Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2007

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2007-07-05
Status Aufgehoben · 2008-07-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 247/2008).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. Nr. 100/2003 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 100/2003), wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 247/2008).

§ 1. Die Betragsgrenze für das Jahr 2007 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2007 festzusetzen ist, beträgt 1 506 128 EUR.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 247/2008).

§ 2. Die Betragsgrenze für das Jahr 2007 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2006 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 ergeben, beträgt:

1.

für das Land Burgenland: 44 645 €;

2.

für das Land Kärnten: 109 059 €;

3.

für das Land Niederösterreich: 275 715 €;

4.

für das Land Oberösterreich: 265 241 €;

5.

für das Land Salzburg: 116 866 €;

6.

für das Land Steiermark: 216 827 €;

7.

für das Land Tirol: 146 227 €;

8.

für das Land Vorarlberg: 77 527 €;

9.

für das Land Wien: 435 242 €.

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