Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007)[CELEX-Nr.: 31992L0102]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2006 und BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:
Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.
(2) Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, geregelt.
(3) Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 22. Oktober 2005 S. 47) bei der Behörde registriert sein. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 1 für Schweine, die als Heimtiere (als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt des Tierhalters) gehalten werden, ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Tiere dürfen nicht von Personen gehalten werden, die einen Betrieb haben, in dem Klauentiere gehalten werden oder die mit solchen Personen in Hausgemeinschaft leben und
die Tiere haben keinen Kontakt mit Klauentieren, die nicht als Heimtiere im Sinne dieser Verordnung gehalten werden und
die Tiere sind nicht für die Schlachtung bestimmt und
die Tiere nehmen an keinen Ausstellungen, Märkten oder anderen Veranstaltungen, bei denen Tiere aus verschiedenen Herkünften zusammentreffen, teil.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;
Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Tiere gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken; diese sind insbesondere:
landwirtschaftliche Betriebe: alle Einrichtungen und Anlagen, wo Tiere gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden;
Viehhandelsbetriebe: alle Einrichtungen, die dazu dienen, Tiere zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und zu verkaufen, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren zu erzielen, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder zu verkaufen oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umzusetzen. Dazu zählen auch alle von Viehhandelsbetrieben zur Aufstallung von Tieren genutzte Einrichtungen (zB Handelsställe);
Schlachtbetriebe: alle Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden und deren Fleisch zum menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird;
Sammelstellen: alle Orte, an denen Tiere aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das Verbringen zusammengeführt werden;
Aufenthaltsorte: alle Orte, die ausschließlich dem Unterbringen, Füttern, Tränken, Ausruhen, Pflegen und Weiterbefördern von Tieren während einer Verbringung dienen;
Transporteure: Transporteure übernehmen jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen.
Drittstaaten: Staaten, die nicht in Z 6 genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;
Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunftsbeziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, zum Bestimmungsort transportiert werden;
Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;
innergemeinschaftlicher Handel: Handel zwischen folgenden Staaten:
Mitgliedstaaten der EG (Belgien, Bulgarien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);
Mitgliedstaaten und Staaten des EWR (Norwegen) sowie
Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino);
LFBIS-Nummer: die Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980;
Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
Schlachtschweine: Schweine, die für einen Schlachtbetrieb oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);
Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf;
Tiere: Schweine, Schafe und Ziegen;
Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gem. Z 2 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;
Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);
VIS: Veterinärinformationssystem;
ZSDB: Zentrale Schweinedatenbank Österreichs.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt
Veterinärinformationssystem (VIS)
Elektronische Datenbank - VIS
§ 3. (1) Es wird eine unter der Aufsicht der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend stehende elektronische Datenbank zur Erfassung und Überwachung der dieser Verordnung unterliegenden Tiere eingerichtet. Diese Datenbank (VIS) besteht aus der ZSDB (Zentralen Schweinedatenbank) und der Schaf- und Ziegendatenbank.
(2) Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind für jeden Betrieb mindestens folgende Angaben zu speichern:
Stammdaten:
Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;
die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen;
die Rechtsform des Betriebes (beispielsweise: Landwirt, Einzelhandelskaufmann, Ges.m.b.H., OHG, Verein etc.);
persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer,
Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);
Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist);
die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes sofern vorhanden.
Betriebsdaten:
die Art der Nutzung (Betriebsformen/Tätigkeit des Tierhalters);
Tierbestand gemäß VIS- Jahreserhebung zum Stichtag;
sonstige am Betrieb gehaltene Tierarten;
Einstallungskapazitäten für Schweine pro Tierkategorie;
Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen sowie Schafen und Ziegen gemäß VIS-Jahreserhebung;
Veterinärdaten:
Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung;
Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;
Schutz- und Überwachungszonen bzw. Sperrzonen: Grund der Zone, Kontrolluntersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;
Tiergesundheitsdienst (TGD)-Daten;
Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften.
(3) In der Datenbank gemäß Abs. 1 ist jede gemeldete Verbringung von Schweinen, Schafen und Ziegen beziehungsweise jede untersuchungspflichtige Schlachtung von Schweinen, Schafen und Ziegen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, zu erfassen. Die Datenbank muss jederzeit hiezu mindestens folgende Angaben liefern können:
die Identifikationsnummer des österreichischen Meldebetriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;
bei
innerösterreichischen Verbringungen: die Identifikationsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes/der Sammelstelle/ des Aufenthaltsortes;
Verbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels:
aa) im Falle eines Herkunftsbetriebes die Identifikationsnummer (Betriebsnummer), den Nachnamen des Versenders, die Postleitzahl und den Ort des Betriebes;
bb) im Falle eines Bestimmungsbetriebes die Identifikationsnummer (Betriebsnummer), den Nachnamen des Empfängers, die Postleitzahl und den Ort des Betriebes;
cc) bei einer Sammelstelle beziehungsweise einem Aufenthaltsort muss die Datenbank nur dann Angaben dazu liefern können, wenn es sich bei diesen Stellen beziehungsweise Orten um einen unmittelbaren Herkunftsbeziehungsweise Bestimmungsbetrieb handelt;
Verbringungen aus Drittstaaten: den Nachnamen des Versenders sowie die Postleitzahl und den Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes; ist eine Sammelstelle beziehungsweise ein Aufenthaltsort der unmittelbare Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen Postleitzahl und Ort;
bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe oder Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe oder Ziegen;
das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);
bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Identifikationsnummer desselben gemäß Z 1 oder im Falle der Meldung über eine Meldestelle bei Eigentransporten gemäß § 6 Abs. 3 die Angabe „Eigentransport“;
bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges;
bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungsbeziehungsweise Herkunftsstaat;
bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachten Schweinen, Schafen oder Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel sowie deren Ausstellungsort;
bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen, Schafen oder Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer des gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) sowie deren Ausstellungsort.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei Jahren bei Schweinen bzw. bei Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben von sieben aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.
(5) In die Datenbank gemäß Abs. 1 müssen Behördenorgane im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben bezüglich Tierseuchenüberwachung und –bekämpfung, Zoonosenüberwachung und –bekämpfung sowie Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen Einsicht nehmen und jederzeit Eintragungen gemäß Abs. 2 Z 3 vornehmen können.
(6) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat den Betreiber des VIS, sowie dessen Anschrift (Meldeadresse) durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Anzeigepflicht für Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter
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