Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007)
von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
von den Käufern im Sinne des Art. 65 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,
von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
3a. von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften erforderlich sind,
von den zur Vollziehung der von Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970
in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.
Abkürzung
MOG 2021
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
von den Erstkäufern gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zur Anlieferung von Milch,
von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
3a. von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften erforderlich sind,
von den zur Vollziehung der von Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970
in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.
Abkürzung
MOG 2021
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
von den Erstkäufern gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zur Anlieferung von Milch,
von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
3a. von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften erforderlich sind,
von den zur Vollziehung der von Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
(3) Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970
in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.
Abkürzung
MOG 2021
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
von den Erstkäufern gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zur Anlieferung von Milch,
von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
3a. von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften erforderlich sind,
von den zur Vollziehung der von Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
(3) Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970
in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und dem Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.
Abkürzung
MOG 2021
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
von den Erstkäufern gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zur Anlieferung von Milch,
2a. von den katasterführenden Stellen die Angaben aus dem Rebflächenverzeichnis gemäß § 24 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
2b. von der AMA an die jeweils zuständige Zollbehörde und von den jeweils zuständigen Zollbehörden an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,
2c. von der Statistik Austria die erforderlichen Daten zum Zwecke der Erstellung der Reisbilanz,
2d. von den am Schulprogramm betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Schulen und Kindergärten die erforderlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Evaluierung des Schulprogramms
2e. vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Schulen,
2f. von der jeweils zuständigen Landesregierung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen,
von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
3a. von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften und den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie 2009/28/EG erforderlich sind,
von den zur Vollziehung der von Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
(3) Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970
in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und dem Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.
Abkürzung
MOG 2021
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 27. (1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
von den Erstkäufern gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zur Anlieferung von Milch,
2a. von den katasterführenden Stellen die Angaben aus dem Rebflächenverzeichnis gemäß § 24 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
2b. von der AMA an das Zollamt Österreich und vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,
2c. von der Statistik Austria die erforderlichen Daten zum Zwecke der Erstellung der Reisbilanz,
2d. von den am Schulprogramm betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Schulen und Kindergärten die erforderlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Evaluierung des Schulprogramms
2e. vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Schulen,
2f. von der jeweils zuständigen Landesregierung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen,
von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
3a. von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften und den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie 2009/28/EG erforderlich sind,
von den zur Vollziehung der von Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
(3) Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970
in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und dem Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.
Abkürzung
MOG 2021
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 27. (1) Die AMA und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L Nr. 119 vom 4.5.2016 S 1, berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung betreffend der im GAPStrategie-Plan enthaltenen Fördermaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Folgende personenbezogene Daten sind der AMA zu übermitteln:
von den katasterführenden Stellen die Daten des Rebflächenverzeichnisses gemäß § 24 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Daten des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen gemäß § 26 Weingesetz 2009 zur Einbeziehung der Daten in den Weinbaukataster als Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden Invekos),
von den jeweils für die Einstufung zuständigen Stellen zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos und zur Kontrolle der Einhaltung der Konditionalitätsvorschriften alle Daten betreffend
Natura 2000-Gebiete, Naturdenkmäler sowie Verortung von für GLÖZ Standards relevanten Lebensraumtypen einschließlich Vorgaben zum Einsatz von Pestiziden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L Nr. 309 vom 24.11.2009 S. 71,
die im Feuchtgebietsinventar sowie in der digitalen Bodenkarte des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ausgewiesenen Feucht- und Torfflächen,
die Schutz- und Schongebiete (§ 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in Verbindung mit dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 – NGP oder dem jeweils aktuellen NGP) und
die im NGP 2021 oder im jeweils aktuellen NGP ausgewiesenen Wasserkörper,
von den Ländern alle Daten betreffend Höhenlage und Steilheit der Flächen (ALS) zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos,
vom Bundesminister für Finanzen die für juristische Personen und Personengesellschaften verfügbaren Daten zum Einheitswert der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebe für die Einstufung als aktiver Landwirt,
von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Daten über die sozialversicherungsrechtliche Erfassung im Rahmen der Unfallversicherung der Antragsteller gemäß § 217 Abs. 2c bis 5 BSVG für die Einstufung als aktiver Landwirt,
vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, erfassten Daten zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Bienen zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und Berechnung der zu gewährenden Förderungen,
von den zur Vollziehung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die bei der AMA für die Auswahl der Kontrollstichprobe für Maßnahmen gemäß § 6e erforderlich sind, und
von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß §§ 6e und 6f festgestellt wurden,
von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Daten der Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und zur Berechnung der zu gewährenden Förderungen der Maßnahme gemäß § 6c Abs. 3 Z 3 lit. b).
(3) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA sind
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
jeweils zum 31. März eines jeden Jahres die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen,
alle zwei Jahre die Daten der digitalen Katastermappe als Bestandteil des Invekos sowie
jeweils zum 31. März eines jeden Jahres vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970 für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen
zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, dürfen sie von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verarbeitet, veröffentlicht und zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der UBAGmbH übermittelt werden. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Bundesminister für Finanzen insbesondere für Zwecke der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Auswertungen und Ergebnisse aus vorhandenen Daten bereitzustellen. Bestimmungen, die einer solchen Übermittlung entgegenstehen, bleiben unberührt.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt, die Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen in pseudonymisierter Form weiterzuverwenden.
(5) Die AMA ist berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt alle für die Kontrolle betreffend der nicht im GAPStrategie-Plan enthaltenen Marktordnungsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(6) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern sind der AMA für Zwecke gemäß Abs. 5 zu übermitteln:
vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,
von den am Schulprogramm betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Schulen und Kindergärten die erforderlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Evaluierung des Schulprogramms,
vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Schulen,
von der jeweils zuständigen Landesregierung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen und
Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für Zwecke der Kontrolle landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001.
(7) Die von der AMA gemäß Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie gemäß § 23 verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch für Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der AMA gemäß § 3 Abs. 1 AMAGesetz, BGBl. Nr. 376/1992, weiterverwendet werden.
(8) Die AMA hat die gemäß § 23 verarbeiteten Daten – soweit erforderlich auch in personenbezogener Form – an die gemäß Bundesämtergesetz eingerichteten Dienststellen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für gesetzlich übertragene Forschungszwecke sowie zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen zu übermitteln; von einer Übermittlung in personenbezogener Form ausgenommen sind besonders sensible Unternehmensdaten, die in der Verordnung gemäß § 23 zu bestimmen sind.
(9) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, zugänglich zu machen.
(10) Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Förderabwicklung sind den von der AMA mit Abwicklungsaufgaben betrauten Stellen die personenbezogenen Daten der Förderwerber mittels vollumfänglichem Zugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich der Förderabwicklung für die in § 19a genannten Fördermaßnahmen eingerichtet sind, zugänglich zu machen. Dieser Datenzugriff kann bei diesen Stellen die Führung eigener Genehmigungsakte ersetzen.
(11) Die Länder sind berechtigt, die von der AMA aus dem Invekos für die Bescheinigung naturschutzfachlich wertvoller Flächen im Rahmen des Agrarumweltprogrammes und der Maßnahme Natura 2000 Landwirtschaft bereitgestellten alphanumerischen und grafischen flächenbezogenen Daten für folgende Zwecke weiterzuwenden:
Abwicklung von Landesvertragsnaturschutzprogrammen,
Ausschluss von Doppelförderungen im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
Dokumentation, Information und Führung von Landschaftsinventaren,
Erstellung von Landschaftspflege- und Detailplänen, Erhaltungs- und Gestaltungsplänen und
Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen gemäß Richtlinie 92/43/EWG und Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere die Erstellung von Managementplänen sowie die Überwachung und Dokumentation des Erhaltungszustandes von Europaschutzgebieten.
(12) Die AMA kann den Status biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Flächen in einem Geodatensatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Geodateninfrastrukturgesetzes – GeoDIG, BGBl. I Nr. 14/2010, erfassen und zur Unterstützung der Landwirte bei der Erfüllung der Vorsorgemaßnahmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. L Nr. 150, S. 1, über das im Geo-Portal INSPIRE gemäß § 7 Abs. 1 GeoDIG den unbeschränkten und unentgeltlichen Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Geodatensatz ermöglichen.
Abkürzung
MOG 2021
Kostenaufteilung
§ 27a. Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.
Abkürzung
MOG 2021
Kostenaufteilung
§ 27a. (1) Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des BVG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 2 BVG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.
(2) Für Maßnahmen des GAPStrategieplans, die der geteilten Finanzierung gemäß § 3 LWG unterliegen, sind die im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge nach dem in § 3 LWG genannten Schlüssel von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen.
Abkürzung
MOG 2021
Generelle Verordnungsermächtigung
§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Wege vorschreiben,
Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Abkürzung
MOG 2021
Generelle Verordnungsermächtigung
§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Wege vorschreiben,
Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2010
die Referenzparzelle als geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im geografischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifikationssystems im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der Grundstücksanteil am Feldstück ist, wobei die beihilfefähige Fläche nach Lage und Ausmaß Teil der Referenzparzelle sein muss,
die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und von Orthobildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden und
für die digitale Ermittlung gemäß Z 2 ausschließlich die AMA oder Stellen gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt werden.
Abkürzung
MOG 2021
Generelle Verordnungsermächtigung
§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass
die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und
die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.
Abkürzung
MOG 2021
Generelle Verordnungsermächtigung
§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass
die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und
die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.
Abkürzung
MOG 2021
Generelle Verordnungsermächtigung
§ 28. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass
die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und
die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.
Abkürzung
MOG 2021
Generelle Verordnungsermächtigung
§ 28. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP Strategieplans zugelassen wird, und
innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP Strategieplans vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
innerhalb des in unionsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
innerhalb der in unionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP Strategieplans enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder -flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der unionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP Strategieplans und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Abkürzung
MOG 2021
Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Finanzvergehen
§ 29. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.
Abkürzung
MOG 2021
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Direktzahlung zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder
einer nach § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 4 Z 3 oder § 22 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder
einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, oder
Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, zuwiderhandelt oder
Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen § 26
einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
die Nachprüfung (§ 26) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.
Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Täter seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Täter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Abkürzung
MOG 2021
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Direktzahlung zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder
einer nach § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 4 Z 3 oder § 22 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder
einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, oder
Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, zuwiderhandelt oder
Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen § 26
einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
die Nachprüfung (§ 26) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.
Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Täter seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Täter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Abkürzung
MOG 2021
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Fördermittel zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP Strategieplans, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder
einer nach § 6d, § 6e, § 6g, § 7, § 8d, § 8f, § 8g, § 9, § 10, § 11, § 11a, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 4 Z 3 oder § 22 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder
einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, oder
Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP Strategieplans enthalten sind, zuwiderhandelt oder
Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP Strategieplans oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen § 23 oder § 26
einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
die Nachprüfung (§ 26) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP Strategieplans nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.
Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Täter seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Täter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Abkürzung
MOG 2021
Verfall und Beschlagnahme
§ 30a. (1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.
(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.
Abkürzung
MOG 2021
Verfall und Beschlagnahme
§ 30a. (1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.
(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
Abkürzung
MOG 2021
Einvernehmen
§ 31. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden sowie in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.
Abkürzung
MOG 2021
Einvernehmen
§ 31. Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Abkürzung
MOG 2021
Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1: Verfassungsbestimmung
Schlussbestimmung
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 1 mit 1. Jänner 2005,
hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
(Verfassungsbestimmung) Art. I des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, Art. I und Art. II § 53a Abs. 1 der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, Art. I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 329, Art. I der 4. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 557, Art. I, Art. III Abs. 7 und 5, Art. IV Abs. 3 und Art. VI Abs. 1 Z 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138, Art. I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 324, Art. I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 578, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1989, BGBl. Nr. 357, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 424, Art. I und IV der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380, Art. I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 396, Art. I und Art. III Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 373, Art. I, Art. II § 53a Abs. 2 und § 91c Abs. 1 Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1993, BGBl. Nr. 969, Art. I sowie Art. II § 53a Abs. 3, § 91d Z 3, § 93, § 96 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Z 2 und § 121 Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 298, und Art. I § 93 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. I Nr. 108/2001 und
das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.
(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Abkürzung
MOG 2021
Schlussbestimmung
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007
in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.
(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Abkürzung
MOG 2021
Schlussbestimmung
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007
in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.
(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß § 11 im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß § 7 Abs. 1 und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.
Abkürzung
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Schlussbestimmung
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
hinsichtlich § 8 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2005 und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007
in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl. I Nr. 108/2001 sowie den Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006.
(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß § 11 im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß § 7 Abs. 1 und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.
(4) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Verordnungen gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) Auf Sachverhalte,
die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 und
die sich bis zum 31. Dezember 2008 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008
weiterhin anzuwenden. Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2009 verwirklicht haben, ist § 8 mit Ausnahme des Abs. 2 Z 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind.
Abkürzung
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Schlussbestimmung
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
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