Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über ein Programm zur Überwachung der Freiheit von der Blauzungenkrankheit (Bluetongue-Überwachungsverordnung, BTÜ-V)
Abkürzung
BTÜ-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Abkürzung
BTÜ-V
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf Wiederkäuer (Nutztiere und Gatterwild) anzuwenden, die in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gezüchtet oder gehalten werden.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflich tätiger Tierarzt;
Bluetongue: die Blauzungenkrankeit;
empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen, Büffel, Zebus, Bisons, Wisente, Mufflons, Steinböcke, Antilopen, Gämsen, Gazellen, Giraffen, Kamele, Kamelide, Hirsche, Rehe, Elche, Rentiere;
Entomologie: Insektenkunde;
Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
OIE: die Weltorganisation für Tiergesundheit („Office Internationale des Epizooties“; jetzt „Organisation Mondiale de la Santé Animale“ bzw. „World Organisation for Animal Health“);
Sentineltiere: Anzeigertiere, die am Beginn ihrer Verwendung nachweislich frei von Antikörpern gegen Bluetongue sind, aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit Bluetongue unterliegen, in bestimmten Beständen eingesetzt und regelmäßig auf das Vorhandensein von Bluetongue-spezifischen Antikörpern serologisch untersucht werden, um festzustellen, ob in diesen Beständen Hinweise auf das Vorkommen von Bluetongue vorhanden sind;
Tierhaltungsbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 TGG: alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten;
Vektor(en): Insekten vorwiegend der Gattung „Culicoides“ oder andere blutsaugende Insekten, die das Bluetongue-Virus übertragen können;
Vektorfallen: Fangvorrichtungen für Insekten der Gattung „Culicoides“.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
BTÜ-V
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflich tätiger Tierarzt;
Bluetongue: die Blauzungenkrankeit;
empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen, Büffel, Zebus, Bisons, Wisente, Mufflons, Steinböcke, Antilopen, Gämsen, Gazellen, Giraffen, Kamele, Kamelide, Hirsche, Rehe, Elche, Rentiere;
Entomologie: Insektenkunde;
Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
OIE: die Weltorganisation für Tiergesundheit („Office Internationale des Epizooties“; jetzt „Organisation Mondiale de la Santé Animale“ bzw. „World Organisation for Animal Health“);
Sentineltiere: Anzeigertiere, die am Anfang ihrer Verwendung nachweislich frei von Antigen und Antikörpern gegen Bluetongue sind und einmal pro Monat beprobt werden.
Tierhaltungsbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 TGG: alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten;
Vektor(en): Insekten vorwiegend der Gattung „Culicoides“ oder andere blutsaugende Insekten, die das Bluetongue-Virus übertragen können;
Vektorfallen: Fangvorrichtungen für Insekten der Gattung „Culicoides“.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt
Überwachungsprogramm
Allgemeines
§ 3. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder und Schafe stichprobenartig einer blutserologischen Untersuchung auf Bluetongue zu unterziehen sind. Bei Bedarf können auch Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten für diese Untersuchungen herangezogen werden.
(2) Das Überwachungsprogramm beinhaltet insbesondere
einen Stichprobenplan für die Durchführung der serologischen Untersuchungen,
einen Einsatzplan für Sentineltiere, und
einen Aufstellungsplan für Vektorfallen.
(3) Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß § 5, zu erfolgen.
(4) Grundlage des Stichprobenplans ist eine geographische Gliederung des Bundesgebietes in Form eines Gitternetzes mit einer Seitenlänge von 40 mal 40 km oder nach Verwaltungseinheiten.
(5) Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Bundesland bzw. Gitternetzquadrat oder Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen.
(6) Die Durchführung des Überwachungsprogrammes – einschließlich eines allfälligen Einsatzes von Sentineltieren – obliegt gemäß § 2 Abs. 4 TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
(7) Als Blutproben im Sinne von § 4 und § 5 Abs. 1 können auch Blutproben verwendet werden, die im Rahmen von periodischen Untersuchungen, anderen staatlichen Überwachungsprogrammen oder anlässlich der Schlachtung genommen werden.
(8) Die gemäß den §§ 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 1997/408, idF BGBl. II Nr. 2002/471, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.
Abkürzung
BTÜ-V
Abschnitt
Überwachungsprogramm
Allgemeines
§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder und Schafe stichprobenartig einer dem Programm entsprechenden Untersuchung auf Bluetongue zu unterziehen sind. Bei Bedarf können auch Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten für diese Untersuchungen herangezogen werden.
(2) Das Überwachungsprogramm beinhaltet insbesondere
einen Stichprobenplan für die Durchführung der Untersuchungen,
einen Einsatzplan für Sentineltiere, und
einen Aufstellungsplan für Vektorfallen.
(3) Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß § 5, zu erfolgen.
(4) Grundlage des Stichprobenplans ist eine geographische Gliederung des Bundesgebietes in Form eines Gitternetzes mit einer Seitenlänge von 40 mal 40 km oder nach Verwaltungseinheiten.
(5) Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen. Kann die Anzahl von Proben von Sentineltieren nicht erbracht werden, um die erforderliche Anzahl an Stichproben zu erlangen, so können auch Untersuchungen gemäß § 4 an Rindern und Schafen, die mindestens 14 Tage lang in der betreffenden Verwaltungseinheit gehalten wurden, herangezogen werden.
(6) Die Durchführung des Überwachungsprogrammes – einschließlich eines allfälligen Einsatzes von Sentineltieren – obliegt gemäß § 2 Abs. 4 TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
(7) Als Blutproben im Sinne von § 4 und § 5 Abs. 1 können auch Blutproben verwendet werden, die im Rahmen von periodischen Untersuchungen, anderen staatlichen Überwachungsprogrammen oder anlässlich der Schlachtung genommen werden.
(8) Die gemäß den §§ 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.
Entnahme von Blutproben gemäß Stichprobenplan
§ 4. Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue-Antikörper an das nationale Referenzlabor einzusenden.
Abkürzung
BTÜ-V
Probenahme und Untersuchung gemäß Stichprobenplan
§ 4. Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden.
Entnahme von Blutproben bei Sentineltieren
§ 5. (1) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Einrichtung von Bluetongue-Schutz- oder Überwachungszonen im Bundesgebiet oder in daran angrenzenden Regionen von Nachbarstaaten, sind im Rahmen des Überwachungsprogramms gemäß § 3 auch Sentineltiere durch Entnahme von Blutproben in regelmäßigen Abständen auf das Vorhandensein von spezifischen Bluetongue-Antikörpern zu untersuchen.
(2) Der Einsatz und die Auswahl der Sentineltiere haben hierbei auf der Grundlage veterinärfachlicher Gesichtspunkte nach Maßgabe des Einsatzplans für Sentineltiere (§ 3) durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu erfolgen und sind vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
(3) Die Sentineltiere sind – zusätzlich zur Ohrmarkennummer – dauerhaft als solche zu kennzeichnen und vom amtlichen Tierarzt zu registrieren. Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren sind vom Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen unverzüglich andere, als Sentineltiere geeignete, Tiere als Ersatz auszuwählen. Als Sentineltiere sind bevorzugt solche Tiere auszuwählen, deren Verbleib im Betrieb über einen längeren Zeitraum vorgesehen ist.
(4) Im Zusammenhang mit einem Ausbruch von Bluetongue sind die Untersuchungen von Sentineltieren so lange weiter durchzuführen, bis die Vorgaben der OIE zur Anerkennung der Freiheit von Bluetongue erfüllt sind.
Abkürzung
BTÜ-V
Probenahme und Untersuchung von Sentineltieren
§ 5. (1) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Einrichtung von Bluetongue-Schutz- oder Überwachungszonen im Bundesgebiet, sind im Rahmen des Überwachungsprogrammes gemäß § 3 auch Sentineltiere durch Entnahme von Proben in regelmäßigen Abständen auf das Vorhandensein von spezifischen Bluetongue-Antikörpern zu untersuchen.
(2) Der Einsatz und die Auswahl der Sentineltiere haben hierbei auf der Grundlage veterinärfachlicher Gesichtspunkte nach Maßgabe des Einsatzplans für Sentineltiere (§ 3) durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu erfolgen und sind vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
(3) Die Sentineltiere sind – zusätzlich zur Ohrmarkennummer – dauerhaft als solche zu kennzeichnen und vom amtlichen Tierarzt zu registrieren. Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren sind vom Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen unverzüglich andere, als Sentineltiere geeignete, Tiere als Ersatz auszuwählen. Als Sentineltiere sind bevorzugt solche Tiere auszuwählen, deren Verbleib im Betrieb über einen längeren Zeitraum vorgesehen ist.
Abkürzung
BTÜ-V
Überwachung des Vorhandenseins von Vektoren
§ 6. (1) Im Rahmen des von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstellenden Überwachungsprogramms (§ 3) sind an geeigneten Stellen Vektorfallen aufzustellen. Das Fanggut ist von amtlichen Tierärzten oder anderen geeigneten Personen gemäß § 2 Abs. 6 TGG zumindest einmal pro Woche den Fallen zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.
(2) Nach Einlangen der Fanggut-Sendungen beim nationalen Referenzlabor hat dieses deren entomologische Auswertung und Bestimmung mit dem Ziel zu veranlassen, dass allenfalls darin vorhandene Mücken der Gattung Culicoides nach Art und Geschlecht identifiziert, zahlenmäßig erfasst und für allfällige weitere Untersuchungen selektiert und aufbereitet werden.
Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers
§ 7. Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 gemäß § 2 Abs. 5 TGG insbesondere dazu verpflichtet,
den behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten, Grundstücken und Tieren zu gewähren,
ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Probennahmen sowie gegebenenfalls bei der Auswahl von Sentineltieren die nötige Hilfestellung zu leisten,
Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (§ 5 Abs. 3),
die Aufstellung von Vektorfallen (§ 6 Abs. 1) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowie
die zu untersuchenden Tiere bei angekündigten Untersuchungen so bereitzustellen, dass eine Blutprobennahme durch den amtlichen Tierarzt bei fünf Tieren längstens binnen einer halben Stunde möglich ist.
Abkürzung
BTÜ-V
Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers
§ 7. Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 gemäß § 2 Abs. 5 TGG insbesondere dazu verpflichtet,
den behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten, Grundstücken und Tieren zu gewähren,
ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Probennahmen sowie gegebenenfalls bei der Auswahl von Sentineltieren die nötige Hilfestellung zu leisten,
Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (§ 5 Abs. 3),
die Aufstellung von Vektorfallen (§ 6 Abs. 1) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowie
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