Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007)
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1 250 € an Direktzahlungen erhalten haben.
In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 € errechnet.
Die nach Anwendung des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 errechnete Basisprämie wird dem Betriebsinhaber höchstens im Ausmaß von 150 000 € gewährt.
Gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann die Obergrenze für die Basisprämie um höchstens 3 % aufgestockt werden, wobei im Zuge der Auszahlungen sicherzustellen ist, dass die nationale Obergrenze nicht überschritten wird.
Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen die für die Zahlung an Junglandwirte verfügbaren Mittel 2 % der nationalen Obergrenze nicht überschreiten. In Verordnungen gemäß Abs. 2 kann der Prozentsatz verringert werden, wenn der für die Bedeckung notwendige Bedarf niedriger ist.
Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.
Die Kleinerzeugerregelung gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe des § 8g angewendet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können durch Verordnung festgelegt werden:
Kriterien für die Erhaltung der Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand, für die Mindesttätigkeit, um die Flächen auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten, gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für die Bestimmung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen bei Vorhandensein von Landschaftselementen, für die Heranziehung eines Pro-Rata-Systems für Dauergrünland, das mit nicht-beihilfefähigen Elementen und Bäumen durchsetzt ist, sowie ein Verzeichnis der Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
Detailvorschriften, in welcher Weise die in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Personen belegen können, dass sie als aktive Betriebsinhaber anzusehen sind,
Detailvorschriften, in welcher Weise die in Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit belegen können,
Detailvorschriften für das Verfahren der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie in § 8b Abs. 3 Z 1 genannten Betriebsinhaber,
Die Anwendung von und nähere Regeln zu Vertragsklauseln, die in Anwendung des Art. 35 Abs. 1 lit. a und lit. b iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt werden und mit denen Zahlungsansprüche ganz oder teilweise anderen Betriebsinhabern übertragen werden,
Verzeichnis von Flächen, die gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, sowie Kriterien für hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen,
Verzeichnis von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht beeinträchtigen, sowie die näheren Kriterien für das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für Zwecke der Berechnung des ursprünglichen Werts pro Einheit (Einheitswerts),
Dauergrünlandflächen, die gemäß Art. 45 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als sensibles Dauergrünland anzusehen sind, sowie das Vorsehen von Maßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 %,
Verzeichnis der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, die als gleichwertige Methoden zu den dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden anzusehen sind,
Flächen, die gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind, einschließlich der Liste der stickstoffbindenden Pflanzen bzw. von Gehölzarten und die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen sowie die Anwendung von Gewichtungsfaktoren,
Details zu Ausbildungsanforderungen gemäß Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte,
zusätzliche Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Stützung gemäß § 8f, insbesondere zur Dauer der Alpung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus der Rinderdatenbank für die Antragstellung und zur Heranziehung eines Stichtags zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und
nähere Vorschriften zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Berater, einer allfälligen Weitergabe von Informationen aus der Beratungstätigkeit und eine allfällige Nennung von Begünstigten, die vorrangigen Zugang haben.
Abkürzung
MOG 2021
Direktzahlungen
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ab dem Antragsjahr 2018 nicht mehr anzuwenden.
In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 € errechnet.
Die nach Anwendung des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 errechnete Basisprämie wird dem Betriebsinhaber höchstens im Ausmaß von 150 000 € gewährt.
Gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann die Obergrenze für die Basisprämie um höchstens 3 % aufgestockt werden, wobei im Zuge der Auszahlungen sicherzustellen ist, dass die nationale Obergrenze nicht überschritten wird.
Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen die für die Zahlung an Junglandwirte verfügbaren Mittel 2 % der nationalen Obergrenze nicht überschreiten. In Verordnungen gemäß Abs. 2 kann der Prozentsatz verringert werden, wenn der für die Bedeckung notwendige Bedarf niedriger ist.
Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.
Die Kleinerzeugerregelung gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe des § 8g angewendet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können durch Verordnung festgelegt werden:
Kriterien für die Erhaltung der Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand, für die Mindesttätigkeit, um die Flächen auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten, gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für die Bestimmung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen bei Vorhandensein von Landschaftselementen, für die Heranziehung eines Pro-Rata-Systems für Dauergrünland, das mit nicht-beihilfefähigen Elementen und Bäumen durchsetzt ist, sowie ein Verzeichnis der Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Z 4, BGBl. I Nr. 46/2018)
Detailvorschriften, in welcher Weise die in Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit belegen können,
Detailvorschriften für das Verfahren der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie in § 8b Abs. 3 Z 1 genannten Betriebsinhaber,
Die Anwendung von und nähere Regeln zu Vertragsklauseln, die in Anwendung des Art. 35 Abs. 1 lit. a und lit. b iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt werden und mit denen Zahlungsansprüche ganz oder teilweise anderen Betriebsinhabern übertragen werden,
Verzeichnis von Flächen, die gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, sowie Kriterien für hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen,
Verzeichnis von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht beeinträchtigen, sowie die näheren Kriterien für das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für Zwecke der Berechnung des ursprünglichen Werts pro Einheit (Einheitswerts),
Dauergrünlandflächen, die gemäß Art. 45 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als sensibles Dauergrünland anzusehen sind, sowie das Vorsehen von Maßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 %,
Verzeichnis der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, die als gleichwertige Methoden zu den dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden anzusehen sind,
Flächen, die gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind, einschließlich der Liste der stickstoffbindenden Pflanzen und der pollen- und nektarreichen Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegenden Land bzw. von Gehölzarten und die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen sowie die Anwendung von Gewichtungsfaktoren,
Details zu Ausbildungsanforderungen gemäß Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte,
zusätzliche Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Stützung gemäß § 8f, insbesondere zur Dauer der Alpung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus der Rinderdatenbank für die Antragstellung und zur Heranziehung eines Stichtags zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und
nähere Vorschriften zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Berater, einer allfälligen Weitergabe von Informationen aus der Beratungstätigkeit und eine allfällige Nennung von Begünstigten, die vorrangigen Zugang haben.
Abkürzung
MOG 2021
Direktzahlungen
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ab dem Antragsjahr 2018 nicht mehr anzuwenden.
In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 € errechnet.
Die nach Anwendung des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 errechnete Basisprämie wird dem Betriebsinhaber höchstens im Ausmaß von 150 000 € gewährt.
Gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann die Obergrenze für die Basisprämie um höchstens 3 % aufgestockt werden, wobei im Zuge der Auszahlungen sicherzustellen ist, dass die nationale Obergrenze nicht überschritten wird.
Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen die für die Zahlung an Junglandwirte verfügbaren Mittel 2 % der nationalen Obergrenze nicht überschreiten. In Verordnungen gemäß Abs. 2 kann der Prozentsatz verringert werden, wenn der für die Bedeckung notwendige Bedarf niedriger ist.
Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.
Die Kleinerzeugerregelung gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe des § 8g angewendet.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können durch Verordnung festgelegt werden:
Kriterien für die Erhaltung der Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand, für die Mindesttätigkeit, um die Flächen auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten, gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für die Bestimmung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen bei Vorhandensein von Landschaftselementen, für die Heranziehung eines Pro-Rata-Systems für Dauergrünland, das mit nicht-beihilfefähigen Elementen und Bäumen durchsetzt ist, sowie ein Verzeichnis der Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Z 4, BGBl. I Nr. 46/2018)
Detailvorschriften, in welcher Weise die in Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit belegen können,
Detailvorschriften für das Verfahren der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie in § 8b Abs. 3 Z 1 genannten Betriebsinhaber,
Die Anwendung von und nähere Regeln zu Vertragsklauseln, die in Anwendung des Art. 35 Abs. 1 lit. a und lit. b iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt werden und mit denen Zahlungsansprüche ganz oder teilweise anderen Betriebsinhabern übertragen werden,
Verzeichnis von Flächen, die gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, sowie Kriterien für hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen,
Verzeichnis von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht beeinträchtigen, sowie die näheren Kriterien für das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für Zwecke der Berechnung des ursprünglichen Werts pro Einheit (Einheitswerts),
Dauergrünlandflächen, die gemäß Art. 45 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als sensibles Dauergrünland anzusehen sind, sowie das Vorsehen von Maßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 %,
Verzeichnis der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, die als gleichwertige Methoden zu den dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden anzusehen sind,
Flächen, die gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind, einschließlich der Liste der stickstoffbindenden Pflanzen und der pollen- und nektarreichen Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegenden Land bzw. von Gehölzarten und die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen sowie die Anwendung von Gewichtungsfaktoren,
Details zu Ausbildungsanforderungen gemäß Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte,
zusätzliche Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Stützung gemäß § 8f, insbesondere zur Dauer der Alpung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus der Rinderdatenbank für die Antragstellung und zur Heranziehung eines Stichtags zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und
nähere Vorschriften zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Berater, einer allfälligen Weitergabe von Informationen aus der Beratungstätigkeit und eine allfällige Nennung von Begünstigten, die vorrangigen Zugang haben.
Abkürzung
MOG 2021
Direktzahlungen
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ab dem Antragsjahr 2018 nicht mehr anzuwenden.
In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 € errechnet.
Die nach Anwendung des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 errechnete Basisprämie wird dem Betriebsinhaber höchstens im Ausmaß von 150 000 € gewährt.
Gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann die Obergrenze für die Basisprämie um höchstens 3 % aufgestockt werden, wobei im Zuge der Auszahlungen sicherzustellen ist, dass die nationale Obergrenze nicht überschritten wird.
Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen die für die Zahlung an Junglandwirte verfügbaren Mittel 2 % der nationalen Obergrenze nicht überschreiten. In Verordnungen gemäß Abs. 2 kann der Prozentsatz verringert werden, wenn der für die Bedeckung notwendige Bedarf niedriger ist.
Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.
Die Kleinerzeugerregelung gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe des § 8g angewendet.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können durch Verordnung festgelegt werden:
Kriterien für die Erhaltung der Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand, für die Mindesttätigkeit, um die Flächen auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten, gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für die Bestimmung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen bei Vorhandensein von Landschaftselementen, für die Heranziehung eines Pro-Rata-Systems für Dauergrünland, das mit nicht-beihilfefähigen Elementen und Bäumen durchsetzt ist, sowie ein Verzeichnis der Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Z 4, BGBl. I Nr. 46/2018)
Detailvorschriften, in welcher Weise die in Art. 24 Abs. 1 dritter Unterabsatz lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit belegen können,
Detailvorschriften für das Verfahren der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie in § 8b Abs. 3 Z 1 und Z 3 genannten Betriebsinhaber,
Die Anwendung von und nähere Regeln zu Vertragsklauseln, die in Anwendung des Art. 35 Abs. 1 lit. a und lit. b iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt werden und mit denen Zahlungsansprüche ganz oder teilweise anderen Betriebsinhabern übertragen werden,
Verzeichnis von Flächen, die gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, sowie Kriterien für hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen,
Verzeichnis von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht beeinträchtigen, sowie die näheren Kriterien für das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für Zwecke der Berechnung des ursprünglichen Werts pro Einheit (Einheitswerts),
Dauergrünlandflächen, die gemäß Art. 45 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als sensibles Dauergrünland anzusehen sind, sowie das Vorsehen von Maßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 %,
Verzeichnis der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, die als gleichwertige Methoden zu den dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden anzusehen sind,
Flächen, die gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind, einschließlich der Liste der stickstoffbindenden Pflanzen und der pollen- und nektarreichen Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegenden Land bzw. von Gehölzarten und die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen sowie die Anwendung von Gewichtungsfaktoren,
Details zu Ausbildungsanforderungen gemäß Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte,
zusätzliche Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Stützung gemäß § 8f, insbesondere zur Dauer der Alpung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus der Rinderdatenbank für die Antragstellung und zur Heranziehung eines Stichtags zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und
nähere Vorschriften zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Berater, einer allfälligen Weitergabe von Informationen aus der Beratungstätigkeit und eine allfällige Nennung von Begünstigten, die vorrangigen Zugang haben.
Abkürzung
MOG 2021
Allgemeine Grundsätze zu Direktzahlungen
§ 8. (1) Vom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:
für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze,
für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl 25% der Obergrenze, wobei der konkrete Prozentsatz nach erfolgter Anrechnung der nach Art. 97 der Verordnung (EU) 2021/2115 zulässigen Einbeziehungsmöglichkeiten durch Verordnung festzulegen ist,
für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 10% der Obergrenze sowie die durch Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 frei werdenden Mittel und
für die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen 2,66% der Obergrenze.
(2) Die Mindestgröße von Betrieben, die für die Gewährung von Direktzahlungen in Betracht kommen, beträgt 1,5 ha oder, wenn der Landwirt ausschließlich die gekoppelte Einkommensstützung gemäß § 8d erhält, muss ein Mindestbetrag von 150 € erreicht werden.
(3) Landwirten, deren Betriebe nach dem 6. Dezember 2021 einzig zu dem Zweck aufgespalten wurden, um die Kappung (§ 8a Abs. 4) oder die Begrenzung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (§ 8b) zu vermeiden, darf der bezweckte Vorteil nicht gewährt werden. Dies gilt auch für die aus der Aufspaltung hervorgehenden Betriebe.
Abkürzung
MOG 2021
Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
(3) Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
(6) Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten gemäß § 8a Abs. 2 reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück.
Abkürzung
MOG 2021
Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
(3) Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
(6) Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten gemäß § 8a Abs. 2 reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück.
Abkürzung
MOG 2021
Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
(2a) Ab dem Antragsjahr 2017 werden für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen – ausgenommen Hutweiden oder Almen – beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.
(3) Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
(6) Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten gemäß § 8a Abs. 2 reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück.
Abkürzung
MOG 2021
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.
(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.
(3) Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Almfläche.
(4) Die einem Landwirt zu gewährende Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ist nach Abzug der in Art. 17 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten und unter Einhaltung der relevanten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen angefallenen Aufwendungen mit 100 000 € begrenzt.
Abkürzung
MOG 2021
Vorschriften zur nationalen Reserve
§ 8b. (1) Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.
(2) Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.
(3) Die Mittel der nationalen Reserve können
gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie
gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen,
verwendet werden.
Abkürzung
MOG 2021
Vorschriften zur nationalen Reserve
§ 8b. (1) Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.
(2) Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.
(3) Die Mittel der nationalen Reserve können
gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, 2. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen, sowie
gemäß Art 30 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,
verwendet werden.
Abkürzung
MOG 2021
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
§ 8b. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.
(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt
für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,
für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß
gewährt wird.
Abkürzung
MOG 2021
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
der nationalen Reserve zugeschlagen.
Abkürzung
MOG 2021
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.
(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.
Abkürzung
MOG 2021
Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
§ 8d. (1) Die in Art. 43 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige Methoden.
(2) Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
(3) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Anteils von Flächen mit Dauergrünland gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet auf nationaler Ebene Anwendung.
Abkürzung
MOG 2021
Gekoppelte Einkommensstützung
§ 8d. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVEWert anzusetzen sind.
(2) Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
MOG 2021
Zahlung für Junglandwirte
§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.
Abkürzung
MOG 2021
Übergangsregelung für Zahlungsansprüche
§ 8e. Die den Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als recht- und ordnungsmäßig in Anwendung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022, ABl. L Nr. 437 vom 28.12.2020, S 1.
Abkürzung
MOG 2021
Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.
Abkürzung
MOG 2021
Fördermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
§ 8f. (1) Angebots-, absatz- und qualitätsrelevante Fördermaßnahmen beziehen sich auf die Verbesserung der Produktionsplanung, die Bündelung des Angebots, die Verbesserung der Vermarktung, die Förderung des Absatzes und Steigerung des Verbrauchs sowie die Verbesserung der Produktqualität einschließlich der Umsetzung von Qualitätsregelungen.
(2) Umwelt- und klimarelevante Fördermaßnahmen umfassen die biologische Erzeugung, den integrierten Landbau, die Bodenerhaltung, die Einhaltung und Förderung der Biodiversität, die Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten, die Verringerung des Pestizideinsatzes, die verbesserte Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, die Energieeinsparung und effizienz und Investitionen in alternative Energien, die Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, die Verringerung von Emissionen, Beratungsdienst und technische Hilfe im Umweltbereich sowie die Nachhaltigkeit und Effizienz bei Transport und Lagerung.
(3) Beratungen werden in Form von Beratungsdiensten, Schulungen und Austausch bewährter Praktiken angeboten. Hiezu zählen auch Beratungen im Umweltbereich beziehungsweise Krisenprävention und -management.
(4) Maßnahmen der Krisenprävention und -bewältigung beziehen sich auf Krisenkommunikation, Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung, Marktrücknahme zur kostenlosen Verteilung sowie Ernteversicherung.
(5) Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung umfassen unter anderem Produkt- und Prozessinnovation, Sortenversuche sowie die Entwicklung umweltgerechter Verfahren.
(6) Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und der Pflichten der Arbeitgeber sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz umfassen beispielsweise Ankauf betrieblicher Ausstattung, Neubau und Modernisierung von Unterkünften sowie Informationsmaßnahmen.
(7) Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu Finanzbeiträgen der Mitglieder der Erzeugerorganisationen und zur Nutzung des Betriebsfonds, zu den in die operationellen Programme einzubeziehenden Aktionen der angeführten Fördermaßnahmen, zu den notwendigen Angaben und Kosten sowie zur Einreichung und Abrechnung der operationellen Programme festzulegen.
Abkürzung
MOG 2021
Kleinerzeugerregelung
§ 8g. (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.
(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 € Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.
Abkürzung
MOG 2021
Fördermaßnahmen im Sektor Wein
§ 8g. (1) Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in § 6c Abs. 3 Z 3 angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.
(2) Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Krise die Destillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden, soweit sie mit Maßnahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vereinbar ist.
Abkürzung
MOG 2021
Kürzung der Zahlungsansprüche im Jahr 2014
§ 8h. Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865, ausgenommen.
Abkürzung
MOG 2021
Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat.
Abkürzung
MOG 2021
Interventionen
§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abkürzung
MOG 2021
Interventionen
§ 9. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abkürzung
MOG 2021
Interventionen
§ 9. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abkürzung
MOG 2021
Quotenregelungen
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.
(2) Bei Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
Die Zuteilung von Mengen aus der nationalen Reserve erfolgt in einem Prozentsatz der einzelbetrieblichen Quote, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist.
Im Falle der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Lieferungen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) wie folgt ermittelt:
Durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen der Überlieferer wird der Zuweisungsprozentsatz errechnet, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen;
Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Quote für Lieferungen überliefern, haben für den Teil der Überlieferungen bis zum Zuweisungsprozentsatz eine Basisabgabe zu entrichten und für den den Zuweisungsprozentsatz übersteigenden Teil der Überlieferung eine Abgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Basisabgabe von der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen dividiert wird, die über die Zuweisungsmengen gemäß lit. a) hinausgehen.
Das Verhältnis von Basisabgabe zur Abgabe gemäß lit. b) beträgt unter Berücksichtigung der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe 0,7 zu 1.
Nutzt ein Erzeuger in einem Zwölfmonatszeitraum die ihm zugeteilte Quote durch eigene Vermarktung in einem Ausmaß von weniger als 70% und nutzt er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der ihm zur Verfügung stehenden Quote durch eigene Vermarktung (Inaktivität), wird der nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeschlagen. Quoten(-teile) bis höchstens 5 000 kg werden von der Kürzung nicht erfasst.
Eine im Fall der Inaktivität gemäß Z 3 der nationalen Reserve zugeschlagene Quote ist auf Antrag wieder zuzuteilen, wenn der Betriebsinhaber spätestens im zweiten folgenden Zwölfmonatszeitraum die Erzeugung und Vermarktung im Ausmaß von mindestens 15% der Quote wieder aufnimmt. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die Frist für die Wiederzuteilung verlängert werden.
Eine zeitweilige Übertragung (Quotenleasing) kann in einem Zwölfmonatszeitraum für höchstens 50% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen, im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum kann das Quotenleasing für höchstens 30% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die gesamte Quote zeitweilig übertragen werden.
Ein Betrieb, mit dem eine einzelbetriebliche Quote übertragen werden kann, besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
Eine Übertragung einer einzelbetrieblichen Quote mit Fläche ist zulässig, wenn
ein milcherzeugender Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt wird oder
alle zum Grundbesitz des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet werden. Dabei erfolgt die Aufteilung der Quote entsprechend der gepachteten Fläche.
Eine Übertragung von Quoten ohne entsprechende Fläche ist
bei gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 729/1996, zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II (Almquoten) nur auf Almbetriebe und
bei den übrigen Quoten auf Erzeuger innerhalb des gesamten Bundesgebietes
zulässig.
Almquoten können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.
Die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.
Die näheren Voraussetzungen einschließlich insbesondere allfälliger Anzeigefristen, Mindestübertragungsmengen und Anerkennung von Labors sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
MOG 2021
Quotenregelungen
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.
(2) Bei Quoten für die Vermarktung von Milch Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
Die Zuteilung von Mengen aus der nationalen Reserve erfolgt in einem Prozentsatz der einzelbetrieblichen Quote, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist.
1a. Für die Zwölfmonatszeiträume 2009/10 und 2010/11 stehen jeweils 29 000 t und für die Zwölfmonatszeiträume 2011/12, 2012/13 und 2013/14 stehen jeweils 30 000 t aus der nationalen Reserve zur einzelbetrieblichen Zuteilung als Milchquote für Lieferungen zur Verfügung, wobei durch Verordnung anhand der jeweiligen Marktlage und der Absatzmöglichkeiten im Milchsektor zu bestimmen ist, ob tatsächlich für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine einzelbetriebliche Zuteilung erfolgen soll. Die Mindestzuteilungsmenge beträgt 100 kg. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe der Z 1 an Milcherzeuger, die
zum 1. April des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums über eine Milchquote für Lieferungen verfügen,
im der Zuteilung vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Milch an Abnehmer geliefert haben und
für den der Zuteilung vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum keine Übertragung von Milchquoten gemäß Z 8 als abgebender Betriebsinhaber angezeigt haben.
Das Vorliegen der in den lit. a bis c genannten Voraussetzungen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr, in dem der Zwölfmonatszeitraum begonnen hat, gelten als Antrag auf einzelbetriebliche Quotenzuteilung, soweit nicht bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Termin, der nicht nach dem 31. Jänner des betreffenden Zwölfmonatszeitraums liegen darf, der Milcherzeuger seinen Antrag auf Quotenzuteilung ausdrücklich zurücknimmt oder, falls er keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, einen Antrag auf Quotenzuteilung stellt.
1b. Im Zwölfmonatszeitraum 2009/10 wird Milcherzeugern mit Betriebssitz in Österreich für die Vermarktung von Milch, die sie auf einer in Deutschland gelegenen Alm erzeugt haben, aus der nationalen Reserve eine Quote für Direktverkäufe zugeteilt, wenn die Bewirtschaftung der Alm sowie die Vermarktung aufgrund der besseren Zugangsmöglichkeiten hauptsächlich von Österreich aus erfolgt. Die Zuteilung erfolgt für die Alm in Höhe der von Deutschland für diese Alm zugeteilten Quote für Direktverkäufe.
Im Falle der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Lieferungen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) wie folgt ermittelt:
Durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen der Überlieferer wird der Zuweisungsprozentsatz errechnet, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen;
Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Quote für Lieferungen überliefern, haben für den Teil der Überlieferungen bis zum Zuweisungsprozentsatz eine Basisabgabe zu entrichten und für den den Zuweisungsprozentsatz übersteigenden Teil der Überlieferung eine Abgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Basisabgabe von der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen dividiert wird, die über die Zuweisungsmengen gemäß lit. a) hinausgehen.
Das Verhältnis von Basisabgabe zur Abgabe gemäß lit. b beträgt unter Berücksichtigung der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe 0,7 zu 1 und ab dem Zwölfmonatszeitraum 2009/10 0,4 zu 1.
Soweit die erhöhte Überschussabgabe gemäß Art. 78 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Anwendung kommt, ist diese nach dem in lit. c genannten Verhältnis aufzuteilen.
2a. Im Falle einer Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Direktverkäufen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß Z 2 ermittelt.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009)
Eine im Fall der Inaktivität gemäß Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der nationalen Reserve zugeschlagene Quote ist auf Antrag wieder zuzuteilen, wenn der Betriebsinhaber spätestens im zweiten folgenden Zwölfmonatszeitraum die Erzeugung und Vermarktung im Ausmaß von mindestens 15% der Quote wieder aufnimmt. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die Frist für die Wiederzuteilung verlängert werden.
Eine zeitweilige Übertragung (Quotenleasing) kann in einem Zwölfmonatszeitraum für höchstens 50% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen, im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum kann das Quotenleasing für höchstens 30% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die gesamte Quote zeitweilig übertragen werden.
Ein Betrieb, mit dem eine einzelbetriebliche Quote übertragen werden kann, besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
Eine Übertragung einer einzelbetrieblichen Quote mit Fläche ist zulässig, wenn
ein milcherzeugender Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt wird oder
alle zum Grundbesitz des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet werden. Dabei erfolgt die Aufteilung der Quote entsprechend der gepachteten Fläche.
Eine Übertragung von Quoten ohne entsprechende Fläche ist
bei gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 729/1996, zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II (Almquoten) nur auf Almbetriebe und
bei den übrigen Quoten auf Erzeuger innerhalb des gesamten Bundesgebietes
zulässig.
Almquoten können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.
Die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.
Die näheren Voraussetzungen einschließlich insbesondere allfälliger Anzeigefristen, Mindestübertragungsmengen und Anerkennung von Labors sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
MOG 2021
Quotenregelungen
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung festlegen, dass die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Erstkäufer gelieferten Milch durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die näheren Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 festzulegen.
Abkürzung
MOG 2021
Quotenregelungen
§ 10. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung festlegen, dass die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Erstkäufer gelieferten Milch durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die näheren Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 festzulegen.
Abkürzung
MOG 2021
Quotenregelungen
§ 10. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung festlegen, dass die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Erstkäufer gelieferten Milch durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die näheren Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 festzulegen.
Abkürzung
MOG 2021
Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können auch Gebühren vorgeschrieben werden, wenn dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist oder ermöglicht wird. Die Ermittlung der Gebühren hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.
Abkürzung
MOG 2021
Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 bis 8h gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können auch Gebühren vorgeschrieben werden, wenn dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist oder ermöglicht wird. Die Ermittlung der Gebühren hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.
Abkürzung
MOG 2021
Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen
§ 11. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 bis 8h gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, gilt als obligatorische Marktordnungsmaßnahme.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können auch Gebühren vorgeschrieben werden, wenn dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist oder ermöglicht wird. Die Ermittlung der Gebühren hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.
Abkürzung
MOG 2021
Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen
§ 11. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 bis 8d, 8f und 8g gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, gilt als obligatorische Marktordnungsmaßnahme.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können auch Gebühren vorgeschrieben werden, wenn dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist oder ermöglicht wird. Die Ermittlung der Gebühren hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.
Abkürzung
MOG 2021
Vertragsbeziehungen
§ 11a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Vertragsbeziehungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. In einer derartigen Verordnung kann auch der Abschluss schriftlicher Verträge vorgeschrieben werden.
Abkürzung
MOG 2021
Vertragsbeziehungen
§ 11a. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Vertragsbeziehungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. In einer derartigen Verordnung kann auch der Abschluss schriftlicher Verträge vorgeschrieben werden.
Abkürzung
MOG 2021
Vertragsbeziehungen
§ 11a. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Vertragsbeziehungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. In einer derartigen Verordnung kann auch der Abschluss schriftlicher Verträge vorgeschrieben werden.
Abkürzung
MOG 2021
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Direktzahlungen gemäß § 8 einzuhalten sind, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) Die gemäß Art. 5 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festzulegenden Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Einhaltung bestimmter anderweitiger Verpflichtungen durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die Fachbehörden.
Abkürzung
MOG 2021
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Direktzahlungen gemäß § 8 einzuhalten sind, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen für die Nichtanwendung der Kürzungen und das Absehen von Sanktionen bei geringfügigen Verstößen vorgesehen werden.
(2) Die gemäß Art. 5 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festzulegenden Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Einhaltung bestimmter anderweitiger Verpflichtungen durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die Fachbehörden.
Abkürzung
MOG 2021
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Direktzahlungen gemäß § 8 einzuhalten sind, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen für die Nichtanwendung der Kürzungen und das Absehen von Sanktionen bei geringfügigen Verstößen vorgesehen werden.
(2) Die gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzulegenden Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Einhaltung bestimmter anderweitiger Verpflichtungen durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die Fachbehörden.
Abkürzung
MOG 2021
Cross Compliance Vorschriften
§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen der Cross Compliance Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Durchführung hinsichtlich deren technischer Abwicklung vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können für die technische Ausgestaltung des Frühwarnsystems gemäß Art. 99 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 notwendige Detailregelungen durch Verordnung festgelegt werden.
(2) Die gemäß Art. 94 in Verbindung mit Anhang II im Bereich Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhaltenden Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.
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