Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung der amtlichen Maßnahmen nach dem 3. und 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 (Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-08-08
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsgebiet und Verfahren

§ 1. (1) Führen die Untersuchungen gemäß dem 3. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu dem Ergebnis, dass an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Nährsubstrat anlässlich des Verbringens im Gemeinsamen Markt die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, und erweist sich, dass das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung der verantwortlichen Person des Betriebes anzuordnen.

(2) Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift der verantwortlichen Person des Betriebs auszufolgen ist.

(3) Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Betrieb zu tragen.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsgebiet und Verfahren

§ 1. (1) Führen die Untersuchungen gemäß dem 3. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu dem Ergebnis, dass an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Nährsubstrat anlässlich des Verbringens im Gemeinsamen Markt die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, und erweist sich, dass das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung der verantwortlichen Person des Betriebes anzuordnen.

(2) Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift der verantwortlichen Person des Betriebs auszufolgen ist.

(3) Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Betrieb zu tragen.

§ 2. (1) Führen die Untersuchungen gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu dem Ergebnis, dass Sendungen oder Teile von Sendungen oder herrenlose Gegenstände aus Drittländern bei der Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht entsprechen, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den §§ 6 bis 11 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung des Anmelders gemäß § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 anzuordnen.

(2) Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift dem Anmelder auszufolgen ist.

(3) Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Anmelder zu tragen.

§ 2. (1) Führen die Untersuchungen gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu dem Ergebnis, dass Sendungen oder Teile von Sendungen oder herrenlose Gegenstände aus Drittländern bei der Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht entsprechen, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den §§ 6 bis 11 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung des Anmelders gemäß § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 anzuordnen.

(2) Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift dem Anmelder auszufolgen ist.

(3) Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Anmelder zu tragen.

2.

Abschnitt

Amtliche Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt desPflanzenschutzgesetzes 1995

Behandlung

§ 3. (1) Wenn an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, oder Gegenständen anlässlich der Untersuchung gemäß den §§ 13 Abs. 1, 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, dürfen diese unter amtlicher Überwachung mit geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere mit geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, um eine Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern. Im Anschluss an eine effektive Behandlung darf ein entsprechender Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn als Folge der Behandlung die Bedingungen der §§ 11 oder 12 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 als erfüllt angesehen werden können.

(2) Derartige Behandlungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

1.

Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Betrieb das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung trägt;

2.

Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände sind einer neuerlichen Untersuchung gemäß § 13 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;

3.

Wird anlässlich dieser durchzuführenden Untersuchung, gegebenenfalls mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren, die Anwesenheit des betreffenden Schadorganismus nochmals festgestellt, so ist für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände die Ausstellung eines Pflanzenpasses nicht möglich, da in diesem Fall eine Ausbreitung des betreffenden Schadorganismus nicht ausgeschlossen werden kann.

2.

Abschnitt

Amtliche Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Behandlung

§ 3. (1) Wenn an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, oder Gegenständen anlässlich der Untersuchung gemäß den §§ 13 Abs. 1, 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, dürfen diese unter amtlicher Überwachung mit geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere mit geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, um eine Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern. Im Anschluss an eine effektive Behandlung darf ein entsprechender Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn als Folge der Behandlung die Bedingungen der §§ 11 oder 12 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 als erfüllt angesehen werden können.

(2) Derartige Behandlungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

1.

Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Betrieb das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung trägt;

2.

Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände sind einer neuerlichen Untersuchung gemäß § 13 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;

3.

Wird anlässlich dieser durchzuführenden Untersuchung, gegebenenfalls mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren, die Anwesenheit des betreffenden Schadorganismus nochmals festgestellt, so ist für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände die Ausstellung eines Pflanzenpasses nicht möglich, da in diesem Fall eine Ausbreitung des betreffenden Schadorganismus nicht ausgeschlossen werden kann.

Verbringung in Gebiete ohne phytosanitäres Risiko oder in

Gebiete, bei denen keine zusätzliche Gefahr der Ausbreitung besteht

§ 4. (1) Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., die entgegen den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in ein Schutzgebiet gemäß Anhang IV Teil B Z 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 verbracht wurden, dürfen unter folgenden Bedingungen in Gebiete ohne Anerkennung als Schutzgebiet für diesen Schadorganismus transportiert werden, soweit sie weder beim Transport noch am Bestimmungsort ein phytosanitäres Risiko darstellen:

1.

Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern der Bestimmungsort in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über die Modalitäten des Transports herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;

2.

Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vor dem Transport zu versiegeln;

3.

Die Transporteinheiten sind anschließend unverzüglich in das vorgesehene Gebiet in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen.

(2) Die Anordnung der in Abs. 1 angeführten amtlichen Maßnahmen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des in Abs. 1 angeführten Verbringens in ein Schutzgebiet in allfälligen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 36 Abs. 1 Z 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht zu berücksichtigen.

Verbringung in Gebiete ohne phytosanitäres Risiko oder in Gebiete, bei denen keine zusätzliche Gefahr der Ausbreitung besteht

§ 4. (1) Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., die entgegen den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in ein Schutzgebiet gemäß Anhang IV Teil B Z 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 verbracht wurden, dürfen unter folgenden Bedingungen in Gebiete ohne Anerkennung als Schutzgebiet für diesen Schadorganismus transportiert werden, soweit sie weder beim Transport noch am Bestimmungsort ein phytosanitäres Risiko darstellen:

1.

Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern der Bestimmungsort in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über die Modalitäten des Transports herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;

2.

Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vor dem Transport zu versiegeln;

3.

Die Transporteinheiten sind anschließend unverzüglich in das vorgesehene Gebiet in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen.

(2) Die Anordnung der in Abs. 1 angeführten amtlichen Maßnahmen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des in Abs. 1 angeführten Verbringens in ein Schutzgebiet in allfälligen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 36 Abs. 1 Z 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht zu berücksichtigen.

Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung

§ 5. Unbeschadet des § 3 Abs. 3 der Pflanzenschutzverordnung dürfen Pflanzenerzeugnisse, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 oder den §§ 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt wird, unter folgenden Bedingungen einer industriellen Verarbeitung zugeführt werden:

1.

Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern die Stätte der industriellen Verarbeitung in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über den Transport herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;

2.

Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vor dem Transport zu versiegeln;

3.

Die Transporteinheiten sind unverzüglich zum vorgesehenen Ort in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen;

4.

Reste aus der Verarbeitung, wie beispielsweise Pressrückstände oder sonstige feste Teile der betreffenden Pflanzenerzeugnisse, sind zur Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen unter Überwachung einer amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entweder unschädlich zu beseitigen oder thermisch zu behandeln (Dämpfung), wobei die Reste aus der Verarbeitung ausschließlich nach einer thermischen Behandlung verfüttert oder kompostiert werden dürfen.

Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung

§ 5. Unbeschadet des § 3 Abs. 3 der Pflanzenschutzverordnung dürfen Pflanzenerzeugnisse, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 oder den §§ 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt wird, unter folgenden Bedingungen einer industriellen Verarbeitung zugeführt werden:

1.

Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern die Stätte der industriellen Verarbeitung in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über den Transport herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;

2.

Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vor dem Transport zu versiegeln;

3.

Die Transporteinheiten sind unverzüglich zum vorgesehenen Ort in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen;

4.

Reste aus der Verarbeitung, wie beispielsweise Pressrückstände oder sonstige feste Teile der betreffenden Pflanzenerzeugnisse, sind zur Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen unter Überwachung einer amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entweder unschädlich zu beseitigen oder thermisch zu behandeln (Dämpfung), wobei die Reste aus der Verarbeitung ausschließlich nach einer thermischen Behandlung verfüttert oder kompostiert werden dürfen.

3.

Abschnitt

Amtliche Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt desPflanzenschutzgesetzes 1995

Ablehnung

§ 6. (1) Sendungen oder Teile von Sendungen oder herrenlose Gegenstände aus Drittländern, die anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den Voraussetzungen gemäß § 23 Abs.1 Z 2 und Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 1995 nicht entsprechen, sind zur Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht zuzulassen, wenn

1.

diese Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten,

2.

diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Schadorganismen gemäß Anhang I Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten,

3.

diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die mit einem der in Anhang II Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,

4.

diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die von einem der in Anhang II Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.