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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Justiz über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Geltender Text a fecha 2021-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

1.

Großhandelspreise,

2.

Baupreise und Baukosten,

3.

Preise für Ausrüstungsgüter,

4.

Erzeugerpreise von Sachgütern und

5.

Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen zu erstellen.

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

1.

Großhandelspreise,

2.

Baupreise,

3.

Baukosten,

4.

Preise für Ausrüstungsgüter,

5.

Erzeugerpreise von Sachgütern und

6.

Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen

zu erstellen.

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

1.

Großhandelspreise,

2.

Baupreise,

3.

Baukosten,

4.

Preise für Ausrüstungsgüter,

5.

Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und

6.

Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen

zu erstellen.

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020, der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

1.

Großhandelspreise,

2.

Baupreise,

3.

Baukosten,

4.

Preise für Ausrüstungsgüter,

5.

Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und

6.

Erzeugerpreise von Dienstleistungen

zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Sachgüter:

a)

Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM – CODE 1010113000 bis 4199000000, in der

b)

Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2002 – Abschnitte C bis E;

2.

unternehmensnahe Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte I bis K gemäß der ÖCPA 2002;

3.

branchenspezifische Strukturdaten: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Sachgüter:

a)

Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie

b)

Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2008 – Abschnitte B bis E;

2.

unternehmensnahe Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte H bis N gemäß der ÖCPA 2008;

3.

branchenspezifische Strukturdaten: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Sachgüter:

a)

Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie

b)

Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2008 – Abschnitte B bis E;

2.

unternehmensnahe Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte H bis N gemäß der ÖCPA 2008;

3.

branchenspezifische Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen;

4.

branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor: Informationen über die relative Bedeutung von Einzelleistungen und Leistungsgruppen gemäß Bauleistungsbeschreibungen anhand von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen, die die Leistungen, Mengen und Preise des Auftragnehmers enthalten und die es erlauben, eine selektive Auswahl von Bauleistungen und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Sachgüter:

a)

Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung sowie

b)

Güter gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter – ÖCPA 2015 – Abschnitte B bis E;

2.

Dienstleistungen: Dienstleistungen der Abschnitte H bis N gemäß der ÖNACE 2008 ;

3.

branchenspezifische Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen: Informationen über die relative Bedeutung von Sachgütern und Dienstleistungen im gesamten Produktions-, Handels- und Investitionsspektrum von Meldeeinheiten und Branchen, die es erlauben, eine selektive Auswahl von Produkten und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen;

4.

branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor: Informationen über die relative Bedeutung von Einzelleistungen und Leistungsgruppen gemäß Bauleistungsbeschreibungen anhand von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen, die die Leistungen, Mengen und Preise des Auftragnehmers enthalten und die es erlauben, eine selektive Auswahl von Bauleistungen und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.

Periodizität, Erhebungsstichtag

§ 3. (1) Es sind zu erheben:

1.

die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von

2.

die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;

3.

die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

1.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,

2.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,

3.

für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum

§ 3. (1) Es sind zu erheben:

1.

die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von

Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;

2.

die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;

3.

die Preise für unternehmensnahe Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;

4.

die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

1.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,

2.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,

3.

für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus

abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

(4) Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum

§ 3. (1) Es sind zu erheben:

1.

die Großhandelspreise, die Erzeugerpreise von

Sachgütern und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, sowie die Baukosten monatlich;

2.

die Preise für Ausrüstungsgüter sowie die Baupreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;

3.

die Preise für Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 vierteljährlich;

4.

die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

1.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats,

2.

für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 der 15. des 2. Monats jedes Quartals,

3.

für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus

abweichend von Z 2 der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 der Stichtag auf einen Sonn- und Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

(4) Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2003 zuzuordnen sind:

1.

Abteilung 10, 11, 13 und 14 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden);

2.

Abteilung 15 bis 36 (Sachgütererzeugung), ausgenommen das „Verlagswesen“, die „Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, den „Schiffbau“ sowie den „Luft- und Raumfahrzeugbau“;

3.

Abteilung 40 und 41 (Energie- und Wasserversorgung);

4.

Abteilung 45 (Bauwesen);

5.

Abteilung 50 und 51 (Kfz-Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern;

6.

Abteilung 60 bis 64 (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), die Klasse 60.24 (Güterbeförderung im Straßenverkehr), die Gruppen 61.1 (See- und Küstenschifffahrt) und 62.1 (Linienflugverkehr), die Klassen 63.11

7.

Abteilung 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken);

8.

Abteilung 74 (Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) ohne die Klasse 74.15 (Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften) und ohne die Gruppe 74.8 (Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen), jedoch die Klassen 74.11 (Rechtsberatung), 74.12 (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), 74.13 (Markt- und Meinungsforschung), 74.14 (Unternehmens- und Public Relations-Beratung), 74.2 (Architektur- und Ingenieurbüros), 74.3 (technische, physikalische und chemische Untersuchungen), 74.4 (Werbung), 74.5 (gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskräften), 74.6 (Detekteien und Schutzdienste) und 74.7 (Reinigungsgewerbe).

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2003 bestimmt.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 zuzuordnen sind:

1.

Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der “NE-Metallerzbergbau”;

2.

Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die “Aufbereitung von Kernbrennstoffen”, die “Herstellung von Waffen und Munition”, der “Schiff- und Bootsbau” sowie der “Luft- und Raumfahrzeugbau”, die “Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen”;

3.

Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);

4.

Abteilungen 41 bis 43 (Bau);

5.

Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) und 46 (Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);

6.

von den Abteilungen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei) die Gruppen 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte), 50.1 (Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt) und 50.2 (Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), die Abteilung 51 (Luftfahrt), die Gruppe 52.1 (Lagerei), die Klasse 52.24 (Frachtumschlag) sowie die Gruppen 53.1 (Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern) und 53.2 (Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste);

7.

Abteilung 61 (Telekommunikation);

8.

Abteilung 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie);

9.

Abteilung 63 (Informationsdienstleistungen);

10.

Abteilung 69 (Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung);

11.

Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung);

12.

Abteilung 71 (Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung);

13.

Abteilung 73 (Werbung und Marktforschung);

14.

Abteilung 78 (Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften);

15.

Abteilung 80 (Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien);

16.

Gruppe 81.2 (Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln).

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 zuzuordnen sind:

1.

Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;

2.

Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;

3.

Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);

4.

Abteilungen 41 bis 43 (Bau);

5.

Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) und 46 (Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);

5a. Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);

6.

von den Abteilungen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei) die Gruppen 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte), 50.1 (Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt) und 50.2 (Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), die Abteilung 51 (Luftfahrt), die Gruppe 52.1 (Lagerei), die Klasse 52.24 (Frachtumschlag) sowie die Gruppen 53.1 (Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern) und 53.2 (Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste);

7.

Abteilung 61 (Telekommunikation);

8.

Abteilung 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie);

9.

Abteilung 63 (Informationsdienstleistungen);

9a. Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen);

10.

Abteilung 69 (Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung);

11.

Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung);

12.

Abteilung 71 (Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung);

13.

Abteilung 73 (Werbung und Marktforschung);

14.

Abteilung 78 (Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften);

15.

Abteilung 80 (Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien);

16.

Gruppe 81.2 (Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln).

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 zuzuordnen sind:

1.

Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;

2.

Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;

3.

Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);

4.

Abteilungen 41 bis 43 (Bau);

5.

Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) und 46 (Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);

6.

Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);

7.

Gruppen 49.1 (Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr), 49.2 (Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr), 49.3 (Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr), 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte) und 49.5 (Transport in Rohrfernleitungen);

8.

Gruppen 50.1 (Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), 50.2 (Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), 50.3 (Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt) und 50.4 (Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt);

9.

Abteilung 51 (Luftfahrt);

10.

Gruppen 52.1 (Lagerei) und 52.2 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr);

11.

Gruppen 53.1 (Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern) und 53.2 (Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste);

12.

Abteilungen 55 und 56 (Beherbergung und Gastronomie);

13.

Abteilungen 58 bis 63 (Verlagswesen; Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik; Rundfunkveranstalter; Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Informationsdienstleistungen);

14.

Abteilungen 68 und 69 (Grundstücks- und Wohnungswesen; Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung);

15.

Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung);

16.

Abteilung 71 (Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung);

17.

Abteilungen 73 und 74 (Werbung und Marktforschung; Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten);

18.

Abteilungen 77 bis 80 (Vermietung von beweglichen Sachen; Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften; Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen; Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien);

19.

Gruppen 81.1 (Hausmeisterdienste), 81.2 (Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln) und 81.3 (Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen);

20.

Abteilung 82 (Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.).

(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind zu erheben:

1.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;

2.

die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;

3.

die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;

4.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;

5.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten unternehmensnahen Dienstleistungen;

6.

die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und unternehmensnahen Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;

7.

die branchenspezifischen Strukturdaten soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistiken im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003 oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) 588/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) 1165/98 über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind zu erheben:

1.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;

2.

die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;

3.

die vertraglich vereinbarten Preise und

4.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;

5.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten unternehmensnahen Dienstleistungen;

6.

die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und unternehmensnahen Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;

7.

die branchenspezifischen Strukturdaten soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistiken im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003 oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind zu erheben:

1.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;

2.

die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;

3.

die vertraglich vereinbarten Preise und

preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit

zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;

4.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;

5.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten unternehmensnahen Dienstleistungen;

6.

die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und unternehmensnahen Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;

7.

die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden;

8.

die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind zu erheben:

1.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;

2.

die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;

3.

die vertraglich vereinbarten Preise und

preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit

zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;

4.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;

5.

die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten Dienstleistungen;

6.

die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;

7.

die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden;

8.

die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.

(2) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Art der Erhebung

§ 6. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;

2.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ausüben;

3.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 6 ausüben;

4.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;

5.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 8 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb

a)

von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,

b)

von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder

c)

von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Art der Erhebung

§ 6. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;

2.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ausüben;

3.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 6 ausüben;

4.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;

5.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 16 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb

a)

von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,

b)

von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder

c)

von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Art der Erhebung

§ 6. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;

2.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 14 ausüben;

3.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie 6 ausüben;

4.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;

5.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 16 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb

a)

von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,

b)

von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder

c)

von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.

Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Z 4 GWR-Gesetz darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.

(5) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Art der Erhebung

§ 6. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;

2.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 14 ausüben;

3.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie 6 ausüben;

4.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;

5.

die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 7 bis 20 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb

a)

von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,

b)

von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder

c)

von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1.

bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2.

bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.

Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Z 4 GWR-Gesetz darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.

(5) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten

1.

Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche und

2.

Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten unternehmensnahen Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten

1.

Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche und

2.

Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten unternehmensnahen Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten

1.

Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche und

2.

Sachgüter und unternehmensnahe Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten unternehmensnahen Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 3 und 4 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Sachgüter und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gelten

1.

Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche und

2.

Sachgüter und Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Sachgüter und erbrachten Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 3 und 4 auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.

Qualitätskontrolle

§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung der Indizes gemäß § 1 dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 7, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.

Auskunftserteilung

§ 9. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat

1.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,

2.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 2 in Bezug auf Baupreise im Hochbau bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtagen und

3.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 3 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats

Auskunftserteilung

§ 9. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 3 und 4 auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat

1.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 3 bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtag und

2.

im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 4 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats

die Preise einzuholen.

Auskunftspflicht

§ 10. (1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 4 und 5 besteht Auskunftspflicht

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Auskunftspflicht

§ 10. (1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 4 und 5 besteht Auskunftspflicht

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Auskunftspflicht

§ 10. (1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 1, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 11. Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

1.

im Falle von § 1 Z 4 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und

2.

im Falle von § 1 Z 5 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 11. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

1.

im Falle von § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,

2.

im Falle von § 1 Z 2 für den Hochbau bis 1 Woche nach dem jeweiligen Stichtag der Erhebung,

3.

im Falle von § 1 Z 5 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und

4.

im Falle von § 1 Z 6 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats

der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 2 verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.

Erhebungsunterlagen

§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose Zustellung der Erhebungsformulare an die Auskunftsgebenden zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

Erhebungsunterlagen

§ 12. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zu den in § 11 Abs.1 genannten Fristen für die jeweilige Erhebung der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 13. Die Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen zu übermitteln.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 13. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind

1.

von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen und

2.

von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten

Berechnung der Preisindizes

§ 14. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

1.

für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;

2.

für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 erhobenen Daten;

3.

für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;

4.

für die Indizes der Erzeugerpreise von Sachgütern die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,

5.

für die Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Berechnung der Preisindizes

§ 14. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

1.

für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;

2.

für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;

3.

für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;

4.

für die Indizes der Erzeugerpreise von Sachgütern die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,

5.

für die Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Berechnung der Preisindizes

§ 14. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

1.

für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;

2.

für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;

3.

für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;

4.

für die Indizes der Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,

5.

für die Indizes der Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Berechnung der Preisindizes

§ 14. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

1.

für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 erhobenen Daten;

2.

für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;

3.

für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 erhobenen Daten;

4.

für die Indizes der Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,

5.

für die Indizes der Erzeugerpreise von Dienstleistungen die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

1.

den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

2.

den Baupreisindex innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

3.

den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

4.

den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

5.

den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

6.

den Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

1.

der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2002,

2.

der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),

3.

der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,

4.

der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau (untergliedert in Gesamtbaukosten, Lohnkosten und Sonstige Baukosten) und Brückenbau (untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),

5.

der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2002 ,

6.

der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2003 und der Abteilungen der ÖCPA 2002,

7.

der Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2003.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex Straßen- und Brückenbau in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise von Sachgütern in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

1.

den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

2.

den Baupreisindex innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

3.

den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

4.

den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

5.

den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

6.

den Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

1.

der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2008,

2.

der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),

3.

der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,

4.

der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau (untergliedert in Gesamtbaukosten, Lohnkosten und Sonstige Baukosten) und Brückenbau (untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),

5.

der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2008,

6.

der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2008 und der Abteilungen der ÖCPA 2008,

7.

der Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex Straßen- und Brückenbau in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise von Sachgütern in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

1.

den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

2.

den Baupreisindex innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

3.

den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

4.

den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

5.

den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

6.

den Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

1.

der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2008,

2.

der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),

3.

der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,

4.

der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau und Brückenbau (jeweils untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),

5.

der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2008,

6.

der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2008 und der Abteilungen der ÖCPA 2008,

7.

der Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise von Sachgütern in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

1.

den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

2.

den Baupreisindex innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

3.

den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

4.

den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

5.

den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

6.

den Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

1.

der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2008,

2.

der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),

3.

der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,

4.

der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau und Brückenbau (jeweils untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),

5.

der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2008,

6.

der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2008 und der Abteilungen der ÖCPA 2008,

7.

der Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

1.

den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

2.

den Baupreisindex innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

3.

den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

4.

den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,

5.

den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,

6.

den Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

1.

der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2015,

2.

der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),

3.

der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,

4.

der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau und Brückenbau (jeweils untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),

5.

der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015,

6.

der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2008 und der Abteilungen der ÖCPA 2015,

7.

der Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

1.

im Jahr 2007: 276 835 Euro

2.

im Jahr 2008: 285 140 Euro

3.

im Jahr 2009: 293 694 Euro

4.

im Jahr 2010: 302 505 Euro

(2) Im Jahr 2009 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2011 neu festzulegen.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie gegenüber dem Bundesministerium für Justiz in folgender Höhe:

BMWA BMVIT BMJ

2007 179 472 Euro 83 992 Euro 13 371 Euro

2008 184 857 Euro 86 511 Euro 13 772 Euro

2009 190 402 Euro 89 107 Euro 14 185 Euro

2010 196 114 Euro 91 780 Euro 14 611 Euro

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

1.

im Jahr 2007: 276 835 Euro

2.

im Jahr 2008: 285 140 Euro

3.

im Jahr 2009: 293 694 Euro

4.

im Jahr 2010: 302 505 Euro

(2) Im Jahr 2009 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2011 neu festzulegen.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) sowie dem Bundeskanzleramt (BKA) in folgender Höhe:

BMWA BMVIT BMJ BKA

2007 179 472 Euro 83 992 Euro 13 371 Euro

2008 184 857 Euro 86 511 Euro 13 772 Euro

2009 188 502 Euro 89 107 Euro 14 185 Euro 1 900 Euro

2010 194 157 Euro 91 780 Euro 14 611 Euro 1 957 Euro

Kostenersatz

§ 16. (1) Für die Erhebungsjahre 2011 und 2012 gebührt der Bundesanstalt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in Höhe von je 425.248 Euro.

(2) Im Jahr 2012 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die dem Erhebungsjahr 2012 folgenden Erhebungsjahre festzulegen. Sollte eine derartige Festlegung nicht zeitgerecht erfolgen, gelten die Beträge des Jahres 2012 bis zu deren Neufestsetzung für die nachfolgenden Erhebungsjahre.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ), dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) sowie dem Bundeskanzleramt (BKA) für die Erhebungsjahre 2011 und 2012 jeweils in folgender Höhe:

BMWFJ BMVIT BMJ BKA
2011 277.221 Euro 124.356 Euro 20.863 Euro 2.808 Euro
2012 277.221 Euro 124.356 Euro 20.863 Euro 2.808 Euro

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2014 in der Höhe von 456 000 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Höhe von 297 268 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Höhe von 133 349 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Justiz in der Höhe von 22 372 Euro und gegenüber dem Bundeskanzler in der Höhe von 3 011 Euro. Die Beträge für das Jahr 2014 sind für die Folgejahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW), dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dem Bundesminister für Justiz (BMJ) sowie dem Bundeskanzler (BKA) für die Erhebungsjahre 2014 bis 2018 jeweils in folgender Höhe:

BMWFW BMVIT BMJ BKA
2014 297 268 Euro 133 349 Euro 22 372 Euro 3 011 Euro
2015 306 186 Euro 137 349 Euro 23 043 Euro 3 101 Euro
2016 315 372 Euro 141 469 Euro 23 734 Euro 3 194 Euro
2017 324 833 Euro 145 713 Euro 24 446 Euro 3 290 Euro
2018 334 578 Euro 150 084 Euro 25 179 Euro 3 389 Euro

(4) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2019 neu festzulegen, wobei der neu festzusetzende Kostenersatz durch die Werte gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Valorisierung betragsmäßig begrenzt ist.“

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2019 in der Höhe von 526 574 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in der Höhe von 346 754 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Höhe von 153 986 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in der Höhe von 25 834 Euro. Die Beträge für das Jahr 2019 sind für die Folgejahre jährlich mit 2,6 % zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sowie dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) für die Erhebungsjahre 2019 bis 2023 jeweils in folgender Höhe:

BMDW BMVIT BMVRDJ
2019 346 754 Euro 153 986 Euro 25 834 Euro
2020 355 770 Euro 157 990 Euro 26 505 Euro
2021 365 019 Euro 162 098 Euro 27 194 Euro
2022 374 510 Euro 166 312 Euro 27 902 Euro
2023 384 247 Euro 170 636 Euro 28 627 Euro

(4) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2024 neu festzulegen.

Kostenersatz

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), der Bundesministerin für Justiz (BMJ), der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) sowie dem Bundeskanzler (BK) für die Erhebungsjahre 2021 bis 2025 in folgender Höhe:

BMDW BMK BMJ BMLRT BK
2021 479 595 Euro 175 614 Euro 26 966 Euro 188 781 Euro 23 422 Euro
2022 888 124 Euro 180 183 Euro 27 668 Euro 193 691 Euro 24 031 Euro
2023 911 190 Euro 184 862 Euro 28 387 Euro 198 722 Euro 24 655 Euro
2024 766 841 Euro 153 597 Euro 29 125 Euro 170 457 Euro 17 378 Euro
2025 786 795 Euro 157 594 Euro 29 882 Euro 174 892 Euro 17 831 Euro

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Im Jahr 2025 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2026 neu festzulegen.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 17. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1 (CELEX-Nr. 31998R1156), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005, ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 1 (CELEX-Nr. 32005R1158);

2.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1267/2003, ABl. Nr. L 180 vom 18.07.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R1267);

3.

Verordnung (EWG) Nr. 347/2003 zur Erstellung der „PRODCOM-Liste“ der Industrieprodukte für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91, ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R0347);

4.

Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1 (CELEXNr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R1882);

5.

Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in den Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften, ABl. Nr. L 342 vom 31.12.1993 S. 1 (CELEX-Nr. 31993R3696), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1 (CELEX-Nr. 32003R1882);

6.

Verordnung (EG) 588/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) 1165/98 über Konjunkturstatistiken:

7.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 S. 1 vom 30.03.1993 (CELEXNr. 31993R0696);

8.

Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005;

9.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2005;

10.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005;

11.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1;

2.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1267/2003, ABl. Nr. L 180 vom 18.07.2003 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 588/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen, ABl. Nr. L 86 vom 27.03.2001 S. 18, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 S. 1 vom 30.03.1993, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 65;

6.

Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2008;

7.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007;

8.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005;

9.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 131/2008.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;

2.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 715/2010, ABl. Nr. L 210 vom 11.08.2010 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1178/2008, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 16;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76  vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012;

6.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007;

7.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2009;

8.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2009.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

2.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015;

6.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;

7.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;

8.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2014;

9.

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

2.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018;

6.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;

7.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;

8.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der BGBl. II Nr. 74/2019;

9.

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;

2.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

4.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1342/2015, ABl. Nr. L 207 vom 08.09.2015 S. 35;

5.

Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;

6.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

7.

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021;

8.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;

9.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;

10.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2019;

11.

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018.

Außer-Kraft-Treten

§ 19. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 369/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2005, außer Kraft.