(Übersetzung)Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2007-07-07
Status Aufgehoben · 2014-05-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 8/2014 Algerien III 46/2011 Antigua/Barbuda III 46/2011 Armenien III 46/2011 Aserbaidschan III 34/2009 Australien III 112/2013 Bahrain III 46/2011 Bangladesch III 77/2007 Belarus III 77/2007, III 112/2013 Belgien III 46/2011 Brasilien III 46/2011 Burundi III 34/2009 Chile III 46/2011 China III 46/2011 Costa Rica III 112/2013 Côte d’Ivoire III 112/2013 Dänemark III 77/2007 Deutschland III 34/2009 Dominikanische R III 34/2009 El Salvador III 77/2007 Fidschi III 34/2009 Finnland III 34/2009 Frankreich III 8/2014 Gabun III 34/2009 Georgien III 46/2011 Guinea-Bissau III 34/2009 Indien III 77/2007 Irak III 8/2014 Japan III 34/2009 Kanada III 8/2014 Kasachstan III 34/2009 Kenia III 77/2007 Kirgisistan III 34/2009 Kiribati III 34/2009 Komoren III 77/2007 Kongo/DR III 46/2011 Kroatien III 77/2007 Kuba III 46/2011 Kuwait III 8/2014 Lesotho III 46/2011 Lettland III 77/2007 Libanon III 77/2007 Libyen III 34/2009 Liechtenstein III 46/2011 Litauen III 34/2009 Luxemburg III 34/2009 Malawi III 46/2011 Mali III 46/2011 Malta III 112/2013 Marokko III 46/2011 Mauretanien III 34/2009 Mazedonien III 77/2007 Mexiko III 77/2007 Moldau III 34/2009 Mongolei III 77/2007 Nauru III 46/2011 Nicaragua III 34/2009 Niederlande III 46/2011 Niger III 34/2009 Nigeria III 112/2013 Panama III 77/2007 Paraguay III 34/2009 Peru III 46/2011 Polen III 46/2011 Rumänien III 77/2007 Russische F III 77/2007 Salomonen III 46/2011 Saudi-Arabien III 34/2009 Schweiz III 34/2009 Serbien III 77/2007 Slowakei III 77/2007 Slowenien III 46/2011 Spanien III 77/2007 Sri Lanka III 34/2009 St. Lucia III 112/2013 St. Vincent/Grenadinen III 46/2011 Südafrika III 77/2007 Tschechische R III 77/2007, III 46/2011 Tunesien III 46/2011 Türkei III 112/2013 Turkmenistan III 34/2009 Ukraine III 34/2009 Ungarn III 77/2007 Usbekistan III 34/2009 Vereinigte Arabische Emirate III 34/2009 Vereinigtes Königreich III 46/2011 Zentralafrikanische R III 34/2009 Zypern III 34/2009

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.


1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 8/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 7. Juli 2007 in Kraft.

Weiters hat Österreich folgende Behörde gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:

Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BTV)

(Federal Agency for State Protection and Counter Terrorism)

c/o Federal Ministry of the Interior

Herrengasse 7

A-1014 Vienna

Austria

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bangladesch
Belarus
Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)
El Salvador
Indien
Kenia
Komoren
Kroatien
Lettland
Libanon
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Mexiko
Mongolei
Panama
Rumänien
Russische Föderation
Serbien
Slowakei
Spanien
Südafrika
Tschechische Republik
Ungarn

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.15].:

Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kanada, Kuwait, Malta, Nigeria, St. Lucia, Türkei

Algerien:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen gebunden.

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie es in allen Fällen für notwendig erachtet, dass Einigkeit unter allen Streitparteien herrscht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.

Aserbaidschan:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 dieses Übereinkommens gebunden.

Bangladesch:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Belgien:

Das Königreich Belgien erklärt, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b und c nur Kernmaterialien und Kernanlagen erfasst.

China:

Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 23 Abs.1 des Übereinkommens gebunden.

Das Übereinkommen soll für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und, sofern nicht anders notifiziert, nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China gelten.

El Salvador:

Unter Bezugnahme auf Art. 13 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an diesen Artikel gebunden, weil sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten betrachtet. In gleicher Weise erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden, da sie die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.

Georgien

Die Regierung von Georgien legt Vorbehalt ein, dass sie sich an Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, auf Verlangen eines Vertragsstaates Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, nicht gebunden erachtet.

Indien:

Indien erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden.

Kuba:

Vorbehalt:

Die Republik Kuba erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass sie sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels über die Streitbeilegung gebunden erachtet, wenn Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien entstehen, die ihrer Ansicht nach im Weg freundschaftlicher Verhandlungen beigelegt werden sollten und sie erklärt weiters, dass sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Erklärungen:

Die Republik Kuba erklärt, dass nichts in Art. 4 Abs. 2 auf eine Ermutigung zu Gewalt oder Gewaltandrohung in internationalen Beziehungen hindeutet, die unter allen Umständen von den Grundsätzen des internationalen Rechts sowie den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen geleitet werden sollen.

Nach dem Verständnis der Republik Kuba findet das volle Ausmaß der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Handlungen von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat Anwendung, wenn es zwischen den beiden keinen bewaffneten Konflikt gibt.

Letztlich möchte Kuba daran erinnern, dass ein Marinestützpunkt der Vereinigten Staaten gegen den Willen des kubanischen Volkes und der Regierung in der Provinz Guantanamo, einem Teil des kubanischen Hoheitsgebietes errichtet ist, über den der kubanische Staat keine Gerichtsbarkeit aufgrund der Besetzung dieses Gebietsteils durch die Vereinigten Staaten ausüben kann. Daher übernimmt die Regierung von Kuba keine Verantwortung für diesen Gebietsteil für die Zwecke des Vertrags, da sie nicht weiß, ob die Vereinigten Staaten in diesem Gebietsteil nukleares Material, Nuklearwaffen miteingeschlossen, lagert, besitzt oder bewahrt.

Marokko:

Das Königreich Marokko erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten dem Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden darf.

Das Königreich Marokko erklärt, dass eine Streitigkeit nur im Einvernehmen aller Beteiligten, auf einer Fall-zu-Fall-Basis dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf.

Moldau:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation vertritt den Standpunkt, dass Art. 16 des Übereinkommens so umgesetzt werden sollte, dass die Unausweichlichkeit der Verantwortlichkeit bei der Begehung von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens sichergestellt ist, ohne Nachteil für die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten.

Saudi-Arabien:

Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass es sich an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet.

St. Vincent und die Grenadinen:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass St. Vincent und die Grenadinen sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachten.

Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen erachtet, dass für jeden Fall die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist, um gemäß Art. 23 Abs. 1 eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.

Vereinigte Arabische Emirate:

Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Art. 23 Abs. 1 betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich daher an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.

Weiters haben nachstehende Staaten Notifikationen gemäß Art. 9 Abs. 3 abgegeben:

Belarus:

Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 genannten Fälle.

China:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China ihre Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens begründet.

Deutschland:

Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Art. 9 Abs. 2 genannten Fällen anwendbar sein:

1.

Art. 9 Abs. 2 lit. a:

Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen deutsche Staatsbürger begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall § 9 Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Abs. 1 ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Nach Abs. 2 können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.

2.

Art. 9 Abs. 2 lit. b:

Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu lit. a oder nachfolgend zu den lit. c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 ergeben.

3.

Artikel 9 Abs. 2 lit. c:

Deutsches Strafrecht gilt gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (§ 3 Abs. 2 IRG), politische (§ 6 IRG) und militärische (§ 7 IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.

4.

Artikel 9 Abs. 2 lit. d:

Deutsches Strafrecht ist hier über § 9 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.

5.

Artikel 9 Abs. 2 lit. e:

Gemäß § 4 Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Abs. 1 lit. b).

Frankreich:

Zuständigkeit nach Art. 9 des Übereinkommens ist durch das Ratifikationsgesetz des Übereinkommens, No. 2013-327 vom 19. April 2013, begründet.

Georgien:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Georgien seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.

Japan:

Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Japan hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 Z 2 und 3 des japanischen (Straf-)Gesetzbuchs für den in Art. 9 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen.

Kuwait:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Kuwait seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.

Lettland:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Republik Lettland, dass sie Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.

Litauen:

Wie in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet.

Moldau:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fällen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterliegen werden.

Niederlande:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 und unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande seine Gerichtsbarkeit über in dieses Übereinkommen fallenden Straftaten begründet, wenn die Straftat an einem niederländischen Staatsbürger begangen wurde.

Rumänien:

Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet hat.

Saudi-Arabien:

Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich Saudi-Arabien beschlossen hat, die in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen.

Schweiz:

Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, d und e bezeichneten Fällen begründet. Hinsichtlich des Art. 9 Abs. 2 lit. c ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.

Slowakei:

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