Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2007)
Abschnitt
BVD-virusfreie und verdächtige Bestände
Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände
§ 10. (1) Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt oder der Bestand in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9 liegt und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.
Verdächtige Bestände
§ 11. (1) Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäß § 8 vorzugehen.
(2) Ein Verdacht liegt insbesondere vor bei:
positiven Untersuchungsergebnissen auf BVD-Antikörper bei über sechs Monate alten Rindern, die nach der Feststellung des Status amtlich anerkannt BVD-virusfrei geboren wurden oder bei Rindern jeden Alters, sofern sie aus Antikörper-freien Beständen stammen;
Nachweis von einer oder mehreren Serokonversionen bei ursprünglich BVD-Antikörper-negativen Rindern;
wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 nicht eingehalten wurden;
vermutetem Kontakt von Rindern eines Bestandes mit BVD-verdächtigen Rindern;
Krankheitserscheinungen am lebenden oder toten Rind, die den Verdacht der BVD/MD erwecken.
Verdächtige Bestände
§ 11. (1) Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt oder wurde die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß § 9 Abs. 2 nicht entsprechend durchgeführt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäß § 8 vorzugehen.
(2) Ein Verdacht liegt insbesondere vor bei:
positiven Untersuchungsergebnissen auf BVD-Antikörper bei über sechs Monate alten Rindern, die nach der Feststellung des Status amtlich anerkannt BVD-virusfrei geboren wurden oder bei Rindern jeden Alters, sofern sie aus Antikörper-freien Beständen stammen;
Nachweis von einer oder mehreren Serokonversionen bei ursprünglich BVD-Antikörper-negativen Rindern;
wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 nicht eingehalten wurden;
vermutetem Kontakt von Rindern eines Bestandes mit BVD-verdächtigen Rindern;
Krankheitserscheinungen am lebenden oder toten Rind, die den Verdacht der BVD/MD erwecken.
Anzeigepflicht bei Verdacht
§ 12. (1) Bei Verdacht auf BVD/MD haben der zugezogene Tierarzt, der Tierhalter, die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht betraute Person, die mit der Untersuchung von Proben betraute Untersuchungsstelle und jede andere Person, der zufolge ihres Berufs die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf BVD/MD zumutbar ist, dies binnen 24 Stunden bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet.
(2) Die Anzeigen können schriftlich, mündlich, oder mittels Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail) abgegeben werden.
(3) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Bestände und Rinder aus Beständen, welche gemäß dieser Verordnung ausschließlich deshalb als verdächtig anzusehen sind, weil die Grunduntersuchung in diesen Beständen noch nicht abgeschlossen ist.
Behördliche Kontrolle bei Verdacht
§ 13. Wurde ein Verdacht auf BVD/MD angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen. Bei einem anzeigepflichtigen Verdacht auf BVD sind Untersuchungen auf das Vorliegen eines aktuellen BVD-Geschehens im Bestand sowie gegebenenfalls in Kontaktbeständen durchzuführen.
Abschnitt
Inverkehrbringen von Rindern
Inverkehrbringen von Rindern
§ 14. (1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt für Rinder ab einem Alter von sechs Monaten, wenn
die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.
(2) Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.
(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.
(4) Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzeltierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem
Trächtigkeitstag erfolgen. Die Einzeltieruntersuchung auf
BVD-Antikörper entfällt für ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand, das auf Ausstellungen, Tierschauen oder Gemeinschaftsweiden aufgetrieben werden soll, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind während der Ausstellung, Tierschau oder auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.
(5) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Rind einer Einzeltieruntersuchung auf BVD unterzogen wurde, welche sicherstellt, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.
(6) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzelblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen. Die Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper entfällt für ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, und das Rind auf Ausstellungen, Tierschauen oder Gemeinschaftsweiden aufgetrieben werden soll, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind während der Ausstellung, Tierschau oder auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.
(7) Ein trächtiges Rind darf ausnahmsweise in den ersten 24 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.
(8) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag des Landeshauptmanns und unter Berücksichtigung der regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf ein Jahr befristete Ausnahme von den verpflichtenden Einzeltieruntersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6 beim Verbringen von Rindern aus amtlich anerkannt BVD-virusfreien Beständen erlassen. Anstelle des Verzichts auf die angeführten Untersuchungen kann alternativ jedoch auch die Untersuchung von Ohrgewebsproben gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt werden. Solche Gebiete sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie unud Jugend in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von den verpflichtenden Einzeltieruntersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt nur für ein Verbringen innerhalb des kundgemachten Gebietes oder für ein Verbringen gemäß Abs. 10 Z 4.
(9) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb
auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.
(10) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt nicht
das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder zu einem in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist;
das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Verbringen sowie beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist;
das direkte Verbringen von Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.
(11) Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 9 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes, insbesondere von trächtigen Rindern, aufgestallt werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von gemäß § 14 Abs. 1 bis 7 untersuchten Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von den gemäß § 14 Abs. 1 bis 7 untersuchten Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.
Abschnitt
Inverkehrbringen von Rindern
Inverkehrbringen von Rindern
§ 14. (1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung für Rinder aus solchen Beständen entfällt bis zu einem Alter von sechs Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 erfüllt sind und ab einem Alter von sechs Monaten, wenn
die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.
(2) Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.
(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist. Die Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper entfällt ebenfalls für ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, der gemäß § 9 Abs. 8 oder § 10 Abs. 2 amtlich anerkannt BVD-virusfrei ist, wenn das Rind auf Gemeinschaftsweiden aufgetrieben werden soll, sofern sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.
(4) Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzeltierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen.
(5) Ein trächtiges Rind darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.
(6) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann der Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf zwölf Monate befristete Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung für Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand bis zu einem Alter von sechs Monaten gemäß Abs. 1 erlassen, sofern
der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
die Anzahl der Neuausbrüche konstant niedrig ist und
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
(7) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb
auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.
(8) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt nicht
das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder zu einem in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist;
das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Verbringen sowie beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist;
das direkte Verbringen von Rindern aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.
(9) Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 7 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von trächtigen Rindern aufgestallt werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von trächtigen Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von trächtigen Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.
Abschnitt
Inverkehrbringen von Rindern
Inverkehrbringen von Rindern
§ 14. (1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt
für Rinder aus solchen Beständen bis zu einem Alter von sechs Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 1 erfüllt sind, und ab einem Alter von sechs Monaten, wenn
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist;
für alle nicht trächtigen Rinder bis zu einem Alter von 14 Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, und das betreffende Rind
von einem Rind geboren wurde, welches zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate in diesem Bestand gehalten wurde oder
zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.
(2) Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.
(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Diese Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, sofern das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
bei einem Rind aus einem gemäß § 9 Abs. 8 oder § 10 Abs. 2 amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welches auf eine Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden soll, sichergestellt ist, dass es nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass es auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.
(4) Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzeltierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen.
(5) Ein trächtiges Rind darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.
(6) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann der Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der aktuellen regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf zwölf Monate befristete Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung für Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand
bis zu einem Alter von sechs Monaten gemäß Abs. 1 Z 1 erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
die Anzahl der Neuausbrüche konstant niedrig ist und
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder
bis zu einem Alter von 14 Monaten gemäß Abs. 1 Z 2 und für trächtige Rinder gemäß Abs. 3 Z 2 erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
in weniger als 0,025% der Bestände gemäß § 1 Abs. 2 Neuausbrüche festgestellt wurden,
die Anzahl von amtlich anerkannt BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt und
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegt,
(7) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb
auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.
(8) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt nicht
das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder zu einem in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist;
das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Verbringen sowie beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist;
das direkte Verbringen von Rindern aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.
(9) Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 7 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von trächtigen Rindern aufgestallt werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von trächtigen Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von trächtigen Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.
Abschnitt
Inverkehrbringen von Rindern
Inverkehrbringen von Rindern
§ 14. (1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt
für Rinder aus solchen Beständen bis zu einem Alter von sechs Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 1 erfüllt sind, und ab einem Alter von sechs Monaten, wenn
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, wobei bei Tieren, welche gealpt werden, für den Zeitraum der Alpung einmalig ein Abstand von maximal vier Monaten zwischen zwei Kontrolluntersuchungen zulässig ist, oder
das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist;
für alle nicht trächtigen Rinder bis zu einem Alter von 14 Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, und das betreffende Rind
von einem Rind geboren wurde, welches zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate in diesem Bestand gehalten wurde oder
zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.
(2) Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.
(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Diese Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, sofern das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
bei einem Rind aus einem gemäß § 9 Abs. 8 oder § 10 Abs. 2 amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welches auf eine Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden soll, sichergestellt ist, dass es nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass es auf der Gemeinschaftsweide abkalbt, oder
der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist.
(4) Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzeltierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen.
(5) Abweichend von Abs. 4 darf ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.
(6) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann der Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der aktuellen regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf zwölf Monate befristete Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung für Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand
bis zu einem Alter von sechs Monaten gemäß Abs. 1 Z 1 erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
die Anzahl der Neuausbrüche konstant niedrig ist und
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder
bis zu einem Alter von 14 Monaten gemäß Abs. 1 Z 2 und für trächtige Rinder gemäß Abs. 3 Z 2 erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
in weniger als 0,025% der Bestände gemäß § 1 Abs. 2 Neuausbrüche festgestellt wurden,
die Anzahl von amtlich anerkannt BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt, wobei dieser Prozentsatz in begründeten Fällen auch unterschritten werden kann und
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegt,
gewähren.
Solche Gebiete sowie Beginn und Ende der Ausnahmeregelung sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gemäß Abs. 1 gilt für ein Verbringen innerhalb des gesamten Bundesgebietes.
(7) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb
auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.
(8) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt nicht
das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder zu einem in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist;
das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Verbringen sowie beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist;
das direkte Verbringen von Rindern aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.
Für Rinder, welche gemäß Z 1 bis 4 verbracht werden, entfällt die Untersuchungspflicht. Diese Ausnahme von der Untersuchungspflicht gilt jedoch nicht für Rinder aus einem Bestand, welcher der Nachuntersuchung unterliegt.
(9) Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 7 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von trächtigen Rindern aufgestallt werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von trächtigen Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von trächtigen Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.
Abschnitt
Inverkehrbringen von Rindern
Inverkehrbringen von Rindern
§ 14. (1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt
für Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten, aus solchen Beständen bei denen die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 1 erfüllt sind, und ab einem Alter von sechs Monaten, wenn
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, wobei bei Tieren, welche gealpt werden, für den Zeitraum der Alpung einmalig ein Abstand von maximal vier Monaten zwischen zwei Kontrolluntersuchungen zulässig ist, oder
das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist;
für Rinder bis zu einem Alter von 14 Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, und das betreffende Rind
von einem Rind geboren wurde, welches zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate in diesem Bestand gehalten wurde oder
zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
für Rinder, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 3 erfüllt sind und das betreffende Tier nicht gemäß § 9a zu untersuchen ist.
(2) Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.
(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Diese Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, sofern das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
bei einem Rind aus einem gemäß § 9 Abs. 8 oder § 10 Abs. 2 amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welches auf eine Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden soll, sichergestellt ist, dass es nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass es auf der Gemeinschaftsweide abkalbt, oder
der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist, oder
das Rind aus einem Bestand in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9 stammt.
(4) Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzeltierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen.
(5) Abweichend von Abs. 4 darf ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.
(6) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann der Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der aktuellen regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf zwölf Monate befristete Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung für Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand
bis zu einem Alter von sechs Monaten gemäß Abs. 1 Z 1 erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
die Anzahl der Neuausbrüche konstant niedrig ist und
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder
bis zu einem Alter von 14 Monaten gemäß Abs. 1 Z 2 und für trächtige Rinder gemäß Abs. 3 Z 2 erlassen, sofern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres
der Nachweis über die BVD-Bekämpfungsfortschritte in diesem Gebiet erbracht wurde,
in weniger als 0,025% der Bestände gemäß § 1 Abs. 2 Neuausbrüche festgestellt wurden,
der Anteil von amtlich anerkannt BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt, wobei dieser Prozentsatz in begründeten Fällen auch unterschritten werden kann und
die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegt,
in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9
gewähren. Die genannten Bundesländer sowie Beginn und Ende der Ausnahmeregelung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gemäß Abs. 1 gilt für amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände für ein Verbringen innerhalb des gesamten Bundesgebietes. Die Vorschriften betreffend Grunduntersuchungen zur Herdenklassifizierung werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
(7) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb
auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.
(8) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt nicht
das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder zu einem in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist;
das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Verbringen sowie beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist;
das direkte Verbringen von Rindern aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.
Für Rinder, welche gemäß Z 1 bis 4 verbracht werden, entfällt die Untersuchungspflicht. Diese Ausnahme von der Untersuchungspflicht gilt jedoch nicht für Rinder aus einem Bestand, welcher der Nachuntersuchung unterliegt.
(9) Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 7 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von trächtigen Rindern aufgestallt werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von trächtigen Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von trächtigen Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.
Bescheinigungen
§ 15. (1) Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind und
das Datum der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung und bei Einzeltieruntersuchungen das Untersuchungsergebnis angegeben ist.
(2) Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden.
(3) Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
Bescheinigungen
§ 15. (1) Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind.
(2) Die Gesundheitsbescheinigung hat den Hinweis zu enthalten, ob das Untersuchungsergebnis auch die Verbringung eines trächtigen Rindes ermöglicht und hat diesfalls auch den BVD-Status (amtlich anerkannt BVD-virusfrei oder verdächtig) des Herkunftsbetriebes des trächtigen Tieres auszuweisen.
(3) Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.
(4) Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
Bescheinigungen
§ 15. (1) Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1 in Verkehr gebracht werden, oder
aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 14 Abs. 3 Z 2 in Verkehr gebracht werden, oder
einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind, oder
zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind.
(2) Die Gesundheitsbescheinigung hat den Hinweis zu enthalten, ob das Untersuchungsergebnis auch die Verbringung eines trächtigen Rindes ermöglicht und hat diesfalls auch den BVD-Status (amtlich anerkannt BVD-virusfrei oder verdächtig) des Herkunftsbetriebes des trächtigen Tieres auszuweisen.
(3) Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.
(4) Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
Bescheinigungen
§ 15. (1) Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inverkehrbringens entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1 in Verkehr gebracht werden, oder
aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 14 Abs. 3 Z 2 in Verkehr gebracht werden, oder
einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind, oder
zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind.
(2) Die Gesundheitsbescheinigung hat den Hinweis zu enthalten, ob das Untersuchungsergebnis auch die Verbringung eines trächtigen Rindes ermöglicht und hat diesfalls auch den BVD-Status (amtlich anerkannt BVD-virusfrei oder verdächtig) des Herkunftsbetriebes des trächtigen Tieres auszuweisen.
(3) Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.
(4) Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
Bescheinigungen
§ 15. (1) Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inverkehrbringens entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1 in Verkehr gebracht werden, oder
aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 14 Abs. 3 Z 2 in Verkehr gebracht werden, oder
einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind, oder
zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind, oder
aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9 in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Gesundheitsbescheinigung hat den Hinweis zu enthalten, ob das Untersuchungsergebnis auch die Verbringung eines trächtigen Rindes ermöglicht und hat diesfalls auch den BVD-Status (amtlich anerkannt BVD-virusfrei oder verdächtig) des Herkunftsbetriebes des trächtigen Tieres auszuweisen.
(3) Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.
(4) Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
(5) In Bundesländern, welche die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 9 erfüllen und in denen der Stichprobenplan gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchungen gemäß Stichprobenplan) durchgeführt wird, müssen Rinder beim Inverkehrbringen von einem Dokument begleitet werden, in dem die Tierhalterin/der Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt, dass die Tiere aus einem BVD-virusfreien Bestand stammen.
Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete
§ 16. (1) In Bestände, welche dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieser Verordnung in Verkehr gesetzt wurden.
(2) Rinder aus Gebieten gemäß § 14 Abs. 8 dürfen nur in andere Gebiete des Bundesgebietes eingebracht werden, wenn nachweislich alle übrigen Bestimmungen für das Inverkehrbringen gemäß § 14 eingehalten werden.
(3) Rinder aus Drittstaaten oder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder aus Gebieten gemäß § 14 Abs. 8 dürfen nur dann in einen Bestand eingebracht werden, wenn diese vor der Einbringung nachweislich einer Einzeltieruntersuchung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Bei trächtigen Rindern ist zusätzlich die Untersuchung der Einzeltierblutprobe auf BVD-Antikörper mit negativem Ergebnis erforderlich, wobei die Blutprobenentnahme nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgt sein darf. Das Ergebnis der Untersuchung auf Antikörper darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete
§ 16. (1) In Bestände, welche dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieser Verordnung in Verkehr gesetzt wurden.
(2) Rinder aus Gebieten gemäß § 14 Abs. 6 dürfen nur in andere Gebiete des Bundesgebietes eingebracht werden, wenn nachweislich alle übrigen Bestimmungen für das Inverkehrbringen gemäß § 14 eingehalten werden.
(3) Rinder aus Drittstaaten oder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder aus Gebieten gemäß § 14 Abs. 6 dürfen nur dann in einen Bestand eingebracht werden, wenn diese vor der Einbringung nachweislich einer Einzeltieruntersuchung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Bei trächtigen Rindern ist zusätzlich die Untersuchung der Einzeltierblutprobe auf BVD-Antikörper mit negativem Ergebnis erforderlich, wobei die Blutprobenentnahme nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgt sein darf. Das Ergebnis der Untersuchung auf Antikörper darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Einbringen von Rindern
§ 16. (1) In Bestände welche dieser Verordnung unterliegen dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 in Verkehr gesetzt wurden.
(2) Nicht nachweislich BVD-virusfreie Rinder, die in einen Betrieb der dieser Verordnung unterliegt verbracht werden, sind so lange in einer getrennten epidemiologischen Einheit aufzustallen, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die verbrachten Rinder BVD-virusfrei sind.
Pflichten des Tierbesitzers
§ 17. Der Tierbesitzer ist verpflichtet
die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen,
Bestätigungen über die Abgabe beziehungsweise die Schlachtung von persistent infizierten Rindern mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen,
dafür zu sorgen, dass Rinder nicht gegen die BVD/MD geimpft werden, es sei denn, dass diese getrennt von den übrigen Rindern der Herde aufgestallt und unmittelbar darauffolgendend direkt in andere EU-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten verbracht werden; diesfalls ist die beabsichtigte Impfung wenigstens drei Tage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und kann von dieser aus veterinärpolizeilichen Gründen untersagt werden. Bei der Beförderung ist darauf zu achten, dass sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.
Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen
Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung
§ 18. (1) Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß § 7 Abs. 1 TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
(2) Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Gebühren pro Bestand festgelegt:
bis zu 5 Tieren (Grundgebühr) € 25,00
ab dem 6. Tier € 5,00 pro Tier
bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von
(3) Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von € 75,00 pro Rind, für ältere Rinder € 207,60. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von € 70,00 gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.
(4) Die Entschädigung gemäß Abs. 3 gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen
Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung
§ 18. (1) Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß § 7 Abs. 1 TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
(2) Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Gebühren festgelegt:
Pro Bestand und Untersuchung gilt eine Gebühr von 36,00 €, die eine bis einschließlich vier Proben beinhaltet,
für fünf und mehr Proben gilt neben der Gebühr ein Tarif von 6,00 € pro Probe.
Bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von Z 1 und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von 25,00 € je angefangener Viertelstunde.
Durch diese Gebühren sind alle Kosten für die Untersuchung, auch allfällig abzuführende Steuern, erfasst.
Für Gebiete, die aufgrund der geografisch-topografischen Verhältnisse vom Tierarzt schwer erreichbar sind, kann vom zuständigen Landeshauptmann zur Gewährleistung der Kostendeckung der Tarife ein Zuschlag festgelegt werden.
(3) Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von € 75,00 pro Rind, für ältere Rinder € 207,60. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von € 70,00 gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.
(4) Die Entschädigung gemäß Abs. 3 gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen
Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung
§ 18. (1) Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß § 7 Abs. 1 TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
(2) Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Gebühren festgelegt:
Pro Bestand und Untersuchung gilt eine Gebühr von 36,00 €, die eine bis einschließlich vier Proben beinhaltet,
für fünf und mehr Proben gilt neben der Gebühr ein Tarif von 6,00 € pro Probe.
Bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von Z 1 und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von 25,00 € je angefangener Viertelstunde.
Durch diese Gebühren sind alle Kosten für die Untersuchung, auch allfällig abzuführende Steuern, erfasst.
Für Gebiete, die aufgrund der geografisch-topografischen Verhältnisse vom Tierarzt schwer erreichbar sind, kann vom zuständigen Landeshauptmann zur Gewährleistung der Kostendeckung der Tarife ein Zuschlag festgelegt werden.
(3) Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von € 75,00 pro Rind, für ältere Rinder € 207,60. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von € 70,00 gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.
(4) Die Entschädigung gemäß Abs. 3 gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
(5) Die Kosten für die Probenahme, die Einsendung und die Untersuchung im Rahmen des Stichprobenplans gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchungen gemäß Stichprobenplan) sind vom Bund zu tragen.
Abschnitt
Sanktionen
Sanktionen
§ 19. Verstöße gegen diese Verordnung werden gemäß Tiergesundheitsgesetz geahndet.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 20. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2007 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2006), BGBl. II Nr. 282/2004(Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 282/2006), in der Fassung der BVD-Änderungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 392/2006, außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2007 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2006), BGBl. II Nr. 282/2004(Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 282/2006), in der Fassung der BVD-Änderungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 392/2006, außer Kraft.
(3) Die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erteilten und kundgemachten Ausnahmebewilligungen gelten bis 31. März 2011.
In-Kraft-Treten
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2007 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2006), BGBl. II Nr. 282/2004 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 282/2006), in der Fassung der BVD-Änderungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 392/2006, außer Kraft.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 72/2015)
In-Kraft-Treten
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2007 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2006), BGBl. II Nr. 282/2004 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 282/2006), in der Fassung der BVD-Änderungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 392/2006, außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 und 4, § 7a, § 9 Abs. 9 und 10, § 9a, § 10 Abs.1, § 14 Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 6 Z 2 lit.c und Z 3, § 15 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 5 und § 18 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
Anhang zur BVD-Verordnung 2007
Labormethoden, Untersuchungsverfahren und Befundinterpretation
Methoden:
Zu § 6 Abs. 1 Z 1: Die Untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie; Nachweis und Bestimmung des Gehaltes von BVDV-spezifischen Immunglobulinen der Klasse G) hat mit einem indirekten ELISA zu erfolgen.
Zu § 6 Abs. 1 Z 2: Die Untersuchung auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren hat mit einer der folgenden Methoden zu erfolgen:
A ELISA: Nachweis von BVD-Antigen:
Nichtstrukturprotein 2/3 (NS 2/3),
Strukturprotein mit RNAse-Aktivität (E RNS );
B RT-PCR:
Der Nachweis von BVDV-spezifischen Nukleinsäuren mittels Reverse-Transkriptase-Polymerasekettenreaktion setzt den Einsatz von Oligonukleotidprimer voraus, die aus den konservierten Regionen des Virusgenoms stammen (5´nichtkodierende Region, Genabschnitt des NS 3 Virusproteins);
C BVD-Virusisolierung:
Zellkultur,
Serum-Neutralisationstest;
Für die Durchführung der BVD-Virusisolierung auf Zellkultur und des Serum-Neutralisationstests wird auf die 4. Ausgabe des „Manual of standards for diagnostic tests and vaccines“ des Internationalen Tierseuchenamtes (O.I.E.) verwiesen.
Probenmatrix:
Zu § 6 Abs. 1: Folgende Probenmatrices sind für die Untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD und/oder auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zulässig; hierbei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
Untersuchung auf Antikörper:
Untersuchung auf BVD-Antigen, BVD-spezifische Nukleinsäuren oder Virusisolierung:
Befundinterpretation (siehe auch Tabelle 1):
Zu den §§ 6, 7 und 9: Tankmilch: Der für die Untersuchung von Tankmilchproben verwendete ELISA zur Bestimmung des Gehaltes von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD muss auf Grund der nachgewiesenen Menge von BVDV-spezifischen IgG einen groben Rückschluss auf die Inzidenz BVD-Antikörper-positiver, laktierender Milchkühe im Bestand erlauben.
Zu § 2 Z 4: BVD-virusfreie Rinder, lit. b: Nicht trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen sind BVD-virusfrei, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder in einer Blutprobe oder einer Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- und Ohrgewebsprobe) des betreffenden Tieres, die nicht vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurde, BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in einer Blutprobe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).
Zu § 2 Z 6: persistent infiziertes Rind (PI): Ein Rind gilt als persistent infiziert, wenn in der Blutprobe oder der Gewebs-, Sekret- oder Organprobe des Rindes BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nachweisbar ist/sind und die epidemiologische Situation des Bestandes nicht gegen diesen Nachweis spricht. Blutproben, in denen BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind und die vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurden, sind nur dann als BVD-virusfrei zu interpretieren, wenn in der Probe keine BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können.
Zu § 2 Z 12 und § 7 Abs. 2 Z 4: Bestandsuntersuchung: Die Bestandsuntersuchung umfasst die Untersuchung aller Rinder eines Bestandes. Im Rahmen der Bestandsuntersuchung gilt ein Rind als nicht persistent infiziert, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder in einer Blutprobe oder einer Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- oder Ohrgewebsprobe) des Rindes, die nicht vor der vollendeten vierten Lebenswoche gezogen wurde, BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in einer Blutprobe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).
Hinweis für den Probennehmer: Gemäß § 2 Z 12 können von der Untersuchung jene Rinder des Bestandes ausgenommen werden, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse der Status BVD-virusfrei angenommen werden kann.
Zu § 2 Z 13 und § 7 Abs. 2 Z 4: Nachuntersuchung: Die Nachuntersuchung umfasst die Untersuchung aller Rinder des Bestandes, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Nachweis und Ausmerzung des letzten persistent infizierten Rindes geboren wurden. Im Rahmen der Nachuntersuchung gilt ein Rind als nicht persistent infiziert, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder die Blutprobe oder die Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- und Ohrgewebsprobe) des betreffenden Tieres nicht vor der vollendeten vierten Lebenswoche gezogen wurde und in der Blutprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in der Probe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv). Blutproben, in denen BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind und die vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurden, sind nur dann als BVD-virusfrei zu interpretieren, wenn in der Probe keine BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können.
Zu § 2 Z 14: Wiederholungsuntersuchung: Eine Wiederholungsuntersuchung ist die Untersuchung einer weiteren, mindestens drei Wochen nach der ersten Probennahme gezogenen Probe desselben, bei der ersten Untersuchung BVD-Antigen-positiven oder fraglichen Rindes auf BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren und auf BVDV-spezifische IgG. Ein Rind gilt als nicht persistent infiziert, wenn bei der Wiederholungsuntersuchung BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht mehr nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn die Blutprobe zur Wiederholungsuntersuchung nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde und deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).
Tabelle : Befundinterpretation und BVD-Status des Rindes
| Alter zum Zeitpunkt der Probennahme, Probenmaterial | BVD-Antikörper | BVD-Antigen BVD-Virus BVD-PCR | Interpretation / Status des Tieres | Anmerkungen |
|---|---|---|---|---|
| Hautgewebsprobe von Tieren jeden Alters | negativ | BVD-virusfrei | ||
| positiv | persistent infiziert | epidemiologische Situation spricht für Nachweis | ||
| Wiederholungsuntersuchung erforderlich | epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis | |||
| Blutproben von Tieren 6 Monate | positiv | nicht erforderlich | BVD-virusfrei | zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht trächtiges Rind |
| BVD-verdächtig | zum Zeitpunkt der Untersuchung trächtiges Rind | |||
| negativ | negativ | BVD-virusfrei | ||
| positiv | persistent infiziert | epidemiologische Situation spricht für Nachweis | ||
| Wiederholungsuntersuchung erforderlich | epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis | |||
| fraglich | Wiederholungsuntersuchung erforderlich | |||
| Blutproben von Tieren 28 Tage und 6 Monate | positiv | negativ | BVD-virusfrei | |
| positiv | persistent infiziert | epidemiologische Situation spricht für Nachweis | ||
| Wiederholungsuntersuchung erforderlich | epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis | |||
| fraglich | Wiederholungsuntersuchung erforderlich | |||
| negativ | positiv | persistent infiziert | epidemiologische Situation spricht für Nachweis | |
| Wiederholungsuntersuchung erforderlich | epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis | |||
| fraglich | Wiederholungsuntersuchung erforderlich | |||
| negativ | BVD-virusfrei | |||
| Alter zum Zeitpunkt der Probennahme, Probenmaterial | BVD-Antikörper | BVD-Antigen BVD-Virus BVD-PCR | Interpretation / Status des Tieres | Anmerkungen |
| Blutproben von Tieren 28 Tage | negativ | positiv | persistent infiziert | epidemiologische Situation spricht für Nachweis |
| Wiederholungsuntersuchung erforderlich | epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis | |||
| fraglich | Wiederholungsuntersuchung erforderlich | |||
| positiv | positiv | persistent infiziert | epidemiologische Situation spricht für Nachweis | |
| Wiederholungsuntersuchung erforderlich | epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis | |||
| negativ | Wiederholungsuntersuchung erforderlich | im Alter 28 Tage | ||
| fraglich | Wiederholungsuntersuchung erforderlich | im Alter 28 Tage |
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