Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung – IntV)
Abkürzung
IntV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 36l Abs. 3 sowie 37 Abs. 5 Z 6 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird verordnet:
| § 1. | Ziel und Geltungsbereich |
| § 2. | Begriffsbestimmungen |
| § 3. | Grundsätze bei Interventionen |
| § 4. | Interventionswerte |
| § 5. | Interventionsmaßnahmen |
| § 6. | Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen |
| § 7. | Lagedarstellung |
| § 8. | Information der Öffentlichkeit |
| § 9. | Interventionspläne |
| § 10. | Notfallübungen |
| § 11. | Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet |
| § 12. | Interventionspersonal |
| § 13. | Physikalische und ärztliche Kontrolle von Interventionspersonal |
| § 14. | Aufzeichnungspflichten |
| § 15. | Personaleinsatz bei einer radiologischen Notstandssituation |
| § 16. | Information militärischer Dienststellen |
| § 17. | Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition |
Abkürzung
IntV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 36l Abs. 3 sowie 37 Abs. 5 Z 6 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird verordnet:
Abkürzung
IntV
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Geltungsbereich
§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer dauerhaften Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder auf Grund eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen.
(2) Durch diese Verordnung werden
Titel IX der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, sowie
die Richtlinie 89/618/EURATOM über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensregeln und zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen, ABl. Nr. L 357 vom 07.12.1989 S. 31,
(3) Diese Verordnung gilt
für Interventionen im Fall einer radiologischen Notstandssituation oder im Fall einer dauerhaften Strahlenexposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen sowie
für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation und im Fall einer radiologischen Notstandssituation.
Abkürzung
IntV
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Geltungsbereich
§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall von Notfallexpositionssituationen oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation im Sinn dieser Verordnung.
(2) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz vor Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, im Bereich von Notfallexpositionssituationen und bestehenden Expositionssituationen im Sinn dieser Verordnung in österreichisches Recht umgesetzt.
(3) Diese Verordnung gilt
für Interventionen im Fall einer Notfallexpositionssituation oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation sowie
für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation und im Fall einer Notfallexpositionssituation.
Abkürzung
IntV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet
„effektive Dosis“ die Dosis laut Definition gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006;
„Interventionspersonal“ jene Personen, die für die Durchführung von Interventionsmaßnahmen bei einer radiologischen Notstandssituation geeignet und ausgebildet sind;
„Interventionswerte“ Dosiswerte für Interventionsmaßnahmen, die im Fall einer radiologischen Notstandssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt werden;
„Maßnahmenkatalog“ die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen.
Abkürzung
IntV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet
„berufsbedingte Notfallexposition“ die Exposition von Notfalleinsatzkräften in einer Notfallexpositionssituation;
„bestehende Expositionssituation“ die Expositionssituation
nach einem radiologischen Notfall oder
in kontaminierten Gebieten aufgrund vergangener Tätigkeiten,
die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, jedoch Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind;
„Erwartungsdosis“ die Dosis, die im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation aus verschiedenen Expositionspfaden zu erwarten ist;
„Exposition“ das Exponieren oder das Exponiertsein gegenüber ionisierender Strahlung, die außerhalb des Körpers (externe Exposition) oder innerhalb des Körpers (interne Exposition) ausgesandt wird;
„Intervention“ die Durchführung von Interventionsmaßnahmen;
„Interventionsmaßnahmen“ die Schutzmaßnahmen in einer Notfallexpositionssituation oder Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in einer bestehenden Expositionssituation;
„Interventionswert“ den Dosiswert für Interventionsmaßnahmen, der im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt wird;
„Kontamination“ das unbeabsichtigte und ungewollte Vorhandensein radioaktiver Stoffe auf Oberflächen, in Materialien oder auf dem menschlichen Körper;
„Kontaminierungsphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
„Maßnahmenkatalog“ die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen;
„Notfalleinsatzkraft“ eine speziell ausgebildete Person mit einer festgelegen Rolle in einem radiologischen Notfall, die bei ihrem Einsatz in dem Notfall einer Strahlung ausgesetzt sein könnte;
„Notfallexpositionssituation“ eine Expositionssituation infolge eines radiologischen Notfalls;
„Notfallmanagementsystem“ den rechtlichen oder administrativen Rahmen, mit dem die Verantwortlichkeiten für die Notfallvorsorge und -reaktion sowie Vorkehrungen für die Entscheidungsfindung in einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden;
„Notfallplan“ die Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien;
„optimierte Schutzstrategie“ aufeinander abgestimmte Interventionsmaßnahmen, die die Einhaltung des festgelegten Referenzwerts ermöglichen und eine Optimierung des Schutzes unterhalb des Referenzwerts als Ziel verfolgen;
„radiologischer Notfall“ eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der/dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die/das Sofortmaßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte;
„Referenzwert“ in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation den Wert der effektiven Dosis oder Organ-Äquivalentdosis oder Aktivitätskonzentrationswert, oberhalb dessen Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf;
„Sanierungsmaßnahmen“ die Beseitigung einer Strahlenquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Folgen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;
„Schutzmaßnahmen“ die Maßnahmen, die keine Sanierungsmaßnahmen sind, zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;
„Spätphase“ eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall, die auf die Zwischenphase folgt und endet, sobald normale Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet wiederhergestellt sind;
„Umweltüberwachung“ die Messung von Ortsdosisleistungen aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von Konzentrationen von Radionukliden in Umweltmedien;
„vergangene Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die nie einer regulatorischen Kontrolle unterlagen oder Tätigkeiten, für die das Unternehmen rechtlich nicht mehr verantwortlich ist;
„vermeidbare Dosis“ die Dosis, die durch eine Interventionsmaßnahme vermieden werden kann;
„Vorwarnphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und endet, sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt;
„Zwischenphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und endet, sobald die radiologische Lage im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.
Abkürzung
IntV
Grundsätze bei Interventionen
§ 3. (1) Im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 1 StrSchG hat eine Intervention im Fall einer radiologischen Notstandssituation nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.
(2) Form, Umfang und Dauer von Interventionen sind im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 2 StrSchG zwecks Optimierung so zu wählen, dass der Nutzen, der durch die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Bevölkerung erreicht wird, abzüglich des Schadens, der mit der Intervention verbunden ist, maximiert wird.
(3) Die Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen sind bei radiologischen Notstandssituationen nicht anzuwenden.
Abkürzung
IntV
Grundsätze bei Interventionen
§ 3. (1) Im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. 227/1969, hat eine Intervention nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.
(2) Form, Umfang und Dauer von Interventionen sind im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 2 StrSchG zwecks Optimierung so zu wählen, dass der Nutzen, der durch die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Bevölkerung erreicht wird, abzüglich des Schadens, der mit der Intervention verbunden ist, maximiert wird.
(3) Die Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen sind in einer Notfallexpositionssituation und in einer bestehenden Expositionssituation nicht anzuwenden.
Abkürzung
IntV
Teil
Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation
Interventionswerte
§ 4. (1) Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage zu evaluieren. Falls erforderlich, hat er Interventionswerte festzulegen.
(2) Die Interventionswerte dürfen von den Interventionsrichtwerten gemäß Anlage 1 nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abweichen. Die Festlegung unterschiedlicher Interventionswerte für verschiedene Regionen des Bundesgebietes ist zu vermeiden. Bei einer grenzüberschreitenden radiologischen Notstandssituation ist eine Harmonisierung der Interventionswerte mit potenziell oder tatsächlich betroffenen Nachbarländern anzustreben.
Abkürzung
IntV
Teil
Interventionen in einer Notfallexpositionssituation
Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung
§ 4. (1) Im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage zu evaluieren. Falls erforderlich, hat er Interventionswerte festzulegen.
(2) Die Interventionswerte haben die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 zu berücksichtigen. Die Festlegung unterschiedlicher Interventionswerte für verschiedene Regionen des Bundesgebietes ist zu vermeiden.
(3) Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft operationelle Kriterien wie Messgrößen und Indikatoren der Bedingungen vor Ort festzulegen. Diese sind bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen heranzuziehen, falls die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen nicht anwendbar sind.
(4) Für die Exposition der Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation gilt ein Referenzwert von 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.
Abkürzung
IntV
Interventionsmaßnahmen
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