Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-01-01
Status Aufgehoben · 2022-06-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 177
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MOG 2021

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

MOG 2021

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

MOG 2021

1.

Abschnitt

Allgemeines

Kompetenzgrundlage

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Abkürzung

MOG 2021

Ziele

§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1.

eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 33 EG-Vertrag aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;

2.

die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, ABl. Nr. L 201 vom 11.8.2005, S. 1 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen.

Abkürzung

MOG 2021

Ziele

§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1.

eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1 aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;

2.

die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, ABl. Nr. L 201 vom 11.8.2005, S. 1 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen.

Abkürzung

MOG 2021

Ziele

§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1.

eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1 aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;

2.

die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen.

Abkürzung

MOG 2021

Ziele

§ 2. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1.

eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1 aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;

2.

die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen,

3.

den Rechtsrahmen für den Strategieplan für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP Strategieplan), die Ziele und Grundsätze, denen die zu ergreifenden Fördermaßnahmen entsprechen, und die Grundsätze und Bestandteile betreffend Abwicklung, Verwaltung und Kontrolle in Durchführung der

a)

Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1 und

b)

Verordnung (EU) 2021/2116

festzulegen.

(2) Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts Anderes festgelegt ist, werden auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnungen durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassen.

Abkürzung

MOG 2021

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 3. (1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).

(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,

1.

die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,

2.

die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

3.

Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S. 33 angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen.

(4) Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Abs. 2 genannten Regelungen sind die §§ 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

Abkürzung

MOG 2021

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 3. (1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).

(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,

1.

die Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,

2.

die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

3.

Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.

(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen.

(4) Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Abs. 2 genannten Regelungen sind die §§ 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

Abkürzung

MOG 2021

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 3. (1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).

(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,

1.

die Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,

2.

die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

3.

Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.

(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung und Cross Compliance.

(4) Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Abs. 2 genannten Regelungen sind die §§ 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

Abkürzung

MOG 2021

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 3. (1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).

(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,

1.

die Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,

2.

die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

3.

Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.

(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und soziale Konditionalität.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 77/2022)

Abkürzung

MOG 2021

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Marktordnungswaren: Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 2 getroffen sind,

2.

Direktzahlungen: Die in den Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen,

3.

Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen und

4.

Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

Abkürzung

MOG 2021

Ein- und Ausfuhr

§ 5. Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.

über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;

2.

über die Ausfuhr

a)

beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,

b)

beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und

c)

über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

Abkürzung

MOG 2021

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.

(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Abkürzung

MOG 2021

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

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