Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin- Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Technischer Zeichner bzw. Technische Zeichnerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Anfertigen von Modellaufnahmen und Skizzen,
Erstellen von normgerechten Fertigungszeichnungen von Bauteilen und Baugruppen in Vorderansicht, Draufsicht, Seitenansicht, Unteransicht, Rückansicht, isometrischer Ansicht und Perspektiven sowie von Plänen,
Durchführen fachbezogener Berechnungen,
Anwenden von Informationstechnologien wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken,
Projektorientiertes Arbeiten auf Grundlage von Kenntnissen des Projekt- und Qualitätsmanagements,
Erstellen von facheinschlägigen Dokumentationen,
Archivieren und Sichern von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Kenntnis der – – –
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Betriebs- und
Rechtsform des
Lehrbetriebes
```
```
```
Kenntnis des organisatorischen – –
```
Aufbaus und der Aufgaben und
Zuständigkeiten der einzelnen
Betriebsbereiche
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Einführung in die Kenntnis der Marktposition und des
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Aufgaben, die Kundenkreises des Lehrbetriebes
Branchenstellung und
das Angebot des
Lehrbetriebs
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```
Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und
```
Arbeitsgestaltung
```
```
```
Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des
```
Arbeitsplatzes
```
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```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
```
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
```
Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und
Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Einsatz von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie
```
Personalcomputer, PC-Netzwerke, Internet,
Datenbanken, etc.
```
```
```
Anwendung von Textverarbeitungs- und
```
Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von
technischen Unterlagen wie zB Stücklisten und
Dokumentationen
```
```
```
Kenntnis der Papiergrößen, – –
```
Anwendung der Schriftfelder,
Linienarten, Linienbreiten,
Liniengruppen und Normschrift
```
```
```
Kenntnis der Normung und der – –
```
Einschlägigen Normen
```
```
```
Kenntnis der darstellenden Geometrie an Hand –
```
technisch orientierter Beispiele
```
```
```
Anfertigen von Skizzen und Modellaufnahmen –
```
```
```
```
Bemaßen von Zeichnungen mit Maßlinien, Maßhilfslinien,
```
Maßzahlen sowie Anbringen von Fertigungszeichen und
Montagezeichen (graphische Symbole)
```
```
```
Normgerechte Darstellung von Ansichten, Abwicklungen,
```
Schnitten und Durchdringungen
```
```
```
Normgerechte Zeichnungserstellung in verschiedenen
```
Maßstäben von Einzelbauteilen, Baugruppen sowie
Erstellen von Gruppen- und
Zusammenstellungszeichnungen von Hand und mit
rechnergestützten Systemen
```
```
```
Facheinschlägige Berechnungen mit Formeln, Tabellen
```
und Rechengeräten
```
```
```
Kenntnis des Anwendung des rechnergestützten
```
rechnergestützten Zeichnens (CAD)
Zeichnens (CAD)
```
```
```
Kenntnis des Sichern und Archivieren von
```
Sicherns und Zeichnungen und den dazugehörigen
Archivierens von Dokumenten
Zeichnungen und
den dazugehörigen
Dokumenten
```
```
```
Grundkenntnisse der – –
```
betrieblichen Kosten,
deren Beeinflussbarkeit
und deren Auswirkungen
```
```
```
Kenntnis der Maßnahmen des Mitarbeit beim
```
Qualitätsmanagements Qualitätsmanagement
```
```
```
– Kenntnis des Mitarbeit beim Projektmanagement
```
Projektmanage-
ments
```
```
```
Kenntnis der bei der Herstellung und Produktion
```
verwendeten Werkstoffe, ihrer Bearbeitung und der
angewandten Arbeitsvorgänge
```
```
```
Kenntnis der bei der Herstellung und Produktion
```
angewandten Fertigungsmöglichkeiten, des
betrieblichen Arbeitsablaufes und der betrieblichen
Arbeitsvorgänge
```
```
```
Führen von Gesprächen mit Kunden und Lieferanten
```
unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard-
```
und Software)
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des
Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
```
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
```
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und
```
Vorschriften zum Schutze der Umwelt:
Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich;
Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich Anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des
Abfalls
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften
```
und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen
```
Arbeitsunfällen
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen
```
arbeitsrechtlichen Vorschriften
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik und Fachkunde.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
physikalische Berechnungen,
Übersetzungen und Geschwindigkeiten.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Hilfsstoffe des Technischen Zeichners,
Werkstoffe in der Herstellung und Produktion,
Messverfahren in der Herstellung und Produktion,
Maschinen und Maschinenelemente,
Arbeitsverfahren des Technischen Zeichners,
Arbeitsablauf und Fertigungsverfahren in der Herstellung und Produktion.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 8. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Arbeiten zu umfassen:
Anfertigen einer Skizze,
Erstellen einer normgerechten, rechnergestützten Zeichnung, unter Berücksichtigung der Ausbildung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von zwei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von fünf Stunden zu Grunde zu legen.
(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
Anordnung der Maß- und Hilfslinien,
Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,
Maßangaben mit Toleranzen,
fachgerechte Arbeitsweise.
Fachgespräch
§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
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