuwählen sind, und
c. den Namen des Leiters des Kontrollteams.
(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.
Abkürzung
ADBG 2007
Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 10. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
c. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
a. Bezeichnung des Trainings,
b. Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB repräsentativer Querschnitt) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind,
c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
d. Name des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
a. die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,
b. Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB erreichte Platzierungen) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, und
c. den Namen des Leiters des Kontrollteams.
(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.
Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen
§ 11. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC oder die WADA durchgeführt werden.
(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.
(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler angehört) zu erfolgen.
(4) Dopingkontrollen während Kadertrainings und -lehrgängen dürfen nur zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr durchgeführt werden. Ansonsten dürfen Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 7.00 Uhr begonnen werden, außer in begründeten Ausnahmefällen. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.
(5) Bei Abnahme von Harn- und Blutproben („A-Probe“ und „B-Probe“) ist nach dem Internationalen Standard für Kontrollen (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 3) vorzugehen.
(6) Dopingkontrollen sind nur rechtmäßig, wenn sie entsprechend Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 vorgenommen werden.
(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden (§ 1 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.
(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und Anti-Doping-Stellen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.
Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen
§ 11. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:
für Dopingkontrollen bei Sportlern und Betreuungspersonen (§ 1a Z 1);
für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, einem ausländischen nationalen Sportfachverband oder einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.
(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.
(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler angehört) zu erfolgen.
(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.
(5) Bei der Durchführung der Dopingkontrolle, insbesondere auch bei der Abnahme von Harn- und Blutproben („A-Probe“ und „B-Probe“), ist nach dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen im Sport vorzugehen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht Abweichendes geregelt ist.
(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat der Betroffene nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.
(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden (§ 1 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.
(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.
Abkürzung
ADBG 2007
Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen
§ 11. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC, das IPC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:
für Dopingkontrollen bei Sportlern (§ 1a Z 21) und Betreuungspersonen (§ 1a Z 3);
für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, einem ausländischen nationalen Sportfachverband oder einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.
(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.
(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler angehört) zu erfolgen.
(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.
(5) Über die Dopingkontrolle ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist jedenfalls vom Leiter des Kontrollteams und vom Betroffenen zu unterfertigen. Der Betroffene hat im Protokoll eine elektronische Zustelladresse (e-mail) oder postalische Zustelladresse bekannt zu geben, an die alle Zustellungen in einem allfälligen Anti-Doping-Verfahren erfolgen können.
(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat der Betroffene nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.
(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden (§ 1 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 3) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.
(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.
Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften
§ 12. (1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften sind vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der Anordnung bei den Trainern oder Wettkampfleitern zunächst anzukündigen. Diese haben ohne Zustimmung des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.
(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.
Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen
§ 12. (1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen sind vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der Anordnung bei den Trainern oder Wettkampfverantwortlichen zunächst anzukündigen. Diese haben ohne Zustimmung des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.
(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.
Abkürzung
ADBG 2007
Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen
§ 12. (1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen können vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der Anordnung bei den Trainern oder Wettkampfverantwortlichen angekündigt werden. Diese haben ohne Zustimmung des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.
(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.
Abkürzung
ADBG 2007
Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen
§ 13. Bei Kadertrainings und -lehrgängen gilt § 12 mit der Abweichung, dass die Dopingkontrolle beim Trainer, sonstigem Betreuungspersonal oder beim betroffenen Sportler anzukündigen ist.
Analyse der Proben
§ 14. (1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass
Proben entsprechend dem Internationalen Standard für Labors (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 2) zu analysieren sind,
mit der Analyse der Probe unverzüglich zu beginnen und deren Ergebnis nach dem Stand der Wissenschaft unverzüglich festzustellen ist,
die „B-Probe“ sicher und sachgerecht zu verwahren ist,
das Ergebnis der Analyse der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzuleiten ist und
Verschwiegenheit über die Analysen zu wahren ist, soweit keine Entbindung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erfolgt.
(2) Bei positivem Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende medizinische Ausnahmegenehmigung (§ 8 Abs. 2) vorliegt oder eine solche beantragt wurde. Wurde ein Antrag gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 8 zu entscheiden. Wurde keine Ausnahmegenehmigung erteilt, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das Analyseergebnis mit den Namen des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich zu informieren:
über das positive Analyseergebnis,
gegen welche Anti-Doping-Regelungen er dadurch verstoßen hat und
über sein Recht,
a. innerhalb von sieben Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,
b. bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und
c. bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine vollständige Dokumentation des Analyseherganges der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ vom Labor anzufordern.
(3) Verlangt der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug dem Sportler und dem Bundessportfachverband bekannt zu geben.
Analyse der Proben
§ 14. (1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und dokumentieren sind.
(2) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung (§ 8) vorliegt, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 8 zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das von der Norm abweichende Analyseergebnis mit dem Namen des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich nachweislich zu informieren:
über das von der Norm abweichende Analyseergebnis,
gegen welche Anti-Doping-Regelungen dadurch verstoßen wurde und
über das Recht,
a. innerhalb von fünf Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,
b. bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ zu dem vom Untersuchungslabor festgesetzten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) und Ort allein oder mit einem Vertreter anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und
c. bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung von der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ eine Labordokumentation entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, anzufordern.
(3) Verlangt der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug dem Sportler und dem Bundessportfachverband bekannt zu geben.
Abkürzung
ADBG 2007
Analyse der Proben
§ 14. (1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind indirekt personenbezogen dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7), die die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und dokumentieren sind. Dies gilt insbesondere auch für weiterführende Analysen aufgrund von auffälligen Analyseergebnissen.
(2) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung (§ 8) vorliegt, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 8 zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das von der Norm abweichende Analyseergebnis mit dem Namen des Sportlers dem zuständigen Bundes-Sportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich nachweislich zu informieren:
über das von der Norm abweichende Analyseergebnis,
gegen welche Anti-Doping-Regelungen dadurch verstoßen wurde und
über das Recht,
a. innerhalb von fünf Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,
b. bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ zu dem vom Untersuchungslabor festgesetzten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) und Ort allein oder mit einem Vertreter anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und
c. bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung von der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ eine Labordokumentation entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) anzufordern.
(3) Verlangt der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen und den zuständigen Bundes-Sportfachverband hiervon zu informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug dem Sportler und dem Bundes-Sportfachverband bekannt zu geben.
Abkürzung
ADBG 2007
Prüfantrag
§ 14a. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat nach Kenntnis eines normabweichenden Analyseergebnisses oder wegen eines Verdachts aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 auf einen Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes unverzüglich ein Verfahren gemäß § 4a Abs. 1 einschließlich der in den Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind der Betroffene sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.
Disziplinarmaßnahmen
§ 15. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.
(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher zuzuziehen.
(3) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der verdächtige Sportler (die Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des Sportlers oder des Vertreters der Mannschaft (des Vereines) eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(4) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines), dem zuständigen Bundessportfachverband, der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) und den Landessportorganisationen zuzustellen.
(6) (Anm.: Tritt mit 1.7.2008 in Kraft.)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.
Disziplinarmaßnahmen
§ 15. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.
(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher zuzuziehen.
(3) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der verdächtige Sportler (die Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des Sportlers oder des Vertreters der Mannschaft (des Vereines) eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(4) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines), dem zuständigen Bundessportfachverband, der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) und den Landessportorganisationen zuzustellen.
(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige Rechtskommission heranzuziehen, die aus drei Personen mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren zu bestehen hat. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Rechtskommission eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 1 Z 1.
Disziplinarmaßnahmen
§ 15. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.
(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher zuzuziehen.
(3) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der verdächtige Sportler (die Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des Sportlers oder des Vertreters der Mannschaft (des Vereines) eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(4) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines), dem zuständigen Bundessportfachverband, der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) und den Landessportorganisationen zuzustellen.
(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (§ 4 Abs. 4 Z 5) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat – ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden – das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.
Disziplinarmaßnahmen
§ 15. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.
(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher zuzuziehen.
(3) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der verdächtige Sportler (die Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des Sportlers oder des Vertreters der Mannschaft (des Vereines) eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(4) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines) und dem zuständigen Bundessportfachverband zuzustellen.
(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (§ 4 Abs. 2 Z 5) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat – ausgenommen in Bezug auf den Vorsitzenden – das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens an Stelle eines bestimmten Mitglieds der Rechtskommission mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und an Stelle dessen Ersatzmitglieds eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.
(7) Sportler, denen eine versäumte Kontrolle (§ 1a Z 20) oder Meldepflichtverletzung (§ 1a Z 11) zur Last gelegt wird, haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von diesem Vorwurf bei der Rechtskommission den Antrag auf Entscheidung zu stellen, ob dieser Vorwurf zu Recht besteht, anderenfalls das Versäumnis als unbestritten gilt.
(8) Die Rechtskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf einer Genehmigung des Leiters der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Vor Genehmigung hat der Leiter ein allenfalls bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bestehendes beratendes Gremium zu hören. Der Vorsitzende hat die zur Vorbereitung der Sitzung der Kommission erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die Verfahrensanordnungen zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit Einleitung des Verfahrens den Parteien bekannt zu geben.
(9) Die Rechtskommission kann ohne Anhörung gemäß Abs. 2 eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Erhebt innerhalb von vier Wochen der Betroffene oder zuständige Bundessportfachverband dagegen schriftlich Einspruch, tritt die vorläufige Entscheidung außer Kraft und die Rechtskommission hat das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wird rechtzeitig kein Einspruch erhoben, ist die Entscheidung endgültig. § 17 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Abkürzung
ADBG 2007
Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission
§ 15. (1) Die ÖADR hat nach Prüfantrag (§ 14a) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 4) ein Anti-Doping-Verfahren (§ 4a Abs. 1) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten. Hierüber sind die Parteien gemäß Abs. 2 und der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
(2) Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind
der vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping Regelungen Betroffene und
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als die den Prüfantrag (§ 14a) betreibende Stelle.
(3) Bei Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens sind gegen die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) zu verhängen. Von der Entscheidung über die verhängte Sicherungsmaßnahme sowie der Verfahrensordnung der ÖADR ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zu informieren.
(4) Mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 darauf hinzuweisen, dass sie sich innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens
schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und/oder
auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann.
Verweigert die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben.
(5) Die ÖADR hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Abs. 4 und 9 – grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden anzuberaumen und zu leiten. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, kann sie ohne die Teilnahme dieser Partei durchgeführt werden. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand zuzuziehen. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Die ÖADR kann ebenfalls Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen beiziehen, wobei die dafür anfallenden Kosten Teil der Verfahrenskosten sind.
(6) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 5 rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(7) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(8) Die Entscheidung im Anti-Doping-Verfahren hat schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 2 keine längere Frist vereinbaren, zu ergehen und ist nachweislich den Parteien sowie dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.
(9) Die ÖADR kann ohne Anhörung eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Spricht sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der vorläufigen Entscheidung eine der Parteien gemäß Abs. 2 schriftlich gegen diese aus, entfaltet die vorläufige Entscheidung keine Bindungswirkung und die ÖADR hat das Anti-Doping-Verfahren fortzusetzen. Sprechen sich die Parteien gemäß Abs. 2 nicht gegen die vorläufige Entscheidung aus, wird diese endgültig. § 17 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Abkürzung
ADBG 2007
Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 15a. (1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 6 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 15 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 6 Abs. 4 dem Betroffenen zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.
(2) Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.
(3) Die ÖADR hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens des jeweils Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des jeweils Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.
Unabhängige Schiedskommission
§ 16. (1) Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:
der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie sein;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundeskanzler auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.
(3) Die Parteien gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu ersetzen.
Unabhängige Schiedskommission
§ 16. (1) Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:
der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie sein;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundeskanzler auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.
(3) Die Parteien gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu ersetzen.
(5) § 4 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Unabhängige Schiedskommission
§ 16. (1) Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:
der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;
ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.
(3) Die Parteien gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.
(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. § 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz findet Anwendung.
(5) § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 17. (1) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung.
(2) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden.
(3) Parteien des Schiedsverfahrens sind:
die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft oder der Verein einen Vertreter zu benennen hat,
der zuständige Bundessportfachverband und
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
(4) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Abs. 3 Z 1 eingeleitet, so ist von dieser außerdem der Unabhängigen Schiedskommission ein pauschaler Aufwandsersatz von 1 100 Euro im Voraus zu entrichten. Wird deren Antrag stattgegeben, ist der Aufwandsersatz rückzuerstatten.
(5) Wird keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren. In diesem Verfahren kommen nur dem Sportler Parteistellung sowie die Rechte gemäß § 16 Abs. 3 zu.
(6) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens der Zivilrechtsweg offen.
(7) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens zuzustellen.
Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 17. (1) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung.
(2) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.
(3) Parteien des Schiedsverfahrens sind:
die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft oder der Verein einen Vertreter zu benennen hat,
der zuständige Bundessportfachverband und
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
(4) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Abs. 3 Z 1 eingeleitet, so ist von dieser außerdem der Unabhängigen Schiedskommission ein pauschaler Aufwandsersatz von 1 100 Euro im Voraus zu entrichten. Wird deren Antrag stattgegeben, ist der Aufwandsersatz rückzuerstatten.
(5) Wird keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren. In diesem Verfahren kommen nur dem Sportler Parteistellung sowie die Rechte gemäß § 16 Abs. 3 zu.
(6) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens die Anrufung des Court of Arbitration for Sports (CAS) als auch der Zivilrechtsweg offen.
(7) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens zuzustellen.
Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 17. (1) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung.
(2) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Parteien gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.
(3) Parteien des Schiedsverfahrens sind:
die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft oder der Verein einen Vertreter zu benennen hat,
der zuständige Bundessportfachverband und
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
(4) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Abs. 3 Z 1 eingeleitet, so ist von jeder die Überprüfung begehrenden Partei außerdem der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein pauschaler Aufwandsersatz in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von 40.000 Euro nach § 32 Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, im Voraus zu entrichten. § 6 Abs. 5 findet Anwendung.
(5) Auf die Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission gemäß § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 7 finden Abs. 1 bis 4 sowie 6 und 7 Anwendung.
(6) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen.
(7) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens zuzustellen.
Abkürzung
ADBG 2007
Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 17. (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Parteien gemäß Abs. 2 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Unabhängigen Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.
(2) Parteien des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission sind
der von der Entscheidung der ÖADR Betroffene,
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und
die durch die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes berechtigten Personen.
(3) Auf das Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission finden die Bestimmungen der §§ 580 Abs. 1 und 2, 588 Abs. 2, 592 Abs. 1 und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Abs. 1 bis 5, 608 Abs. 1 und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Unabhängige Schiedskommission eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
(4) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens zu entscheiden, sofern die Parteien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 keine längere Frist vereinbaren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entscheidungen haben schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens sowohl die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen.
(5) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen eingeleitet, so ist von diesem vorab ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 7.000 Euro bis 35.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entrichten.
(6) In ihrer Entscheidung hat die Unabhängige Schiedskommission auch eine Bestimmung der Kosten des Verfahrens vorzunehmen. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.
(7) Bei einem bestätigten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sind die Kosten gemäß Abs. 6 um den in Abs. 5 bezeichneten, vorab geleisteten Betrag vermindert dem Betroffenen bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro zum Ersatz an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung aufzuerlegen.
(8) Wurde das Verfahren auf Antrag der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, sind die Verfahrenskosten dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro aufzuerlegen. Auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes sind diese Kosten unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung dem Betroffenen zum Ersatz aufzuerlegen.
(9) Die Verfahrenskosten sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung rückzuerstatten, wenn kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt oder dies bei nachfolgender Anrufung des CAS oder eines Zivilgerichts festgestellt wird.
(10) Die Unabhängige Schiedskommission hat, unbeschadet ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1, zu entscheiden:
gemäß § 4 Abs. 8 über die Feststellung eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 1 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt; wird lediglich die Überprüfung der mit dem Versäumnis verbundenen Kosten durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband begehrt, ist der Betrag von diesem vorab zu entrichten;
gemäß § 8 Abs. 7 über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 2 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt;
gemäß § 15a Abs. 1 über die Bestimmung der Kosten unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 3 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt.
(11) Parteien in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind:
hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellung eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) der von der Feststellung Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie hinsichtlich der damit verbundenen Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er deren Abtretung nicht beantragt hat;
hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung der Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
hinsichtlich der Entscheidung über die Bestimmung der Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern kein Antrag gemäß § 6 Abs. 4 gestellt wurde, der Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
(12) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind in der Verfahrensordnung gemäß Abs. 3 zu treffen.
(13) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens und dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.
(14) Die Unabhängige Schiedskommission hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.
Besondere Pflichten der Sportorganisationen
§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
(2) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben
die jeweils geltenden Anti-Doping-Regelungen der zuständigen internationalen Sportorganisation und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
die Regelungen gemäß §§ 4 bis 17 anzuerkennen;
ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen und
in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften vorzusehen:
a. die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
b. die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;
c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 6.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;
Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation jederzeit freien Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit nicht suspendiert oder gesperrt oder wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder Suchtmittelgesetz nicht gerichtlich vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und
die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.
(5) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Sportler und Betreuungspersonen, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen suspendiert oder gesperrt sind, dürfen während der Suspendierung, Sperre sowie während des Zeitraumes gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden.
(6) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglement und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 3 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.
(7) Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben vor Aufnahme von Sportlern in die höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader oder in die Mannschaft der höchsten Klasse die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Trainingsorte und -tage, Telefonnummern) sowie deren Verein zwecks Aufnahme in den Nationalen Testpool bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung zu übermitteln. Die Sportler sind hiervon nachweislich zu informieren.
(8) Auf Sportler, die nach § 5 Abs. 1 Z 4 in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Sie dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Meisterschaften nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 3 abgegeben haben.
Besondere Pflichten der Sportorganisationen
§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
(2) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben
die jeweils geltenden Anti-Doping-Regelungen der zuständigen internationalen Sportorganisation und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
die Regelungen gemäß §§ 4 bis 17 anzuerkennen;
ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen und
in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften vorzusehen:
a. die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
b. die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;
c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 6;
d. die Verpflichtung des Sportlers die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1, 3, 6 bis 8 anzuerkennen.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;
Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation jederzeit freien Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit nicht suspendiert oder gesperrt oder wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder Suchtmittelgesetz nicht gerichtlich vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und
die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.
(5) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Sportler und Betreuungspersonen, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen suspendiert oder gesperrt sind, dürfen während der Suspendierung, Sperre sowie während des Zeitraumes gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden.
(6) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglement und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 3 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.
(7) Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben vor Aufnahme von Sportlern in die höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader oder in die Mannschaft der höchsten Klasse die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Trainingsorte und -tage, Telefonnummern) sowie deren Verein zwecks Aufnahme in den Nationalen Testpool bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung zu übermitteln. Die Sportler sind hiervon nachweislich zu informieren.
(8) Auf Sportler, die nach § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Sie dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Meisterschaften nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 3 abgegeben haben.
Besondere Pflichten der Sportorganisationen
§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
(2) Sportorganisationen haben
die jeweils geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
die Regelungen gemäß §§ 4 bis 17 anzuerkennen;
ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 zu informieren;
in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;
ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen und
in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:
a. die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
b. die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;
c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten, von Sportlern, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendeten, in den ersten zwölf Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 4;
d. die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 anzuerkennen.
(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (§ 1a Z 6) bereitsteht;
Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
(4) Sportorganisationen dürfen keine Betreuungspersonen einsetzen,
die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit suspendiert oder gesperrt sind,
bei denen seit Ende der Sperre oder seit der gerichtlichen Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 22a, das Arzneimittelgesetz, das Suchtmittelgesetz oder vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Strafbestimmungen noch nicht vier Jahre vergangen sind und
die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
a. die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes anzuerkennen und
b. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.
(5) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundessportfachverband drei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist.
(6) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 5 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.
(7) Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung zu übermitteln.
(8) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 abgegeben haben.
Besondere Pflichten der Sportorganisationen
§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
(2) Sportorganisationen haben:
die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere §§ 3 bis 18, anzuerkennen;
ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler sowie deren Betreuungspersonen regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu informieren;
in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;
ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen;
in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:
a. die Nichtzulassung von Sportlern und Betreuungspersonen, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
b. die Nichtzulassung von Sportlern während der in § 19 Abs. 6 und 7 genannten Zeiträume;
c. die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 anzuerkennen;
d. die Anerkennung der Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz durch die Teilnehmer.
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung das Ruhen, die Änderung, den Verlust oder die Niederlegung der Mitgliedschaft von Sportlern des Nationalen Testpools unverzüglich anzuzeigen;
die Entscheidungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission in den jeweiligen Auswirkungen auf ihren Wirkungsbereich anzuerkennen und umzusetzen.
(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches:
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (§ 1a Z 8) bereitsteht;
Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
(4) Sportorganisationen dürfen folgende Betreuungspersonen nicht einsetzen:
Betreuungspersonen, die aufgrund eines Anti-Doping-Verfahrens (§ 4a Abs. 1) gesperrt sind, für die Dauer der Sperre. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden;
Betreuungspersonen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung;
Betreuungspersonen, die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
a. sich den Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes zu unterwerfen,
b. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb sowie dem Sportsgeist unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und
c. der Sportorganisation eine postalische Zustelladresse oder elektronische Zustelladresse bekannt zu geben.
(5) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundes-Sportfachverband zwei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist. Ist das letzte Viertel der verhängten Sperre kürzer als zwei Monate, so gilt der kürzere Zeitraum für die Möglichkeit der Teilnahme am Training.
(6) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 5 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.
(7) Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln.
(8) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundes-Sportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 abgegeben haben.
Abkürzung
ADBG 2007
Besondere Pflichten der Sportorganisation
§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
(2) Sportorganisationen haben:
die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere §§ 3 bis 18 anzuerkennen;
ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler sowie deren Betreuungspersonen regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu informieren;
in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;
ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen;
in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:
a. die Nichtzulassung von Sportlern und Betreuungspersonen, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
b. die Nichtzulassung von Sportlern während der in § 19 Abs. 6 und 7 genannten Zeiträume;
c. die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 anzuerkennen;
d. die Anerkennung der Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz durch die Teilnehmer.
Sieht eine Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 8 Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen;
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung das Ruhen, die Änderung, den Verlust oder die Niederlegung der Mitgliedschaft von Sportlern des Nationalen Testpools unverzüglich anzuzeigen;
ihre Mitglieder zu veranlassen, dass die ihnen zugehörigen Sportler und Betreuungspersonen den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge leisten und am Verfahren ordnungsgemäß mitwirken. Die Mitglieder haben zu gewährleisten, dass in ihren Reglements im Fall einer unbegründeten Nichtbefolgung einer Aufforderung oder einer verweigerten Mitwirkung durch die ihnen zugehörigen Sportler und Betreuungspersonen ein angemessener und wirksamer Sanktionsmechanismus vorgesehen ist;
die Entscheidungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission in den jeweiligen Auswirkungen auf ihren Wirkungsbereich anzuerkennen und umzusetzen;
ihren Mitgliedern die Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 9, soweit sachlich in Frage kommend, durch Bestimmungen im Reglement oder vertraglich zu überbinden.
(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches:
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (§ 1a Z 8) bereitsteht;
Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
(4) Sportorganisationen dürfen folgende Betreuungspersonen nicht einsetzen:
Betreuungspersonen, die aufgrund eines Anti-Doping-Verfahrens (§ 4a Abs. 1) gesperrt sind, für die Dauer der Sperre. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden;
Betreuungspersonen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung;
Betreuungspersonen, die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
a. sich den Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes zu unterwerfen,
b. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb sowie dem Sportsgeist unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und
c. der Sportorganisation eine postalische Zustelladresse oder elektronische Zustelladresse bekannt zu geben.
(5) Bezüglich Betreuungspersonen, die systematisch hinsichtlich der sportlichen Tätigkeit in ständigem Kontakt mit den Sportlern stehen, haben die Sportorganisationen sicher zu stellen, dass sie ihren disziplinären Anti-Doping-Regelungen unterliegen.
(6) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundes-Sportfachverband zwei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist. Ist das letzte Viertel der verhängten Sperre kürzer als zwei Monate, so gilt der kürzere Zeitraum für die Möglichkeit der Teilnahme am Training.
(7) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Organisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 10 den Vorgaben der Abs. 2 bis 6 entsprechen. Wenn aufgenommene Organisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.
(8) Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln.
(9) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundes-Sportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 abgegeben haben.
Besondere Pflichten der Sportler
§ 19. (1) Sportler haben sich vor Aufnahme in den höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und in die Mannschaft der höchsten Klasse gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:
die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen gemäß §§ 5, 6, 8 bis 17 und § 18 Abs. 5 und 7 anzuerkennen,
die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,
die Wohnadressen, Trainingszeiten und -orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,
bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach dem UNESCO-Übereinkommen zu informieren,
zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 5 nicht hiervon ausgeschlossen sind und
die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen.
(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln.
(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Nationalen Testpool erfüllen, haben ebenfalls die Verpflichtungserklärung im Sinne Abs. 1 und 2 abzugeben.
(4) Die Verpflichtungserklärung gilt solange der Sportler dem Nationalen Testpool angehört und für den Zeitraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3.
Besondere Pflichten der Sportler
§ 19. (1) Sportler haben sich vor Aufnahme in den höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und in die Mannschaft der höchsten Klasse gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:
die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen gemäß §§ 5, 6, 8 bis 17 und § 18 Abs. 5 und 7 anzuerkennen,
die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,
die Wohnadressen, Trainingszeiten und -orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,
bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach dem UNESCO-Übereinkommen zu informieren,
zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 5 nicht hiervon ausgeschlossen sind und
die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen.
(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln.
(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Nationalen Testpool erfüllen, haben ebenfalls die Verpflichtungserklärung im Sinne Abs. 1 und 2 abzugeben.
(4) Die Verpflichtungserklärung gilt solange der Sportler dem Nationalen Testpool angehört und für den Zeitraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3.
Besondere Pflichten der Sportler
§ 19. (1) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:
die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen gemäß §§ 5, 6, 8 bis 17 und § 18 Abs. 5 und 7 anzuerkennen,
die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,
die Wohnadressen, Trainingszeiten und orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,
bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach der Anti-Doping-Konvention zu informieren,
zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 5 nicht hiervon ausgeschlossen sind und
die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen.
(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß § 5 Abs. 1 und 2.
(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Nationalen Testpool angehören, haben abweichend von Abs. 1 Z 5 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes anzugeben:
für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.
Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.
(4) Auf Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 dem Nationalen Testpool angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung. Änderungen der Adresse gemäß Abs. 3 Z 1 sind nur zu melden, wenn diese für mehr als 24 Stunden verlassen werden soll.
(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen.
(6) Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool angehört haben (§ 5), haben 6 Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden; Sportler, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendet haben, haben dies 12 Monate vor dem ersten Wettkampf zu melden.
Abkürzung
ADBG 2007
Besondere Pflichten der Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören
§ 19. (1) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten,
die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und die Regelungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 3, 5, 6, 8 bis 18, als bindend anzuerkennen,
die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,
die grundsätzliche Wohnadresse, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden,
bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen dem Arzt oder Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,
zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 4 nicht hiervon ausgeschlossen sind,
die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen,
den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken und
die Meldepflichten gemäß Abs. 3 oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools (§ 5), zu erfüllen.
(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß § 5.
(3) Sportler, die gemäß § 5 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:
für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.
Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.
(4) Auf Sportler, die gemäß § 5 dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung.
(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 1a Z 14) zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlich ist. Davon unberührt bleiben die Rechte des Sportlers gemäß dem Datenschutzgesetz 2000.
(6) Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool (§ 5) angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.
(7) Sportler,
die während der Suspendierung beziehungsweise Sperre ihre aktive Laufbahn beendet haben und
zu diesem Zeitpunkt dem Nationalen Testpool angehört haben und
ihre aktive Laufahn wieder aufnehmen wollen
haben die zwischen Beendigung und Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn gehemmte Restlaufzeit ihrer Suspendierung bzw. Sperre vor dem ersten Wettkampf abzuwarten, wenn diese Restlaufzeit die sechs Monate der Meldeverpflichtung ab Wiederaufnahme übersteigt und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.
Sonderbestimmungen für Tiere
§ 20. (1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:
§ 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt für das Tier, soweit das UNESCO Übereinkommen verbotene Wirkstoffe und verbotene Methoden für Tiere vorsieht;
die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 5) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 6) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;
die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.
(2) § 5 gilt sinngemäß auch für Tiere. § 6 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die vollständige Dokumentation des Analyseherganges verlangte.
(3) Die Regelungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) sind auf Tiere mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Antragstellung durch eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen erfolgen kann und dem Antrag ein tierärztliches Attest mit der Diagnose der Tierkrankheit anzuschließen ist,
die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist,
die Medizinische Kommission (§ 8 Abs. 3) aus drei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen hat (Veterinärkommission) und
bei einer Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit des Tieres ohne deren Anzeige unverzüglich die Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist.
(4) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.
(5) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen.
(6) § 16 Abs. 1 Z 3 gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.
Sonderbestimmungen für Tiere
§ 20. (1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:
§ 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt für das Tier, soweit das UNESCO Übereinkommen verbotene Wirkstoffe und verbotene Methoden für Tiere vorsieht;
die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 5) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 6) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;
die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.
(2) § 5 gilt sinngemäß auch für Tiere. § 6 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die vollständige Dokumentation des Analyseherganges verlangte.
(3) Die Regelungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) sind auf Tiere mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Antragstellung durch eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen erfolgen kann und dem Antrag ein tierärztliches Attest mit der Diagnose der Tierkrankheit anzuschließen ist,
die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist,
über Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 die Veterinärmedizinische Kommission (§ 4 Abs. 4 Z 4) entscheidet und
bei einer Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit des Tieres ohne deren Anzeige unverzüglich die Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist.
(4) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.
(5) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen.
(6) § 16 Abs. 1 Z 3 gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.
Sonderbestimmungen für Tiere
§ 20. (1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:
für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;
die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 5) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 6) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;
die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.
(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.
(3) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.
(4) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren.
(5) § 4 Abs. 2 Z 5 und § 16 Abs. 1 Z 3 gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.
Abkürzung
ADBG 2007
Sonderbestimmungen für Tiere
§ 20. (1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:
für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden sowie jene Labors, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;
die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 6) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 7) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;
die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.
(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.
(3) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.
(4) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 6) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundes-Sportfachverband hiervon zu informieren.
(5) §§ 4a Abs. 2 Z 2 und 4b Abs. 2 Z 4 gelten bei Dopingverdacht gegen ein Tier jeweils mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.
Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen.
Abschnitt
Besondere Informationspflichten
Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen.
Abschnitt
Besondere Informationspflichten
Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen.
Abkürzung
ADBG 2007
Abschnitt
Besondere Informationspflichten
Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 12 oder 13 BSFG 2013 tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 12 oder 13 BSFG 2013 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen.
Verbot von Dopingmethoden und Gendoping
§ 22. (1) Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß dem UNESCO-Übereinkommen anwenden, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Auch der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
Abschnitt
Besondere Kontroll- und Strafbestimmungen
Besondere Kontrollbestimmungen
§ 22. (1) Die Organe des Bundeskanzlers, vom Bundeskanzler beauftragte Sachverständige und die vom Bundeskanzler hierzu gesondert beauftragte Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sind zum Zweck der Überwachung der Verbote gemäß § 22a befugt, in Räumen von juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sportes oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder in denen Sportveranstaltungen und Wettkämpfe stattfinden, Nachschau zu halten. Die Befugnis zur Nachschau gilt auch für Räumlichkeiten, bei denen aufgrund begründeten Verdachts anzunehmen ist, dass sich in ihnen die technische Ausstattung für die Erzeugung von verbotenen Wirkstoffen oder von Mitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder für Zwecke des Blutdopings oder Gendopings befindet. Die Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts-, Betriebs- oder Wettkampfzeiten durchzuführen.
(2) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Bundeskanzlers und haben zu Beginn der Kontrolltätigkeit ihre Befugnis vorzuweisen. Bei der Kontrolltätigkeit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes tunlichst vermieden wird.
(3) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 sind befugt, von den gelagerten Arznei- und sonstigen Mitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verbotene Wirkstoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 enthalten, Proben zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Die entnommenen und zurückgelassenen Proben sind zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und mit dem Datum zu versehen. Die entnommene Probe ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen.
(4) Die vertretungsbefugten Organe der Vereine, die Geschäfts- oder Betriebsinhaber, die für die Veranstaltung des Wettkampfes Verantwortlichen, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 den Zutritt zu gestatten und sie bei der Durchführung ihrer Kontrollaufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Auskünfte über Räume und Behältnisse zu erteilen, den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, sowie die Einsicht in Behältnisse, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
(5) Die Bundespolizei hat den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen zur Ausübung der sich aus Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Für gemäß Abs. 3 entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
(7) Wer den Pflichten gemäß Abs. 4 oder den Anordnungen der Kontrollorgane gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Abschnitt
Besondere Kontroll-, Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping
Besondere Kontrollbestimmungen
§ 22. (1) Die Organe des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragte Sachverständige und die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hierzu gesondert beauftragte Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sind zum Zweck der Überwachung der Verbote gemäß § 22a befugt, in Räumen von juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sportes oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder in denen Sportveranstaltungen und Wettkämpfe stattfinden, Nachschau zu halten. Die Befugnis zur Nachschau gilt auch für Räumlichkeiten, bei denen aufgrund begründeten Verdachts anzunehmen ist, dass sich in ihnen die technische Ausstattung für die Erzeugung von verbotenen Wirkstoffen oder von Mitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder für Zwecke des Blutdopings oder Gendopings befindet. Die Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts-, Betriebs- oder Wettkampfzeiten durchzuführen.
(2) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport und haben zu Beginn der Kontrolltätigkeit ihre Befugnis vorzuweisen. Bei der Kontrolltätigkeit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes tunlichst vermieden wird.
(3) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 sind befugt, von den gelagerten Arznei- und sonstigen Mitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verbotene Wirkstoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 enthalten, Proben zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Die entnommenen und zurückgelassenen Proben sind zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und mit dem Datum zu versehen. Die entnommene Probe ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen.
(4) Die vertretungsbefugten Organe der Vereine, die Geschäfts- oder Betriebsinhaber, die für die Veranstaltung des Wettkampfes Verantwortlichen, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 den Zutritt zu gestatten und sie bei der Durchführung ihrer Kontrollaufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Auskünfte über Räume und Behältnisse zu erteilen, den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, sowie die Einsicht in Behältnisse, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
(5) Die Bundespolizei hat den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen zur Ausübung der sich aus Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Für gemäß Abs. 3 entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
(7) Wer den Pflichten gemäß Abs. 4 oder den Anordnungen der Kontrollorgane gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 22a. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Sport
verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage I des UNESCO-Übereinkommens (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, sind, in Verkehr setzt oder bei anderen anwendet, oder
in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4) Wer
eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und Stimulanzien, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 22a. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Sport
für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) , soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei anderen anwendet oder
in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4) Wer
eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).
Abkürzung
ADBG 2007
Abschnitt
Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 22a. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität
für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) , soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen anwendet oder
in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen angewendet werden.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4) Wer
eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).
Informationspflichten der Zollbehörden
§ 22b. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 22a Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane bei Gefahr in Verzug befugt, die Gegenstände vorläufig sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr. 631, nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht den Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig abgewiesen hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
Informationspflichten der Zollbehörden
§ 22b. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 22a Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane bei Gefahr in Verzug befugt, die Gegenstände sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr. 631, nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.
(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
Abkürzung
ADBG 2007
Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden
§ 22b. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 22a Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane befugt, die Gegenstände sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (§ 110 StPO) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.
(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 DSG 2000) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 22c. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die Entscheidungen der Rechtskommission, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen des Verstoßes gemäß § 22a jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 StPO.
Abkürzung
ADBG 2007
Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 22c. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 22a oder § 147 Abs. 1a des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie in mit Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Strafverfahren jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
Abkürzung
ADBG 2007
Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 22c. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift sowie die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweise zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 22a oder § 147 Abs. 1a des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie in mit Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Strafverfahren jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
Berufsrechtliche Folgen von Doping
§ 22d. (1) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes (zB Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste) sind die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:
von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,
von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und
von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 15 gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
(2) Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:
die Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;
die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen.
(3) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
Abkürzung
ADBG 2007
Berufsrechtliche Folgen von Doping
§ 22d. (1) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes (zB Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste) sind die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:
von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,
von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und
von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
(2) Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:
die Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;
die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen.
(3) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
Abgrenzung zu anderen Gesetzen
§ 23. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 5a, 68a, 76a, 76b, 84a und 84b sowie die des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 2a und 6a, bleiben unberührt.
Abkürzung
ADBG 2007
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgrenzung zu anderen Gesetzen
§ 23. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, sowie § 5 Abs. 2 Z 7 und § 38 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bleiben unberührt.
Abkürzung
ADBG 2007
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.
Abkürzung
ADBG 2007
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 25. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
hinsichtlich § 4 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
im Übrigen der Bundeskanzler.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
hinsichtlich § 4 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 22 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Justiz;
im Übrigen der Bundeskanzler.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
hinsichtlich § 4 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 22 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres;
hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 22b der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 22c und 22d die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
im Übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Abkürzung
ADBG 2007
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
hinsichtlich § 4 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014)
hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 22b der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 22c und 22d die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
im Übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und 6, § 4, die §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 bis 3, die §§ 14a, 15 und 15a, jeweils samt Überschrift, § 17, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 22a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 22b samt Überschrift, § 22c Abs. 1 und 3, § 22d Abs. 1, die Überschrift zu § 27 sowie § 28 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) §§ 5 und 19, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(11) § 18 in der Fassung der Z 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(12) § 18 in der Fassung der Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(13) § 9 Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift sowie § 26 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Abkürzung
ADBG 2007
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und 6, § 4, die §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 bis 3, die §§ 14a, 15 und 15a, jeweils samt Überschrift, § 17, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 22a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 22b samt Überschrift, § 22c Abs. 1 und 3, § 22d Abs. 1, die Überschrift zu § 27 sowie § 28 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) §§ 5 und 19, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(11) § 18 in der Fassung der Z 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(12) § 18 in der Fassung der Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(13) § 9 Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift sowie § 26 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Abkürzung
ADBG 2007
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.
Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.
(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und 6, § 4, die §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 bis 3, die §§ 14a, 15 und 15a, jeweils samt Überschrift, § 17, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 22a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 22b samt Überschrift, § 22c Abs. 1 und 3, § 22d Abs. 1, die Überschrift zu § 27 sowie § 28 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) §§ 5 und 19, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(11) § 18 in der Fassung der Z 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(12) § 18 in der Fassung der Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(13) § 9 Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift sowie § 26 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(14) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Abkürzung
ADBG 2007
Anhängige Verfahren
§ 28. Für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Rechtskommission, der Allgemeinen Ärztekommission, der Zahnärztekommission der Veterinärmedizinischen Kommission und der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren ist das Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG), BGBl. I Nr. 30, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 1 Abs. 2 Z 3 gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage. In diesen Fällen ist § 1 Abs. 2 Z 4 in der ab 1. Jänner 2015 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass der verfahrensgegenständliche Verstoß als Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnis (§ 1a Z 13) gilt.