Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2007-11-01
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 2009-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 369
Änderungshistorie JSON API

(3) Ein Rechtsträger darf sich auf die von seinen Kunden übermittelten Informationen verlassen, es sei denn, er weiß oder müsste wissen, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.

Abkürzung

WAG 2007

Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen

§ 44. (1) Ein Rechtsträger, der Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, hat Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der Produkte oder Dienstleistungen, seine finanziellen Verhältnisse und seine Anlageziele einzuholen, damit er dem Kunden für ihn geeignete Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente empfehlen kann.

(2) Diese Informationen müssen es dem Rechtsträger ermöglichen, die wesentlichen Fakten in Bezug auf den Kunden zu erfassen. Der Rechtsträger muss unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Dienstleistung nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen können, dass das Geschäft, das im Rahmen der Anlageberatung dem Kunden empfohlen oder das im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, die folgenden Anforderungen erfüllt:

1.

Es entspricht den Anlagezielen des Kunden;

2.

etwaige mit dem Geschäft einhergehende Anlagerisiken sind für den Kunden, seinen Anlagezielen entsprechend, finanziell tragbar und

3.

der Kunde kann die mit dem Geschäft oder der Verwaltung seines Portfolios einhergehenden Risiken aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen verstehen.

(3) Die Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden haben – soweit relevant – Informationen über Herkunft und Höhe seines regelmäßigen Einkommens, seine Vermögenswerte einschließlich der liquiden Vermögenswerte, Anlagen und Immobilienbesitz sowie seine regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen zu umfassen.

(4) Die Informationen über die Anlageziele des Kunden haben – soweit relevant – Informationen über den Zeitraum, in dem der Kunde die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, sein Risikoprofil und den Zweck der Anlage zu umfassen.

(5) Sofern ein Rechtsträger bei der Erbringung von Dienstleistungen in Form der Anlageberatung oder Portfolioverwaltung die gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen nicht erhält, darf er dem Kunden keine Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente empfehlen.

(6) Erbringt ein Rechtsträger für einen professionellen Kunden eine Dienstleistung gemäß Abs. 1, so ist er berechtigt, davon auszugehen, dass der Kunde in Bezug auf die Produkte, Geschäfte und Dienstleistungen, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne von Abs. 2 Z 3 verfügt. Besteht die Dienstleistung in einer Anlageberatung für einen professionellen Kunden gemäß § 58 Abs. 2, ist der Rechtsträger für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 berechtigt, davon auszugehen, dass etwaige mit dem Vorgang einhergehende Anlagerisiken für den Kunden, seinen Anlagezielen entsprechend, finanziell tragbar sind.

Abkürzung

WAG 2007

Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen

§ 45. (1) Die Rechtsträger haben bei der Erbringung von anderen, als den in § 44 Abs. 1 genannten, Wertpapierdienstleistungen vom Kunden Informationen zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder vom Kunden gewünschten Produkte oder Dienstleistungen einzuholen, um beurteilen zu können, ob diese für den Kunden angemessen sind. Dabei hat der Rechtsträger zu berücksichtigen, ob der betreffende Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen oder gewünschten Produkten oder Dienstleistungen zu verstehen.

(2) Gelangt der Rechtsträger aufgrund der gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, so warnt er den Kunden. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

(3) Falls der Kunde die in Abs. 1 genannten Informationen nicht erteilt oder unzureichende Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen erteilt, hat der Rechtsträger den Kunden zu warnen, dass er ohne diese Informationen nicht beurteilen kann, ob die angebotenen oder gewünschten Produkte oder Dienstleistungen für ihn angemessen sind. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

(4) Erbringt ein Rechtsträger für einen professionellen Kunden eine Dienstleistung gemäß Abs. 1, so ist er berechtigt, davon auszugehen, dass dieser über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den Produkten, Geschäften und Dienstleistungen, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, zu erfassen.

Abkürzung

WAG 2007

Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen

§ 46. Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß § 45 Abs. 1 einzuholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Dienstleistungen beziehen sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7;

2.

die Dienstleistungen werden auf Veranlassung des Kunden erbracht;

3.

der Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistungen die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß § 45 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;

4.

der Rechtsträger kommt seinen Pflichten gemäß den §§ 34 und 35 nach.

Abkürzung

WAG 2007

Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

§ 47. (1) Ein Rechtsträger hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt.

(2) Ein Rechtsträger, der für einen Privatkunden erstmals eine Wertpapierdienstleistung erbringt, die keine Anlageberatung darstellt, hat mit diesem eine Rahmenvereinbarung abzuschließen und auf einem dauerhaften Datenträger festzuhalten. In dieser Rahmenvereinbarung sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festzulegen.

(3) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Sinne des Abs. 1 und 2 können durch Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte festgelegt werden.

Abkürzung

WAG 2007

8.

Abschnitt

Berichtspflichten gegenüber den Kunden

Berichtspflicht

§ 48. Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachten Dienstleistungen zu berichten. Diese Berichte haben die Kosten zu enthalten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

Berichtspflichten bei der Ausführung von Aufträgen außerhalb der Portfolioverwaltung

§ 49. (1) Ein Rechtsträger, der im Namen eines Kunden einen Auftrag außerhalb der Portfolioverwaltung ausgeführt hat, hat dem Kunden

1.

unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des Auftrags zu übermitteln und

2.

sofern der Auftrag einen Privatkunden betrifft, diesem schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder – sofern er die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Bankarbeitstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung der Auftragsausführung zu übermitteln. Diese Mitteilung hat die Angaben – soweit relevant – gemäß Anlage 1 zu § 49, gegebenenfalls unter Beachtung von Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, zu enthalten. Der Rechtsträger kann dem Kunden die Angaben unter Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn er eine Erläuterung der verwendeten Codes beifügt.

Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.

Z 1 und Z 2 sind nicht anzuwenden, wenn sich Aufträge, die für Kunden ausgeführt werden, auf Anleihen zur Finanzierung von Hypothekarkreditverträgen mit diesen Kunden beziehen. In diesem Fall ist das Geschäft spätestens einen Monat nach Auftragsausführung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hypothekendarlehens zu melden.

(2) Auf Anfrage sind dem Kunden über die Anforderungen gemäß Abs. 1 hinaus Informationen über den Stand seines Auftrags zu übermitteln.

(3) Ein Rechtsträger hat bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Privatkunden über Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Z 35 lit. a und b BWG entweder gemäß Abs. 1 Z 2 zu verfahren oder dem Privatkunden mindestens alle sechs Monate die in der Anlage 1 zu § 49 genannten Informationen zu übermitteln.

Abkürzung

WAG 2007

Berichtspflichten bei der Ausführung von Aufträgen außerhalb der Portfolioverwaltung

§ 49. (1) Ein Rechtsträger, der im Namen eines Kunden einen Auftrag außerhalb der Portfolioverwaltung ausgeführt hat, hat dem Kunden

1.

unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des Auftrags zu übermitteln und

2.

sofern der Auftrag einen Privatkunden betrifft, diesem schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder – sofern er die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Bankarbeitstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung der Auftragsausführung zu übermitteln. Diese Mitteilung hat die Angaben – soweit relevant – gemäß Anlage 1 zu § 49, gegebenenfalls unter Beachtung von Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, zu enthalten. Der Rechtsträger kann dem Kunden die Angaben unter Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn er eine Erläuterung der verwendeten Codes beifügt.

Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.

Z 1 und Z 2 sind nicht anzuwenden, wenn sich Aufträge, die für Kunden ausgeführt werden, auf Anleihen zur Finanzierung von Hypothekarkreditverträgen mit diesen Kunden beziehen. In diesem Fall ist das Geschäft spätestens einen Monat nach Auftragsausführung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hypothekendarlehens zu melden.

(2) Auf Anfrage sind dem Kunden über die Anforderungen gemäß Abs. 1 hinaus Informationen über den Stand seines Auftrags zu übermitteln.

(3) Ein Rechtsträger hat bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Privatkunden über Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 entweder gemäß Abs. 1 Z 2 zu verfahren oder dem Privatkunden mindestens alle sechs Monate die in der Anlage 1 zu § 49 genannten Informationen zu übermitteln.

Abkürzung

WAG 2007

Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung

§ 50. (1) Ein Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt, hat dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden. Eine periodische Aufstellung, die an Privatkunden übermittelt wird, hat – soweit relevant – die Angaben gemäß Anlage 1 zu § 50 zu enthalten.

(2) Privatkunden hat der Rechtsträger die in Abs. 1 genannte periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln. Dies gilt nicht, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:

1.

Auf Verlangen ist einem Privatkunden die periodische Aufstellung alle drei Monate zu übermitteln; ein Rechtsträger hat einen Privatkunden auf dieses Recht hinzuweisen;

2.

die periodische Aufstellung ist dem Privatkunden einmal alle zwölf Monate vorzulegen, wenn diesem gemäß Abs. 3 Z 2 über jedes ausgeführte Geschäft einzeln berichtet wird;

3.

die periodische Aufstellung ist mindestens einmal monatlich zu übermitteln, sofern der Vertrag über die Portfolioverwaltung zwischen dem Rechtsträger und dem Privatkunden ein kreditfinanziertes Portfolio zulässt.

(3) Der Rechtsträger hat auf Verlangen des Kunden für jedes einzelne ausgeführte Geschäft

1.

einem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 und

2.

einem Privatkunden die Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung gemäß § 49 Abs. 1 Z 2

(4) Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Geschäften im Rahmen der Portfolioverwaltung für Privatkunden und der Führung von Privatkundenkonten, die eine ungedeckte Position bei einem Geschäft mit Eventualverbindlichkeiten enthalten, dem Privatkunden auch Verluste mitzuteilen, die einen etwaigen, zuvor zwischen dem Rechtsträger und dem Privatkunden vereinbarten Schwellenwert übersteigen. Diese Mitteilung hat spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder – falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird – am Ende des folgenden Geschäftstags zu erfolgen.

Abkürzung

WAG 2007

Berichtspflichten für Rechtsträger, die Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder halten

§ 51. (1) Ein Rechtsträger hat jedem Kunden, für den er Finanzinstrumente oder Gelder hält oder verwaltet, mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung dieses Rechtsträgers oder eines depotführenden Kreditinstituts übermittelt worden. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, die nicht im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Z 5 oder 7 BWG oder sonstigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 2 stehen, sind nicht in die Aufstellung aufzunehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte enthält folgende Informationen:

1.

Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die der Rechtsträger am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält;

2.

Angaben darüber, inwieweit Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gewesen sind und

3.

Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugeflossen sind.

(3) Die Aufstellung der Kundenvermögenswerte gemäß Abs. 1 kann in die periodische Aufstellung einbezogen werden, die dem Kunden gemäß § 50 Abs. 1 übermittelt wird.

Abkürzung

WAG 2007

9.

Abschnitt

Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen

Bestmögliche Durchführung

§ 52. (1) Ein Rechtsträger, der

1.

Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten für seine Kunden ausführt oder die Aufträge bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Z 2 oder 3 selbst ausführt,

2.

bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen andere Einrichtungen mit der Ausführung von Aufträgen beauftragt, denen Anlageentscheidungen des Rechtsträgers zugrunde liegen, für den Kunden mit Finanzinstrumenten zu handeln, oder

3.

bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten Aufträge an andere Einrichtungen zur Ausführung weiterleitet,

(2) Bei der Erstellung der Durchführungspolitik sind alle zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses relevanten Aspekte, insbesondere der Kurs, die Kosten, die Schnelligkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung des Umfangs sowie die Art des Auftrages, zu berücksichtigen. Diese Aspekte sind unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien zu gewichten:

1.

Merkmale des Kunden und dessen Einstufung als Privatkunde oder als professioneller Kunde,

2.

Merkmale des Kundenauftrags,

3.

Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind und

4.

Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

(3) Die Durchführungspolitik hat jedenfalls auch die nachstehend angeführten Informationen zu enthalten:

1.

hinsichtlich des Abs. 1 Z 1 für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Ausführungsplätzen, an denen der Rechtsträger Aufträge seiner Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Es sind zumindest die Ausführungsplätze zu nennen, an denen der Rechtsträger gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann;

2.

hinsichtlich des Abs. 1 Z 2 und 3 für jede Gattung von Finanzinstrumenten die Einrichtungen, bei denen der Rechtsträger Aufträge platziert oder an die er Aufträge zur Ausführung übermittelt. Die von diesen Einrichtungen für die Auftragsausführung getroffenen Vorkehrungen müssen den Rechtsträger in die Lage versetzen, bei der Platzierung oder Übermittlung von Aufträgen an eine solche Einrichtung seinen in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten nachzukommen.

(4) Ein Rechtsträger erfüllt seine Verpflichtungen gemäß Abs. 1, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für einen Kunden zu erreichen, wenn dieser im Fall des Abs. 1 Z 1 einen Auftrag oder einen bestimmten Teil desselben nach den ausdrücklichen Weisungen, die der Kunde in Bezug auf den Auftrag oder den bestimmten Teil desselben erteilt hat, ausführt oder im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 bei der Platzierung eines Auftrags bei einer anderen Einrichtung oder seiner Übermittlung an diese Einrichtung zur Ausführung speziellen Weisungen des Kunden folgt.

(5) Betreffend die Ausführung von Aufträgen im Sinne des Abs. 1 Z 1 hat ein Rechtsträger außerdem Folgendes einzuhalten:

1.

Sofern in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, dass Aufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF ausgeführt werden dürfen, hat der Rechtsträger seine Kunden auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Bevor ein Rechtsträger Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF ausführt, hat er die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese Zustimmung kann entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden;

2.

kann ein Auftrag zum Kauf eines Finanzinstruments an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, so müssen – um die in der Durchführungspolitik des Rechtsträgers angeführten und zur Ausführung des Auftrags geeigneten Ausführungsplätze für den Kunden miteinander vergleichbar und bewertbar zu machen – die Provisionen des Rechtsträgers und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse einer bestmöglichen Ausführung in diese Bewertung einfließen;

3.

die Provisionen dürfen nicht in einer Weise strukturiert oder in Rechnung gestellt werden, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätze bewirkt.

(6) Auf Anfrage eines Kunden hat der Rechtsträger nachzuweisen, dass er die Aufträge in Einklang mit seiner Durchführungspolitik durchgeführt hat.

Abkürzung

WAG 2007

Organisatorische Vorschriften über die Durchführungspolitik

§ 53. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Durchführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Durchführungspolitik einzuholen und hat seinen Kunden wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen und seiner Durchführungspolitik mitzuteilen.

(2) Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Durchführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Hinsichtlich des § 52 Abs. 1 Z 1 hat der Rechtsträger insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Durchführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Durchführungspolitik geändert werden müssen. Hinsichtlich des § 52 Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Rechtsträger insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in der Durchführungspolitik genannten Einrichtungen regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf etwaige Mängel zu beheben.

(3) Zusätzlich hat ein Rechtsträger seine Vorkehrungen und seine Durchführungspolitik einmal jährlich zu überprüfen. Eine derartige Überprüfung ist auch immer dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit des Rechtsträgers beeinträchtigt, im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 bei der Ausführung seiner Kundenaufträge an den in der Durchführungspolitik genannten Plätzen weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen oder im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 und 3 für seine Kunden auch weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Abkürzung

WAG 2007

Besondere Vorschriften für Privatkunden

§ 54. (1) Führt ein Rechtsträger eine Dienstleistung im Sinne des § 52 Abs. 1 für einen Privatkunden durch, so hat er das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Gesamtentgelts zu bestimmen. Dieses umfasst den Preis für das Finanzinstrument und die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten. Diese Kosten umfassen alle dem Kunden entstehenden Auslagen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, einschließlich Ausführungsplatzgebühren, Clearing- und Abwicklungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren, die an Dritte gezahlt werden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

(2) Ein Rechtsträger hat einem Privatkunden rechtzeitig vor Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 52 Abs. 1 folgende Angaben zu seiner Durchführungspolitik zu übermitteln:

1.

eine Darlegung der relativen Bedeutung, die der Rechtsträger den in § 52 Abs. 2 angeführten Aspekten und Kriterien beimisst, oder eine Darlegung der Art und Weise, in der der Rechtsträger die relative Bedeutung dieser Aspekte bestimmt;

2.

ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, auf die sich der Rechtsträger weitgehend stützt, damit er pflichtgemäß alle angemessenen Maßnahmen treffen kann, um bei der Ausführung von Kundenaufträgen gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen;

3.

eine klare und deutliche Warnung, dass eine Weisung des Privatkunden gemäß § 52 Abs. 4 den Rechtsträger davon abhalten kann, hinsichtlich der von der Weisung erfassten Elemente die Maßnahmen zu treffen, die dieser im Rahmen seiner Durchführungspolitik festgelegt und umgesetzt hat, um bei der Durchführung der Dienstleistungen im Sinne des § 52 Abs. 1 das bestmögliche Ergebnis zu erzielen; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

Abkürzung

WAG 2007

10.

Abschnitt

Bearbeitung von Kundenaufträgen

Allgemeine Bestimmungen

§ 55. (1) Ein Rechtsträger hat bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen

1.

Verfahren und Systeme anzuwenden, welche die unverzügliche, redliche und rasche Abwicklung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen oder den Handelsinteressen des Rechtsträgers gewährleisten; diese Verfahren oder Systeme ermöglichen es, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Rechtsträger ausgeführt werden;

2.

sicherzustellen, dass die Kundenaufträge unverzüglich korrekt registriert und zugeordnet werden;

3.

vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich ausführen, es sei denn die Art des Auftrags oder die vorherrschenden Marktbedingungen machen das unmöglich oder im Interesse des Kunden ist anderweitig zu handeln, und

4.

einen Privatkunden unverzüglich nach Kenntnis über alle wesentlichen Schwierigkeiten, die die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen, zu informieren.

(2) Wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt, haben Rechtsträger bei Kundenlimitaufträgen in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn die Aufträge zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie diese unverzüglich und auf eine Art und Weise veröffentlichen, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist. Ein Rechtsträger erfüllt diese Pflicht, wenn er die Kundenlimitaufträge an einen geregelten Markt oder ein MTF gemäß Art. 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 weiterleitet. Die FMA kann mit Verordnung von dieser Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Limitauftrags absehen, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr groß ist.

(3) Ist ein Rechtsträger für die Überwachung oder Organisation der Abwicklung eines ausgeführten Auftrags verantwortlich, so trifft er alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder, die zur Abwicklung des ausgeführten Auftrags eingegangen sind, unverzüglich und korrekt auf das Konto des jeweiligen Kunden gebucht werden.

(4) Ein Rechtsträger darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden Kundenaufträgen nicht missbrauchen und hat alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs derartiger Informationen durch seine relevanten Personen zu treffen.

Abkürzung

WAG 2007

Zusammenlegung und Zuordnung von Aufträgen

§ 56. (1) Ein Rechtsträger darf einen Kundenauftrag oder ein Geschäft für eigene Rechnung mit einem anderen Kundenauftrag nur zusammen bearbeiten, wenn

1.

es nicht zu erwarten ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge und Geschäfte für jeden Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt nachteilig ist;

2.

jedem Kunden, dessen Auftrag mit anderen Aufträgen und Geschäften zusammengelegt werden soll, mitgeteilt wird, dass eine derartige Zusammenlegung in Bezug auf einen bestimmten Auftrag nachteilig sein kann und

3.

Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen festgelegt und wirksam umgesetzt werden, die die redliche Zuordnung zusammengelegter Aufträge und Geschäfte auch im Hinblick darauf regeln, wie das Volumen und der Preis von Aufträgen die Zuordnung und Teilbearbeitung von Aufträgen bestimmen.

(2) Ein Rechtsträger, der einen Auftrag mit anderen Kundenaufträgen zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat die verbundenen Geschäfte gemäß seinen Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen zu verteilen.

Abkürzung

WAG 2007

Zusammenlegung und Zuordnung von Geschäften für eigene Rechnung

§ 57. (1) Die Rechtsträger, die mit Kundenaufträgen zusammengelegte Geschäfte für eigene Rechnung tätigen, dürfen bei der Zuordnung der verbundenen Abschlüsse nicht in einer für einen Kunden nachteiligen Weise verfahren.

(2) Ein Rechtsträger, der einen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat bei der Zuordnung der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber seinen Eigengeschäften Vorrang einzuräumen. Kann der Rechtsträger jedoch schlüssig darlegen, dass er den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu gleichen günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann er das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit seinen in § 56 Abs. 1 Z 3 genannten Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen anteilsmäßig verteilen.

(3) Die Rechtsträger haben gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 im Rahmen ihrer Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen Verfahren vorzusehen, die verhindern, dass die Neuzuordnung von Geschäften für eigene Rechnung, die zusammen mit Kundenaufträgen ausgeführt werden, für den Kunden nachteilig ist.

11.

Abschnitt

Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien

Professionelle Kunden

§ 58. (1) Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß § 59 auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.

(2) Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:

1.

die nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:

a)

Kreditinstitute,

b)

Wertpapierfirmen,

c)

sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,

d)

Versicherungsgesellschaften,

e)

Organismen für Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,

f)

Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,

g)

Warenhändler und Warenderivate-Händler,

h)

Lokale Firmen im Sinne von § 2 Z 14,

i)

sonstige institutionelle Anleger;

2.

andere als in Z 1 genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,

b)

einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,

c)

Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;

3.

Zentralstaaten gemäß § 2 Z 5a BWG, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;

4.

Zentralbanken gemäß § 2 Z 9a BWG sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

5.

andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

(3) Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Abs. 2 genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes vereinbaren. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Abs. 4 zu informieren.

(4) Ein Rechtsträger kann mit einem professionellen Kunden gemäß Abs. 2 auf dessen Wunsch vereinbaren, dass dieser als Privatkunde eingestuft wird. Die Vereinbarung zur Einstufung des professionellen Kunden als Privatkunde bedarf der Schriftform. In dieser Vereinbarung ist ausdrücklich festzulegen, für welche Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanzinstrumente die Einstufung als Privatkunde gilt. Ein Rechtsträger ist berechtigt, auch ohne ausdrücklichen Wunsch des professionellen Kunden diesen als Privatkunden zu behandeln.

11.

Abschnitt

Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien

Professionelle Kunden

§ 58. (1) Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß § 59 auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.

(2) Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:

1.

die nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:

a)

Kreditinstitute,

b)

Wertpapierfirmen,

c)

sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,

d)

Versicherungsgesellschaften,

e)

Organismen für Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,

f)

Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,

g)

Warenhändler und Warenderivate-Händler,

h)

Lokale Firmen im Sinne von § 2 Z 14,

i)

sonstige institutionelle Anleger;

2.

andere als in Z 1 genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,

b)

einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,

c)

Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;

3.

Zentralstaaten, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;

4.

Zentralbanken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

5.

andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

(3) Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Abs. 2 genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes vereinbaren. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Abs. 4 zu informieren.

(4) Ein Rechtsträger kann mit einem professionellen Kunden gemäß Abs. 2 auf dessen Wunsch vereinbaren, dass dieser als Privatkunde eingestuft wird. Die Vereinbarung zur Einstufung des professionellen Kunden als Privatkunde bedarf der Schriftform. In dieser Vereinbarung ist ausdrücklich festzulegen, für welche Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanzinstrumente die Einstufung als Privatkunde gilt. Ein Rechtsträger ist berechtigt, auch ohne ausdrücklichen Wunsch des professionellen Kunden diesen als Privatkunden zu behandeln.

Abkürzung

WAG 2007

11.

Abschnitt

Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien

Professionelle Kunden

§ 58. (1) Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß § 59 auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.

(2) Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:

1.

die nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:

a)

Kreditinstitute,

b)

Wertpapierfirmen,

c)

sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,

d)

Versicherungsgesellschaften,

e)

Organismen für Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,

f)

Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,

g)

Warenhändler und Warenderivate-Händler,

h)

Lokale Firmen im Sinne von § 2 Z 14,

i)

sonstige institutionelle Anleger;

2.

andere als in Z 1 genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,

b)

einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,

c)

Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;

3.

Zentralstaaten, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;

4.

Zentralbanken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

5.

andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

(3) Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Abs. 2 genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes vereinbaren. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Abs. 4 zu informieren.

(4) Ein Rechtsträger kann mit einem professionellen Kunden gemäß Abs. 2 auf dessen Wunsch vereinbaren, dass dieser als Privatkunde eingestuft wird. Die Vereinbarung zur Einstufung des professionellen Kunden als Privatkunde bedarf der Schriftform. In dieser Vereinbarung ist ausdrücklich festzulegen, für welche Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanzinstrumente die Einstufung als Privatkunde gilt. Ein Rechtsträger ist berechtigt, auch ohne ausdrücklichen Wunsch des professionellen Kunden diesen als Privatkunden zu behandeln.

Abkürzung

WAG 2007

§ 59. (1) Andere als die in § 58 genannten Kunden, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts und Privatkunden, können bei dem Rechtsträger die Einstufung und Behandlung als professionelle Kunden im Sinne von § 58 Abs. 1 beantragen. Auf diese Kunden finden dann die für Privatkunden geltenden Schutzbestimmungen keine Anwendung mehr.

(2) Die Einstufung und Behandlung eines Kunden im Sinne von Abs. 1 als professioneller Kunde ist nur zulässig, wenn

1.

der Kunde dem Rechtsträger schriftlich mitteilt, dass er generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchte;

2.

der Rechtsträger den Kunden schriftlich klar darauf hinweist, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte er gegebenenfalls durch die Einstufung als professioneller Kunde verliert;

3.

der Kunde schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigt, dass er sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst ist;

4.

der Rechtsträger sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht, und

5.

auf Grund der Beurteilung gemäß Z 4 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Der Kunde hat an dem relevanten Markt innerhalb der letzten vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt,

b)

das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden einschließlich seiner Bankguthaben übersteigt den Wert von 500 000 Euro,

c)

der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.

(3) Der Rechtsträger hat zweckmäßige schriftliche Leitlinien festzulegen und Verfahren einzuführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden. Der Rechtsträger hat durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 erfüllt, bevor einem Antrag im Sinne von Abs. 1 stattgegeben wird; dabei darf nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Kunde über Marktkenntnisse und erfahrungen verfügt, die denen der professionellen Kunden nach § 58 Abs. 2 vergleichbar sind.

(4) Ein professioneller Kunde hat den Rechtsträger über alle Änderungen zu informieren, die seine Einstufung beeinflussen könnten. Der Rechtsträger hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Kunde nicht mehr die Voraussetzungen für die Einstufung als professioneller Kunde erfüllt.

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

§ 60. (1) Rechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne die Bestimmungen der §§ 36 und 38 bis 57 auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.

(2) Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 sind die in § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in § 58 Abs. 2 Z 1 lit. g bis i genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 und 14 sind geeignete Gegenparteien. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat.

(3) Eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 2 eingestufte Rechtspersönlichkeit kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung des Abs. 1 verlangen. Der Rechtsträger hat die betreffende geeignete Gegenpartei auf ihren Antrag als professionellen Kunden zu behandeln, sofern diese nicht ausdrücklich eine Behandlung als Privatkunde verlangt. Verlangt die betreffende geeignete Gegenpartei hingegen ausdrücklich, als Privatkunde behandelt zu werden, ist § 58 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Der Rechtsträger darf eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 2 eingestufte Rechtspersönlichkeit auch von sich aus als professionellen Kunden oder als Privatkunden behandeln.

(4) Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 kann der Rechtsträger ein Unternehmen für diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte vom Rechtsträger als geeignete Gegenpartei einstufen, für die es als professioneller Kunde behandelt werden kann, sofern dieses Unternehmen die nachstehenden Bedingungen erfüllt:

1.

Die Erfordernisse für eine Einstufung als professioneller Kunde gemäß § 59 müssen erfüllt sein und

2.

das Unternehmen muss eine Einstufung als geeignete Gegenpartei bei dem Rechtsträger beantragen.

(5) Eine Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in einem Drittland hat, ist eine geeignete Gegenpartei, sofern diese den in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig ist oder die in Abs. 4 genannten Bedingungen erfüllt.

Abkürzung

WAG 2007

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

§ 60. (1) Rechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne die Bestimmungen der §§ 36 und 38 bis 57 auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.

(2) Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 sind die in § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in § 58 Abs. 2 Z 1 lit. i genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat.

(3) Eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 2 eingestufte Rechtspersönlichkeit kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung des Abs. 1 verlangen. Der Rechtsträger hat die betreffende geeignete Gegenpartei auf ihren Antrag als professionellen Kunden zu behandeln, sofern diese nicht ausdrücklich eine Behandlung als Privatkunde verlangt. Verlangt die betreffende geeignete Gegenpartei hingegen ausdrücklich, als Privatkunde behandelt zu werden, ist § 58 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Der Rechtsträger darf eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 2 eingestufte Rechtspersönlichkeit auch von sich aus als professionellen Kunden oder als Privatkunden behandeln.

(4) Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 kann der Rechtsträger ein Unternehmen für diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte vom Rechtsträger als geeignete Gegenpartei einstufen, für die es als professioneller Kunde behandelt werden kann, sofern dieses Unternehmen die nachstehenden Bedingungen erfüllt:

1.

Die Erfordernisse für eine Einstufung als professioneller Kunde gemäß § 59 müssen erfüllt sein und

2.

das Unternehmen muss eine Einstufung als geeignete Gegenpartei bei dem Rechtsträger beantragen.

(5) Eine Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in einem Drittland hat, ist eine geeignete Gegenpartei, sofern diese den in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig ist oder die in Abs. 4 genannten Bedingungen erfüllt.

Abkürzung

WAG 2007

Information über die Kundeneinstufung

§ 61. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über ihre Einstufung als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei zu unterrichten, sobald er aufgrund dieses Bundesgesetzes eine Einstufung vorgenommen hat.

(2) Ein Rechtsträger hat seine Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zu unterrichten, ob eine Möglichkeit, eine andere Einstufung zu verlangen, besteht, und über jegliche sich daraus ergebende Einschränkung des Kundenschutzniveaus zu informieren.

Abkürzung

WAG 2007

12.

Abschnitt

Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte

Unerbetene Nachrichten

§ 62. Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Z 6 genannten Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG richtet sich nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

Abkürzung

WAG 2007

Haustürgeschäfte

§ 63. (1) Die in § 15 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1 Z 6 genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

1.

einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder

2.

von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

Abkürzung

WAG 2007

3.

Hauptstück

1.

Abschnitt

Melde- und Veröffentlichungspflichten

Meldepflichten

§ 64. (1) Meldepflichtige Institute haben der FMA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten (Abs. 2) unverzüglich, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag gemäß Abs. 3 zu melden. Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten gemäß den §§ 9 ff BWG und inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1,

3.

die Oesterreichische Nationalbank und

4.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG).

(2) Meldepflichtige Instrumente sind alle Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6, die zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder, sofern es sich nicht um Anteile an Kapitalanlagefonds handelt, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob dieses Geschäft an einem geregelten Markt abgeschlossen oder abgewickelt wurde. Meldepflichtige Instrumente im Sinne dieser Bestimmung sind auch solche Instrumente, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn ihr Wert von einer Aktie oder von einem aktienähnlichen Wertpapier abhängt, sofern diese Aktie oder dieses aktienähnliche Wertpapier entweder zum Handel an einem inländischen geregelten Markt zugelassen ist oder für diese Aktie oder dieses aktienähnliche Wertpapier ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem inländischen geregelten Markt gestellt wurde, oder wenn ihr Wert von einem Derivat auf eine solche Aktie oder ein solches aktienähnliches Wertpapier abhängt.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben die in Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Angaben in Bezug auf die jeweilige Kategorie des meldepflichtigen Instruments zu beinhalten und sind in elektronisch lesbarer Form unter Einhaltung der in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien zu übermitteln. Einzelne Meldeinhalte können ganz oder teilweise entfallen, wenn die FMA gegenüber dem meldepflichtigen Institut eine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 abgegeben hat.

(4) Die FMA hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Angaben unter Einhaltung der in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorgesehenen Bestimmungen an die in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Stellen zu übermitteln und ihrerseits Vorkehrungen für den Austausch der Meldungen mit anderen zuständigen Behörden zu treffen.

(5) Die FMA ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen können geregelt werden:

1.

die Verwendung von Datenträgern zur Übermittlung von meldepflichtigen Daten, wenn die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Anforderungen erfüllt werden;

2.

zusätzliche meldepflichtige Angaben hinsichtlich meldepflichtiger Instrumente, sofern die Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorliegen;

3.

Angaben, die gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Identifizierung von Kunden dienen, für die das meldepflichtige Institut das Geschäft ausgeführt hat;

4.

die Zulassung von Melde- oder Abwicklungssystemen, sofern diese Systeme die in Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die FMA weitergeleitet werden, die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 10 und 11 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, entsprochen wird;

5.

bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auch durch einen geregelten Markt oder ein MTF, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;

(6) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der FMA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

Abkürzung

WAG 2007

Veröffentlichungen nach dem Handel

§ 65. (1) Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern, die für eigene Rechnung oder für Rechnung von Kunden Geschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF tätigen, haben den Umfang der Geschäfte, den Kurs und den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses sowie weitere Informationen gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 nach Maßgabe der Art. 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen. Diese Informationen sind so weit wie möglich in Echtzeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in einer Weise zu veröffentlichen, die den anderen Marktteilnehmern einen leichten Zugang zu diesen Informationen ermöglicht.

(2) Mit Bewilligung der FMA können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Abs. 1, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlicht und die dafür notwendigen Vorkehrungen vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Die getroffenen Vorkehrungen sind zu veröffentlichen. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 66. (1) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet der Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sämtliche relevante Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie für eigene Rechnung oder für Kunden getätigt haben, aufzuzeichnen. Bei Geschäften, die auf Rechnung von Kunden getätigt wurden, müssen Aufzeichnungen die zur Identifikation von Kunden erforderlichen Angaben enthalten; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Aufbewahrung gemäß § 40 Abs. 3 BWG erfolgt und die Aufzeichnungen der FMA auf Anfrage jeder Zeit unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der FMA bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

WAG 2007

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 66. (1) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet der Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sämtliche relevante Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie für eigene Rechnung oder für Kunden getätigt haben, aufzuzeichnen. Bei Geschäften, die auf Rechnung von Kunden getätigt wurden, müssen Aufzeichnungen die zur Identifikation von Kunden erforderlichen Angaben enthalten; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Aufbewahrung gemäß § 21 FM-GwG erfolgt und die Aufzeichnungen der FMA auf Anfrage jeder Zeit unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der FMA bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

2.

Abschnitt

Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)

Handel und Abschluss von Geschäften über MTF

§ 67. (1) Die Betreiber eines MTF haben transparente und nicht-diskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF haben insbesondere

1.

über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:

a)

Regeln, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;

b)

Regeln über die Berechtigung zur Handelsteilnahme im MTF;

2.

die Nutzer ihres Systems klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;

3.

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb des MTF geschlossenen Geschäfte zu erleichtern;

4.

für ihre Systeme auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, um die Einhaltung der Regeln des MTF durch dessen Handelsteilnehmer regelmäßig zu überwachen;

5.

über Systeme zur Überwachung der von ihren Nutzern innerhalb ihrer Systeme abgeschlossenen Geschäfte zu verfügen, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.

(3) Die Betreiber eines MTF haben gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder den Zugang zu solchen Informationen zu ermöglichen, damit seine Nutzer sich ein Urteil sowohl über die Art der Nutzer als auch über die Art der gehandelten Instrumente bilden können.

(4) Auf Geschäfte, die nach den Regeln des MTF zwischen dessen Handelsteilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden, finden die §§ 36 bis 57 keine Anwendung. Führen Handelsteilnehmer eines MTF Aufträge für Kunden innerhalb des MTF aus, sind die §§ 36 bis 57 anzuwenden.

(5) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten über ein MTF gehandelt, ist der Emittent nicht verpflichtet, Informationen über das übertragbare Wertpapier für das MTF zu veröffentlichen.

(6) Die Betreiber eines MTF haben der FMA Verstöße im Sinne vom Abs. 2 Z 5 unverzüglich zu melden und dabei die einschlägigen Informationen zu übermitteln. Weiters haben diese Betreiber die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme zu unterstützen.

(7) Die Betreiber eines MTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

(8) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.

(9) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn

1.

eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;

2.

die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.

Abkürzung

WAG 2007

2.

Abschnitt

Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)

Handel und Abschluss von Geschäften über MTF

§ 67. (1) Die Betreiber eines MTF haben transparente und nicht-diskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF haben insbesondere

1.

über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:

a)

Regeln, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;

b)

Regeln über die Berechtigung zur Handelsteilnahme im MTF;

2.

die Nutzer ihres Systems klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;

3.

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb des MTF geschlossenen Geschäfte zu erleichtern;

3a. die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen, dass Finanzinstrumente am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist;

3b. Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wird;

3c. die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten;

4.

für ihre Systeme auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, um die Einhaltung der Regeln des MTF durch dessen Handelsteilnehmer regelmäßig zu überwachen;

5.

über Systeme zur Überwachung der von ihren Nutzern innerhalb ihrer Systeme abgeschlossenen Geschäfte zu verfügen, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.

(3) Die Betreiber eines MTF haben gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder den Zugang zu solchen Informationen zu ermöglichen, damit seine Nutzer sich ein Urteil sowohl über die Art der Nutzer als auch über die Art der gehandelten Instrumente bilden können.

(4) Auf Geschäfte, die nach den Regeln des MTF zwischen dessen Handelsteilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden, finden die §§ 36 bis 57 keine Anwendung. Führen Handelsteilnehmer eines MTF Aufträge für Kunden innerhalb des MTF aus, sind die §§ 36 bis 57 anzuwenden.

(5) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten über ein MTF gehandelt, ist der Emittent nicht verpflichtet, Informationen über das übertragbare Wertpapier für das MTF zu veröffentlichen.

(6) Die Betreiber eines MTF haben der FMA Verstöße im Sinne vom Abs. 2 Z 5 unverzüglich zu melden und dabei die einschlägigen Informationen zu übermitteln. Weiters haben diese Betreiber die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme zu unterstützen.

(7) Die Betreiber eines MTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

(8) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.

(9) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn

1.

eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;

2.

die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.

Abkürzung

WAG 2007

Vor- und Nachhandels-Transparenzvorschriften für MTF

§ 68. (1) Der Betreiber eines MTF hat für die in sein System einbezogenen Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die aktuellen Geld- und Briefkurse und das jeweilige Handelsvolumen zu diesen Kursen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten gemäß den Art. 17, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen.

(2) Der Betreiber eines MTF hat den Kurs, den Umfang und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf Aktien gemäß Abs. 1 abgeschlossen wurden, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und so weit wie möglich auf Echtzeitbasis und nach Maßgabe der Art. 27, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen, sofern diese Nachhandelsinformationen bezüglich der abgeschlossenen Geschäfte nicht über die Systeme eines geregelten Markts veröffentlicht werden.

(3) Die FMA ist ermächtigt, nach Maßgabe von Art. 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 1, insbesondere hinsichtlich Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, vorzusehen; bei der Erlassung der Verordnung hat die FMA auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.

(4) Die Betreiber von MTF können mit Bewilligung der FMA einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Abs. 2, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen und die dafür notwendigen Vorkehrungen vornehmen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Die Betreiber von MTF haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die getroffenen Vorkehrungen in geeigneter Weise zu informieren. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.

3.

Abschnitt

Systematische Internalisierer

Vorhandels-Transparenzvorschriften

§ 69. (1) Systematische Internalisierer haben verbindliche Kursofferten für die an einem geregelten Markt gehandelten Aktien zu veröffentlichen, für die sie systematische Internalisierung betreiben und für die es einen liquiden Markt gemäß Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 gibt; besteht kein liquider Markt, haben systematische Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Quotierungen anzubieten.

(2) Systematische Internalisierer können die Größe festlegen, zu der sie Kursofferten angeben. Jedes Angebot für eine Aktie hat einen verbindlichen Geld- oder Briefkurs zu umfassen, wobei die Größe bis zur Standardmarktgröße für die Aktienklasse, der die Aktie angehört, festgelegt werden kann. Der Kurs hat die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 widerzuspiegeln.

(3) Die Standardmarktgröße für jede Aktienklasse ist gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu ermitteln.

(4) Systematische Internalisierer haben ihre Kursangebote regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten gemäß den Art. 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen. Die Angebote können jederzeit aktualisiert werden und im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen zurückgezogen werden. Die Kursangebote sind den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekannt zu machen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.

(6) Die FMA hat als zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006

1.

einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die im Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktienklasse festzulegen und diese Informationen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen; Art. 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind anzuwenden;

2.

eine Liste sämtlicher liquider Aktien, für die sie zuständig ist, gemäß Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu erstellen und zu veröffentlichen.

(7) Ein Markt für jede Aktie besteht aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktie ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktie ein großes Volumen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 aufweisen.

Abkürzung

WAG 2007

3.

Abschnitt

Systematische Internalisierer

Vorhandels-Transparenzvorschriften

§ 69. (1) Systematische Internalisierer haben verbindliche Kursofferten für die an einem geregelten Markt gehandelten Aktien zu veröffentlichen, für die sie systematische Internalisierung betreiben und für die es einen liquiden Markt gemäß Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 gibt; besteht kein liquider Markt, haben systematische Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Quotierungen anzubieten.

(2) Systematische Internalisierer können die Größe festlegen, zu der sie Kursofferten angeben. Jedes Angebot für eine Aktie hat einen verbindlichen Geld- oder Briefkurs zu umfassen, wobei die Größe bis zur Standardmarktgröße für die Aktienklasse, der die Aktie angehört, festgelegt werden kann. Der Kurs hat die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 widerzuspiegeln.

(3) Die Standardmarktgröße für jede Aktienklasse ist gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu ermitteln.

(4) Systematische Internalisierer haben ihre Kursangebote regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten gemäß den Art. 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen. Die Angebote können jederzeit aktualisiert werden und im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen zurückgezogen werden. Die Kursangebote sind den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekannt zu machen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.

(6) Die FMA hat als zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006

1.

einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die im Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktienklasse festzulegen und diese Informationen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) zu übermitteln; Art. 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind anzuwenden;

2.

eine Liste sämtlicher liquider Aktien, für die sie zuständig ist, gemäß Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu erstellen und zu veröffentlichen.

(7) Ein Markt für jede Aktie besteht aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktie ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktie ein großes Volumen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 aufweisen.

Abkürzung

WAG 2007

Ausführung von Kundenaufträgen

§ 70. (1) Systematische Internalisierer haben die Aufträge von Kunden in Bezug auf Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen auszuführen. Bei Aufträgen von Privatkunden sind die §§ 52 bis 54 anzuwenden.

(2) Systematische Internalisierer können Aufträge von professionellen Kunden

1.

in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen und das Auftragsvolumen größer als das übliche Auftragsvolumen von Privatkunden gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist;

2.

zu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Anforderungen gemäß Z 1 einhalten zu müssen, wenn die Voraussetzungen

a)

ein Portfoliogeschäft mit mindestens zehn Wertpapieren oder

b)

weder ein Auftrag zur Ausführung eines Aktiengeschäfts zum vorherrschenden Marktpreis noch ein Limitauftrag

(3) Ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte unter der Standardmarktgröße liegt, kann bei einem Kundenauftrag, der über seiner Quotierungsgröße, jedoch unter der Standardmarktgröße liegt, den Teil des Auftrags ausführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern die Ausführung zum quotierten Kurs erfolgt; dies gilt nicht für Fälle gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.

(4) Veröffentlicht ein systematischer Internalisierer Kursofferten in verschiedenen Größen und liegt ein Kundenauftrag zwischen diesen Größen, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der §§ 55 bis 57 zu einem der quotierten Kurse auszuführen; dies gilt nicht für Fälle gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.

Abkürzung

WAG 2007

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 71. (1) Systematische Internalisierer haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen über den Zugang zu ihren Kursofferten zu treffen. Ein Zugang zu ihren Kursofferten ist in objektiver und nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Systematische Internalisierer können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere festlegen, dass

1.

die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen abgelehnt werden kann oder Geschäftsbeziehungen beendet werden können, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, insbesondere wegen der Bonität des Anlegers, des Gegenparteirisikos und der Abwicklung des Geschäfts, nötig erscheint;

2.

die Zahl der Geschäfte, die sie zu den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden abzuschließen bereit sind, in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, um das Risiko aufgrund einer Häufung von Geschäften mit ein und demselben Kunden zu minimieren;

3.

in nicht diskriminierender Weise und gemäß den Bestimmungen der §§ 55 bis 57 die Gesamtzahl der für verschiedene Kunden gleichzeitig ausgeführten Geschäfte beschränkt werden kann, sofern die Anzahl oder der Umfang der Kundenaufträge erheblich über der Norm gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 liegt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.

Abkürzung

WAG 2007

Aufsicht

§ 72. Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese

1.

die Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß § 69 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, und

2.

die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß § 70 Abs. 2 erfüllen.

4.

Hauptstück

1.

Abschnitt

Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

1.

Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

2.

die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 9, des 2. Hauptstücks und der §§ 64 bis 68.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

4.

Hauptstück

1.

Abschnitt

Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

1.

Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

2.

die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 9, des 2. Hauptstücks und der §§ 64 bis 68.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

4.

Hauptstück

1.

Abschnitt

Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.