Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2007-07-07
Status Aufgehoben · 2017-04-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

1.

Abschnitt

Allgemeines

Ziele

§ 1. Dieses Bundesgesetz hat die Ziele, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung (Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger) sowie zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, insbesondere zur

1.

aufkommensneutralen Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch in Österreich auf mindestens 25 vH bis zum Jahr 2010 und auf 45 vH bis zum Jahr 2020,

2.

Verbesserung der Energieintensität um mindestens fünf vH bis zum Jahr 2010 und 20 vH bis zum Jahr 2020,

3.

Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion der Importe von fossiler Energie,

4.

Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie,

5.

Intensivierung der klima- und energierelevanten Forschung sowie

6.

Absicherung und zum Ausbau von Technologieführerschaften

2.

Abschnitt

Klima- und Energiefonds

Errichtung und Fondszweck

§ 2. (1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.

(2) Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Der Fonds wird nach außen durch beide Geschäftsführer gemeinsam vertreten; diesen obliegt gemeinsam auch die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.

(4) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

(5) Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.

(6) Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

2.

Abschnitt

Klima- und Energiefonds

Errichtung und Fondszweck

§ 2. (1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.

(2) Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Der Fonds wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Werden zwei Geschäftsführer vom Präsidium bestellt, obliegt diesen gemeinsam die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.

(4) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

(5) Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.

(6) Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

2.

Abschnitt

Klima- und Energiefonds

Errichtung und Fondszweck

§ 2. (1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.

(2) Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Der Fonds wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Werden zwei Geschäftsführer vom Präsidium bestellt, obliegt diesen gemeinsam die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.

(4) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

(5) Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.

(6) Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Aufgaben

§ 3. (1) Der Fonds erreicht die in § 1 angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:

1.

Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,

2.

Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten und

3.

Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien.

(2) Innerhalb der Programmlinien werden Maßnahmen gefördert oder beauftragt, die

1.

der Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport und -verwendung,

2.

der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,

3.

der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,

4.

der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,

5.

der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger sowie

6.

der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Abs. 1

dienen.

(3) Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Aufgaben

§ 3. (1) Der Fonds erreicht die in § 1 angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:

1.

Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,

2.

Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten,

3.

Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien und

4.

Klimawandelanpassungen, um den Auswirkungen des Klimawandels entgegen zu treten.

(2) Innerhalb der Programmlinien werden Maßnahmen gefördert oder beauftragt, die

1.

der Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport und -verwendung,

2.

der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,

3.

der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,

4.

der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,

5.

der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger,

6.

der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Abs. 1 sowie

7.

der Umsetzung von Klimawandelanpassungsmaßnahmen, wie etwa die Klimawandelanpassungs-Modellregionen, durch zielorientierte Kooperationen und andere Unterstützungsformen

dienen.

(3) Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Aufbringung der Fondsmittel

§ 4. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt

a)

im Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung in der Höhe von 50 Millionen Euro für das Jahr 2007 und in der Höhe von 150 Millionen Euro für das Jahr 2008 sowie

b)

danach nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen Mittel,

2.

sonstige öffentliche und private Zuwendungen,

3.

Erträgnissen von veranlagten Fondsmitteln sowie

4.

sonstige Einnahmen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 sind nach Maßgabe der tatsächlich benötigten Mittel bereitzustellen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene Mittel im Jahr 2007 sind dem Fonds für die vorgesehenen Zwecke im Jahr 2008 zu belassen.

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Organe des Fonds

§ 5. Organe des Fonds sind

1.

das Präsidium (§ 6),

2.

der Expertenbeirat (§ 8) und

3.

die Geschäftsführung (§ 10).

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Organe des Fonds

§ 5. Organe des Fonds sind

1.

das Präsidium (§ 6),

2.

die Geschäftsführung (§ 10) und

3.

sofern eingerichtet, der Expertenbeirat (§ 8).

Präsidium

§ 6. (1) Dem Präsidium gehören an

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung,

2.

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder eine von ihm entsandte Vertretung,

3.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung und

4.

der Bundeskanzler oder eine von ihm entsandte Vertretung.

(2) Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.

(3) Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Präsidium

§ 6. (1) Dem Präsidium gehören an

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung und

2.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung.

(2) Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.

(3) Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Präsidium

§ 6. (1) Dem Präsidium gehören an

1.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,

2.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,

3.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und

4.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung.

(2) Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.

(3) Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.

Aufgaben des Präsidiums

§ 7. (1) Das Präsidium ist das oberste Organ des Fonds.

(2) Das Präsidium genehmigt und veröffentlicht die Geschäftsordnung des Fonds.

(3) Das Präsidium bestellt die Geschäftsführung und kann diese abberufen. Es beschließt über die Einrichtung der Geschäftsstelle.

(4) Das Präsidium bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Expertenbeirates und kann diese abberufen.

(5) Das Präsidium beschließt und veröffentlicht das Strategische Planungsdokument, die Richtlinien und das Jahresprogramm. Vor Beschlussfassung der Richtlinien ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen sowie des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz einzuholen.

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