Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin (Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin- Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Zeichner bzw. Bautechnische Zeichnerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Aufnehmen und Aufmessen von Geländen und Bauteilen,

2.

Anwenden unterschiedlicher Projektionsarten,

3.

Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile,

4.

Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen für Planung und Ausführung unter Bedachtnahme auf die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Baustoffe sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen,

5.

Planen von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden,

6.

Anwenden von Informationstechnologien wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken,

7.

Archivieren und Sichern von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten,

8.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und Qualitätsstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Kenntnis der – –

```

Betriebs- und

Rechtsform des

Lehrbetriebes

```


```

```

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und -

```

der Aufgaben und Zuständigkeiten der

einzelnen Betriebsbereiche

```


```

```

3.

Einführung in die Kenntnis der Marktposition und des

```

Aufgaben, die Kundenkreises des Lehrbetriebes

Branchenstellung und

das Angebot des

Lehrbetriebs

```


```

```

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und

```

Arbeitsgestaltung

```


```

```

5.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```


```

```

6.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

```


```

```

7.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften

```

und Verwendungsmöglichkeiten

```


```

```

8.

Einsatz von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie zB

```

Personalcomputer, Internet, Datenbanken, etc.

```


```

```

9.

Anwendung von Textverarbeitungs- und

```

Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen

Unterlagen wie zB Stücklisten und Dokumentationen

```


```

```

10.

Kenntnis der Papiergrößen, Anwendung der -

```

Schriftfelder, Linienarten, Linienbreiten,

Liniengruppen, Kennzeichen, Symbole und

Normschrift

```


```

```

11.

Grundkenntnisse der Normung, -

```

Bautechnischen Vorschriften und Grundbuch

```


```

```

12.

Kenntnis der darstellenden Geometrie anhand technisch

```

orientierter Beispiele

```


```

```

13.

Anfertigen von Normalrissen und -

```

Projektionen, Skizzen und Maßeintragung

```


```

```

14.

Bemaßen von Bauzeichnungen mit Maßlinien, Maßhilfslinien,

```

Maßzahlen sowie Beschriftung von Bauzeichnungen

```


```

```

15.

Normgerechte Zeichnungserstellung in -

```

verschiedenen Maßstäben

```


```

```

16.

Grundlegende facheinschlägige Berechnungen -

```

wie Maßumwandlungen, Prozentrechnungen,

Massen und Volumen, Flächen,

Winkelfunktionen, Festigkeit mit Formeln,

Tabellen und Rechengeräten

```


```

```

17.

Einfaches Vermessen; Aufnehmen der Naturmaße von Bauteilen

```

und Bauobjekten und deren Umgebung; Auswerten der Aufnahmen

```


```

```

18.

Anfertigen von Bauzeichnungen, Grundrissen, Schnitten,

```

Ansichten und Lageplänen unter Beachtung der einschlägigen

Normen, Rechtsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen auch

unter Einsatz rechnergestützter Systeme

```


```

```

19.

Anfertigen von Ausführungszeichnungen, Schalungs- und

```

Bewehrungszeichnungen sowie Detailzeichnungen; Erstellen von

Stücklisten

```


```

```

20.

Kenntnis des Anwendung des rechnergestützten

```

rechnergestützten Zeichnens (CAD)

Zeichnens (CAD)

```


```

```

21.

– Übertragen der Angaben der Haustechnik

```

und Installationstechnik in Bauwerken

```


```

```

22.

– Kenntnis über die Wirkung von inneren

```

und äußeren Kräften in Bauwerken

```


```

```

23.

– Ermitteln von Mengen, Massen und

```

Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile

```


```

```

24.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, Leistungen

```

deren Beeinflussbarkeit und deren beschreiben und

Auswirkungen Kosten gliedern

```


```

```

25.

Kenntnis des Sicherns Sichern und Archivieren von Zeichnungen

```

und Archivierens von und den dazugehörigen Dokumenten

Zeichnungen und den

dazugehörigen

Dokumenten

```


```

```

26.

Kenntnis der Arbeitsabläufe und Zusammenhänge bei der

```

Herstellung eines Bauwerkes

```


```

```

27.

Kenntnis über die am Bau verwendeten Werk- und Hilfsstoffe,

```

ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

```


```

```

28.

Kenntnis der Mitarbeit bei der Qualitätssicherung

```

Maßnahmen der

Qualitätssicherung

```


```

```

29.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und

```

Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

```


```

```

30.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

31.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

```

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

32.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt:

Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich

anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung

sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

33.

Kenntnis der einschlägigen Bau- und Sicherheitsvorschriften

```

und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```


```

```

34.

Grundkenntnisse über die Erstversorgung bei

```

betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

```


```

```

35.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Bautechnik

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe, Baustoffe und Hilfsstoffe,

2.

Baugeräte und Maschinen,

3.

Arbeits- und Fertigungsverfahren,

4.

Arbeits- und Bauablauf,

5.

Baukonstruktion.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Volums- und Masseberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung,

4.

einfache trigonometrische Berechnungen (Winkelfunktionen),

5.

bauphysikalische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 8. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Arbeiten zu umfassen: händisches

1.

Anfertigen einer normgerechten bautechnischen Zeichnung,

2.

Erstellen einer normgerechten, rechnergestützten bautechnischen Zeichnung unter Berücksichtigung der Ausbildung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von zwei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von fünf Stunden zu Grunde zu legen.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,

2.

Anordnung der Maß- und Hilfslinien,

3.

fachgerechte Ausführung der Beschriftung, Schraffuren und Linien,

4.

fachgerechte Arbeitsweise.

Fachgespräch

§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

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