Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 23, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Güterbeförderung,

2.

Personenbeförderung.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis und im Lehrbrief vermerkt werden.

(4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufskraftfahrer bzw. Berufskraftfahrerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Güter- und Personenbeförderung erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Schwerpunkt Güterbeförderung:

a)

Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,

b)

Warten der Fahrzeuge,

c)

systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,

d)

sicheres und gewandtes Lenken von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise, sowie Leistung Erster Hilfe,

e)

richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen, sodass auch Vorkommnisse mit weiteren beteiligten Personen abgedeckt sind,

f)

Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport,

g)

Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes,

h)

Streckenplanung und Terminplanung,

i)

richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,

j)

richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben,

k)

Anwenden der Vorschriften über den Güterverkehr,

l)

kundenorientiertes Verhalten und Betreuung von Kunden,

m)

rechtzeitiges Erkennen der Auswirkungen von leistungsbeeinflussenden Faktoren.

2.

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Schwerpunkt Personenbeförderung:

a)

Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,

b)

Warten der Fahrzeuge,

c)

systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,

d)

sicheres und gewandtes Lenken von Fahrzeugen zur Personenbeförderung unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise, sowie Leistung Erster Hilfe,

e)

richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen, sodass auch Vorkommnisse mit Passagieren abgedeckt sind,

f)

Befördern der Fahrgäste unter Berücksichtigung der Besonderheit der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen und deren Sicherheit und Komfort,

g)

Laden, Stauen und Sichern des Gepäcks,

h)

Streckenplanung und Terminplanung,

i)

richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,

j)

richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Personenverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben,

k)

Anwenden der Vorschriften über den Personenverkehr,

l)

kundenorientiertes Verhalten und Betreuung von Kunden sowie von Fahrgästen,

m)

rechtzeitiges Erkennen der Auswirkungen von leistungsbeeinflussenden Faktoren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Für die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen 2, 10, 11, 21, 22, 24, 30, 33, 34 und 35 des allgemeinen Teils wird auf die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 10.9.2003, S.4, in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


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```

1.

Kenntnis über die Aufgaben und den –

```

organisatorischen Aufbau des Betriebes

sowie über die betrieblichen

Arbeitsabläufe

```


```

```

2.

Kenntnis über Marktstellung und Organisation des Betriebes

```

(Betriebsbereiche) sowie über das wirtschaftliche Umfeld und

den Markt (RL 2003/59/EG)

```


```

```

3.

Handhaben und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge,

```

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe,

Messgeräte, Prüfgeräte und einfachen Testgeräte

```


```

```

4.

Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten; Grundkenntnisse

der Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

5.

Einfache Einfache –

```

berufsbezogene berufsbezogene

Fertigkeiten der Fertigkeiten im

Metallbearbeitung Weichlöten,

Hartlöten,

Gasschmelzschweißen

und Elektroschweißen

```


```

```

6.

Grundkenntnisse der Grundkenntnisse des -

```

Pneumatik und Aufbaus und der

Hydraulik Wirkungsweise der

mechanischen,

hydraulischen und

pneumatischen

Systeme der

Fahrzeuge

```


```

```

7.

Grundkenntnisse der Elektrik und -

```

Elektronik im Fahrzeug

```


```

```

8.

Kenntnis der im – –

```

Betrieb verwendeten

Fahrzeuge,

Fahrzeugteile und

des Zubehörs

```


```

```

9.

Kenntnis und Verwenden der einschlägigen -

```

Treibstoffe, Schmierstoffe,

Reinigungsmittel, Schutzmittel,

Pflegemittel und Frostschutzmittel

```


```

```

10.

Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise –

```

der Kraftfahrzeugmotoren und der

Eigenschaften der kinematischen Kette für

eine optimierte Nutzung sowie der

elektrischen Kraftfahrzeuganlagen

(RL 2003/59/EG)

```


```

```

11.

Kenntnis des Fahrgestells, der –

```

Karosserie, der Lenksysteme, der

Bremssysteme (Bremsvorgänge) und anderer

Sicherheitsausstattungen (RL 2003/59/EG)

```


```

```

12.

Grundkenntnisse der – –

```

Fahrzeugwartung

```


```

```

13.

Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (wie Motor,

```

Auspuffanlage, Batterie, Lichtanlage, Filter, Reifen, Felgen,

Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)

```


```

```

14.

Einführung in die Erkennen und Beurteilen von Störungen,

```

Fehlerfeststellung Beheben von einfachen Störungen

```


```

```

15.

– Prüfen und Feststellen der

```

Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit

und Verkehrssicherheit im Sommerbetrieb

und im Winterbetrieb

```


```

```

16.

Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport

```

(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für

den Transport erforderlichen Papieren)

```


```

```

17.

Kenntnis des einschlägigen –

```

Zahlungsverkehrs

```


```

```

18.

– Handhaben der für die jeweilige

```

Beförderung erforderlichen Papiere

```


```

```

19.

Lesen von Straßenkarten, Landkarten und Handhabung von

```

Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten Navigations-

inländischen und ausländischen systemen

(europäischen) Verkehrswege (stationär oder

mobil)

```


```

```

20.

– Strecken- und Terminplanung auch unter

```

Berücksichtigung von Alternativrouten

```


```

```

21.

– Kenntnis der für das Lenken von

```

Kraftfahrzeugen erforderlichen

kraftfahrrechtlichen und

verkehrsrechtlichen Vorschriften

(RL 2003/59/EG)

```


```

```

22.

– – Kenntnis und

```

Anwendung einer

praxis-

orientierten,

verkehrssicheren,

wirtschaftlichen,

umweltbewussten

und

rücksichtsvollen

Fahrweise

(RL 2003/59/EG)

```


```

```

23.

– – An- und

```

Abschleppen,

Rangieren,

Einfahren in und

Ausfahren aus

Parklücken und

Stellplätzen

```


```

```

24.

– Kenntnis der Richtiges

```

Berufsspezifischen Verhalten bei

Unfallrisken Verkehrsunfällen,

sonstigen

Zwischenfälle und

außergewöhnlichen

Situationen im

Straßenverkehr

sowie Leistung

Erster Hilfe

(RL 2003/59/EG)

```


```

```

25.

– – Erkennen und

```

Beurteilen von im

Fahrdienst sich

ankündigenden

oder auftretenden

Pannen oder

Schäden am

Fahrzeug

```


```

```

26.

– – Richtiges

```

Abfassen und

Weitergeben von

Meldungen über

Beschädigungen,

Verletzungen und

andere

Vorkommmnisse

```


```

```

27.

– – Richtiges

```

Verhalten im

Umgang mit

Behörden und

Kunden

```


```

```

28.

– – Bedienen des

```

Kontrollgerätes;

Kenntnis des

Führens des

Fahrtenbuches

```


```

```

29.

– Absolvierung von praktischen Stunden

```

unter Aufsicht eines Ausbilders/einer

Ausbilderin in einem Fahrtechnikzentrum

oder in einem leistungsfähigen

Simulator

```


```

```

30.

Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der

```

kundengerechten Kommunikation (RL 2003/59/EG)

```


```

```

31.

Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und

```

Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im

Straßenverkehr

```


```

```

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